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Verfasst am: 14.01.09, 23:34 Titel: Kurswechsel in der gymnasialen Oberstufe - BW
Hallo,
meine Fragen beziehen sich auf allgemeinbildende Gymnasien in Baden-Württemberg (Klassenstufen 12 u. 13).
Ist es während der gymnasialen Oberstufe möglich, ein gewähltes Kernfach in der Nachwahl (NGVO §13, Abs. 1) umzuwählen? NGVO §2, Abs. 5 besagt zwar, dass ein Wechsel nicht zulässig ist, allerdings habe ich Schwierigkeiten mit der Formulierung "im Verlauf der Jahrgangsstufen". Jeweils innerhalb der einzelnen Jahrgangsstufen? Wie ist die Rechtslage?
Ermöglicht eventuell ein Schulwechsel eine Neuwahl der Kurse?
NGVO §2, Abs. 5 besagt zwar, dass ein Wechsel nicht zulässig ist, allerdings habe ich Schwierigkeiten mit der Formulierung "im Verlauf der Jahrgangsstufen". Jeweils innerhalb der einzelnen Jahrgangsstufen?
Nach meinem Gefühl ist diese Formulierung gleichbedeutend mit "im Verlauf der beiden Jahrgangsstufen". Sonst stünde da "während einer Jahrgangsstufe" o.ä.
Da steht aber auch "§ 13 Abs. 4 bleibt unberührt." Mit Zustimmung des Schulleiters ist also ein Wechsel jederzeit möglich.
Zitat:
Ermöglicht eventuell ein Schulwechsel eine Neuwahl der Kurse?
Ja. Kommt ganz auf die organisatorische Situation der neuen Schule an. Wenn es dem neuen Schulleiter in die Organisation passt, kann er allem zustimmen.
Der Schüler muss sich halt immer nach den Möglichkeiten an seinem Schulstandort ausrichten. Nicht jeder Kurs ist überall möglich.
Aber meiner Ansicht nach besagt NGVO §13 Abs. 4, dass ein Kurswechsel nur zu Beginn des Schuljahres möglich ist, wenn der Schulleiter zusätzlich noch zustimmt.
NGVO §13 Abs 4 hat folgendes geschrieben::
(4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters zulässig wenn dies aus pädagogischen und organisatorischen Gründen möglich ist. Das Gleiche gilt für die Entscheidung zu einer besonderen Lernleistung (§ 2 Abs. 7).
Somit wäre eine Änderung der Kernfächer nur anfangs der 12. Klassenstufe und anfangs der 13. Klassenstufe zulässig (bzw. 11. Klassenstufe und 12. Klassenstufe im achtjährigen Zug).
Welche Auslegung ist korrekt?
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