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Verfasst am: 14.01.09, 22:55 Titel: Firmenname mit späterer Markeneintragung vs Titelschutz
Die Situation:
1990 wird eine IT-Firma unter dem Namen A gegründet
1999 lässt die Firma ihren Namen für Hard-u. Software schützen
1995 schreibt B ein Programm mit dem Namen A und verkauft es gelegentlich.
Der erste Verkauf in 1995 kann belegt werden ( Kunde ist eine Behörde)
2004 eröffnet B eine Internetseite, auf der ds Programm dokumentiet ist und zum Download bereitsteht. Gleichzeitig wird das Programm in vielen Sharewareseiten aufgenommen, später auch in einer Computer-Fachzeitschrift besprochen.
2005 fällt der Fa. A das Prigramm auf und B wird abgemahnt
These :
Die Programmbezeichnung geniesst als Titel eines Werks automatisch und ohne Eintrag ins Register Markenschutz. Da die Fa. A relativ unbekannt ist, geniesst ihr Name wegen der fehlenden Verkehrsgeltung keinen Schutz - "A" darf also als Bezeichnung des Programms verwendet werden.
Die Programmbezeichnung geniesst als Titel eines Werks automatisch und ohne Eintrag ins Register Markenschutz.
Stimmt.
Zitat:
Da die Fa. A relativ unbekannt ist, geniesst ihr Name wegen der fehlenden Verkehrsgeltung keinen Schutz
Stimmt nicht. Schutz von Unternehmenskennzeichen entsteht mit Benutzungsaufnahme. Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich. Allerdings ist der Schutz regional beschränkt auf das Gebiet der tatsächlichen Geschäftstätigkeit. Wie groß dieses ist, müsste vermutlich vor Gericht geklärt werden.
Vo daher wäre ich mit dieser Folgerung vorsichtig:
Zitat:
"A" darf also als Bezeichnung des Programms verwendet werden.
Schutz von Unternehmenskennzeichen entsteht mit Benutzungsaufnahme. Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich.
Ups- da habe ich wohl etwas falsch verstanden.
Das hier habe ich gelesen : (http://www.marken-recht.de/dmr/ueberdmr1.html)
Markenschutz kann auf verschiedene Weise erlangt werden. Zum einen entsteht der Markenschutz gem. § 4 Ziff. 1 MarkenG durch Eintragung der Marke nach erfolgter Anmeldung.
Zum anderen gewährt das MarkenG gem. § 4 Ziff. 2 Schutz für die sog. Marke mit Verkehrsgeltung (Ausstattung). Voraussetzung dafür ist, dass das benutzte Zeichen als Marke Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreisen erlangt hat. Der für die Bestimmung der Verkehrsgeltung maßgebliche Durchsetzungsgrad der Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise ist dabei von einem etwa bestehenden Freihaltebedürfnis abhängig...
und : (http://bundesrecht.juris.de/markeng/__4.html)
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1.durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2.durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
Zitat:
Allerdings ist der Schutz regional beschränkt auf das Gebiet der tatsächlichen Geschäftstätigkeit. Wie groß dieses ist, müsste vermutlich vor Gericht geklärt werden.
hmm. A sagt, bundesweit tätig gewesen zu sein.
Wer muss eigentlich was beweisen?
Reicht es, einmal etwas am anderen Ende der Republik verkauft zu haben, um bundesweit tätig zu sein?
Muss A dem B beweisen, im Gebiet das A ( wenn nicht bundesweit) aktiv gewesen zu sein? (1995 hatte B keine Internetseite und keine Anzeigenwerbung o.ä.)
Bei [url] http://www.ipwiki.de/markenrecht:verkehrsgeltung[/url] lese ich :
Grad der erforderlichen Verkehrsgeltung
Der Grad der erforderlichen Verkehrsgeltung ist abhängig von der Unterscheidungskraft der Marke, sowie davon ob ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen besteht. Bei einem unterscheidungskräftigen, nicht freihaltebedürtigen Zeichen reicht ein Verkehrsgeltungsgrad von 20-25 % für die Entstehung einer Benutzungsmarke aus.
Heisst das, dass A bei 20% der dt. Computeranwender bekannt gewesen sein muss? ( A behauptet, mit PC-Hard-u.Software, Reparaturen etc bundesweit tätig gewesen zu sein)
Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen (wozu auch Werktitel gehören) ist in § 5 MarkenG normiert. Vielleicht habe ich später etwas Zeit, um nachzusehen, wie die regionale Ausdehnung des Schutzes nach § 5 II MarkenG gehandhabt wird.
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