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ich habe vor kurzem ein Bericht in der Zeitung gelesen, wo geschrieben stand, dass man einer Familie in München zu Unrecht das Kind entzogen hatte.
hintergrund: Ein Kind ist beim Spielen unglücklich gefallen und zog sich ein blaues Auge zu. Im KH war man der Meinung das Kind wurde misshandelt. Das JA wurde eingeschaltet und den Eltern wurde das Kind entzogen. Das Kind kam in ein Heim. Erst ein Gutachten klärte die Sache auf und die Eltern bekamen ihr Kind wieder.
Die Eltern verklagten das KH und das KH musste 20000euro Schadensersatz zahlen.
Ich habe einen ähnlichen Fall.
Welcher Straftatbestand wurde erfüllt? Stellt man Strafantrag wegen Verleugnung oder wegen unrechtmäßiger Kindesentzug oder......?
Verfasst am: 15.01.09, 20:13 Titel: Der Unterschied zwischen Zivil- und Strafrecht
Wenn Eltern, denen unrechtmäßig ein Kind entzogen wurde, Schadenersatz geltend machen wollen, so ist es überflüssig, zusätzlich Strafanzeige gegen wen auch immer zu erstatten. Das Strafrecht ist hier m.E. ein völlig untaugliches Mittel. Es fragt sich im Übrigen in der Tat, welcher Straftatbestand hier verwirklicht sein soll. Wird tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes eingeleitet, so hilft das jedenfalls nicht den Eltern, die Schadenersatz für die unrechtmäige Entziehung haben wollen.
Zivilrechtlich ist an § 823 I BGB zu denken, möglicherweise auch an § 823 II in Verbindung mit einem Schutzgesetz, vielleicht sogar an § 826 BGB. Da der "ähnliche Fall" hier in allen Einzelheiten nicht bekannt ist und auch im FDR nicht bearbeitet werden kann, kommt es - wie immer - auf den Einzelfall an. Dann sollte jemand, der sich damit auskennt, prüfen, welche Anspruchsgrundlage konkret in Betracht kommt. Für das Strafrecht ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die dafür sorgt, dass der Staat seinen Strafanspruch geltend macht.
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