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Krankenversicherung

 
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orhan83
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.01.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 18:22    Titel: Krankenversicherung Antworten mit Zitat

Guten Abend,

Ich bin 25 und habe heute meine Kündigung erhalten.
Ich habe im Internet nachgeschaut, wie es ist für Arbeitslose,
die keinen Arbeitslosengeld erhalten, zur Krankenversicherung.

Doch ich kam mit leeren Händen raus. Ich werde mich am Montag wieder
Arbeitslos melden, nur die frage, damit ich ein beruhigendes gewissen bekomme
über das Wochenende, wie ich Versichert bin?

Es würde reichen, wenn ihr mit Links zu Gesetzes Texten gibt, könnte
ich selber durchlesen.

Brauche Wirklich dringend einen Rat
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 18:27    Titel: Re: Krankenversicherung Antworten mit Zitat

orhan83 hat folgendes geschrieben::


Brauche Wirklich dringend einen Rat


ALG II Idee
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

In der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gibt es meines Wissens einen Nachversicherungsschutz von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das wird wahrscheinlich irgendwo im Fünften Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt sein.

Fraglich dürfte sein, wann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam geworden ist. Sollte es in der Tat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) geben, aus welchen Gründen auch immer, so ist an einen Antrag auf ALG II zu denken. Sollte dieser "durchgehen", übernimmt der Staat die Beiträge zur gesetzlichen KV. Gibt es weder ALG I, noch ALG II, so muss der Arbeitslose innerhalb eines Monats selbst für seinen Krankenversicherungsschutz Sorge tragen.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Du bist fristlos gekündigt worden oder wie?
Und fragst dich ob du jetzt die 3 Tage bis Montag krankenversichert bist?

MfG
Matthias
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ratte1
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Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
In der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gibt es meines Wissens einen Nachversicherungsschutz von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Einen Nachversicherungsschutz gibt es nicht, aber ggf einen nachgehenden Leistungsanspruch, geregelt im § 19 Abs. 2 SGB %, s hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html Wenn eine freiwillige Versicherung beantragt wird, schließt die sich immer an die vorherige Pflichtversicherung an. Der nachgehende Leistungsanspruch ist nachrangig und wird durch die freiwillige Versicherung verdrängt..

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Gibt es weder ALG I, noch ALG II, so muss der Arbeitslose innerhalb eines Monats selbst für seinen Krankenversicherungsschutz Sorge tragen.

Nee, stimmt nicht. Er hat 3 Monate Zeit um sich freiwillig weiterzuversichern ( § 9 Abs. 2 SGB V), s. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

Freundliche Grüße

Ratte1
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kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

ratte1 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
In der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gibt es meines Wissens einen Nachversicherungsschutz von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Einen Nachversicherungsschutz gibt es nicht, aber ggf einen nachgehenden Leistungsanspruch, geregelt im § 19 Abs. 2 SGB %, s hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html


Na ja, aber § 19 Abs. 2 SGB V ist doch wohl das, was Herzog, Jörg meint. Ich kenne das auch unter dem Namen nachwirkenden Versicherungsschutz.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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ratte1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

,[quote="kdM"]
ratte1 hat folgendes geschrieben::
Na ja, aber § 19 Abs. 2 SGB V ist doch wohl das, was Herzog, Jörg meint. Ich kenne das auch unter dem Namen nachwirkenden Versicherungsschutz.

Ich habe die Info nicht aus Prinzipienreiterei genannt (wobei ich eine präzise Darstellung in einem Rechtsforum durchaus für wichtig erachte) . Der Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer freiwilligen Versicherung auch der erste Monat zu versichern und damit auch zu bezahlen wäre.Grund dafür ist, dass es eben kein nachgehender Versicherungsschutz sondern "nur" ein nachgehender Leistungsanspruch ist.

Freundliche Grüße

ratte1
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