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Ich bin 25 und habe heute meine Kündigung erhalten.
Ich habe im Internet nachgeschaut, wie es ist für Arbeitslose,
die keinen Arbeitslosengeld erhalten, zur Krankenversicherung.
Doch ich kam mit leeren Händen raus. Ich werde mich am Montag wieder
Arbeitslos melden, nur die frage, damit ich ein beruhigendes gewissen bekomme
über das Wochenende, wie ich Versichert bin?
Es würde reichen, wenn ihr mit Links zu Gesetzes Texten gibt, könnte
ich selber durchlesen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gibt es meines Wissens einen Nachversicherungsschutz von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das wird wahrscheinlich irgendwo im Fünften Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt sein.
Fraglich dürfte sein, wann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam geworden ist. Sollte es in der Tat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) geben, aus welchen Gründen auch immer, so ist an einen Antrag auf ALG II zu denken. Sollte dieser "durchgehen", übernimmt der Staat die Beiträge zur gesetzlichen KV. Gibt es weder ALG I, noch ALG II, so muss der Arbeitslose innerhalb eines Monats selbst für seinen Krankenversicherungsschutz Sorge tragen.
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 15.01.09, 23:01 Titel:
Hallo,
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
In der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gibt es meines Wissens einen Nachversicherungsschutz von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Einen Nachversicherungsschutz gibt es nicht, aber ggf einen nachgehenden Leistungsanspruch, geregelt im § 19 Abs. 2 SGB %, s hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html Wenn eine freiwillige Versicherung beantragt wird, schließt die sich immer an die vorherige Pflichtversicherung an. Der nachgehende Leistungsanspruch ist nachrangig und wird durch die freiwillige Versicherung verdrängt..
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Gibt es weder ALG I, noch ALG II, so muss der Arbeitslose innerhalb eines Monats selbst für seinen Krankenversicherungsschutz Sorge tragen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gibt es meines Wissens einen Nachversicherungsschutz von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Na ja, aber § 19 Abs. 2 SGB V ist doch wohl das, was Herzog, Jörg meint. Ich kenne das auch unter dem Namen nachwirkenden Versicherungsschutz. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 16.01.09, 07:44 Titel:
,[quote="kdM"]
ratte1 hat folgendes geschrieben::
Na ja, aber § 19 Abs. 2 SGB V ist doch wohl das, was Herzog, Jörg meint. Ich kenne das auch unter dem Namen nachwirkenden Versicherungsschutz.
Ich habe die Info nicht aus Prinzipienreiterei genannt (wobei ich eine präzise Darstellung in einem Rechtsforum durchaus für wichtig erachte) . Der Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer freiwilligen Versicherung auch der erste Monat zu versichern und damit auch zu bezahlen wäre.Grund dafür ist, dass es eben kein nachgehender Versicherungsschutz sondern "nur" ein nachgehender Leistungsanspruch ist.
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