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SeeD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.04.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 15.01.09, 13:22 Titel: Unfall / "Diebstahl" - Haftpflichtfall? |
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Hallo
Folgendes fiktives Beispiel:
Person A möchte ein Fenster öffnen, da dieses sich aufgrund von Durchzug immer schliesst nimmt sie die Tasche eines Kollegen um das Fenster offen zu halten. Diese legt sie ungeschickt dazwischen und beim nächsten Windstoß fällt sie aus dem Fenster. Daraufhin geht Person A unverzüglich um die Tasche zu holen, doch es wird von anderen Personen beobachtet das ein Fremder die Tasche in der Zwischenzeit nimmt. Anfrage bei verschiedensten Stellen ergeben keine Ergebnisse über den verbleib der Tasche.
Ist dies nun eher ein Haftpflichtfall oder könnte man unter diesen Umständen von einer groben Fahrlässigkeit von A ausgehen und eine Zahlung verweigern? Oder ist durch das Fehlverhalten des fremden Unbekannten Person A nichtmehr in der Schuld?
Wert des Inhalts + Tasche wären maximal 60€....
Ob es sich um wirklichen Diebstahl oder eher Unterschlagung (würde ich vermuten) des Finders handelt, ist ja denke ich halbwegs unrelevant.
Danke für die Hilfe
MfG
SeeD |
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Herzog, Jörg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2008 Beiträge: 1108 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 15.01.09, 20:00 Titel: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit |
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In der Haftpflichtversicherung schadet nur Vorsatz und Widerrechtlichkeit, siehe § 103 Versicherungsvertragsgesetz. Grobe Fahrlässigkeit führt zur Eintrittspflicht des privaten Haftpflichtversicherers, so dass nicht geprüft werden muss, ob das Einklemmen der Tasche grob fahrlässig war oder nicht. |
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SeeD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.04.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 15.01.09, 20:15 Titel: |
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Vielen dank für die Antwort.
Dann würde sich jetzt nur die Frage stellen ob durch die Mitnahme durch einen Fremden die Schuld bei diesem zu suchen ist (Stichwort Anzeige gegen Unbekannt?) oder ob die fahrlässig handelnde Person in regress genommen werden kann.
Mit freundlichem Gruß
Michael S. |
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Herzog, Jörg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2008 Beiträge: 1108 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 15.01.09, 20:29 Titel: |
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Wenn A haftpflichtversichert ist, was wohl Grundlage des Falles sein dürfte, leistet seine private Haftpflichtversicherung und gleicht den Schaden des Eigentümers der Tasche für A aus. A wird dann nicht in Regress genommen.
Natürlich kann der Taschendieb oder derjenige, der sie sich angeeignet hat, in Regress genommen werden, dazu müsste er natürlich erst einmal namentlich bekannt sein. Natürlich kann man Strafanzeige gegen "Unbekannt" erstatten. Wahrscheinlich wird sich die Polizei und auch die StA nicht "zerreißen", um einen Taschendieb dingfest zu machen, der einen Wert von € 60,00 erbeutet hat, es sei denn die Lösung des Falles wird auf einem Silbertablett serviert. Wahrscheinlich wird ein paar Wochen nach der Strafanzeige die Einstellungsmitteilung per Post den Anzeigeerstatter/Geschädigten erreichen. Das ändert aber auch nichts an der Leistungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung von A. |
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Mogli FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 15.01.09, 21:48 Titel: |
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Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben:: | Wenn A haftpflichtversichert ist, was wohl Grundlage des Falles sein dürfte, leistet seine private Haftpflichtversicherung und gleicht den Schaden des Eigentümers der Tasche für A aus. . |
Hm. Mit dieser Aussage hab ich so meine Zweifel.
Nach den AHB erstreckt sich die Haftoflichtversicherung nur dann auf das "Abhandenkommen von Sachen", wenn dies besonders vereinbart ist. Eine solche besondere Vereinbarung wird im Bereich der PHV gelegentlich getroffen, wenn es um Schlüsselverlust geht. Für andere Fälle des Abhandenkommens kenne ich diese Deckungserweiterung nicht. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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SeeD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.04.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 16.01.09, 00:10 Titel: |
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Das ist eben der Punkt über den ich nachdenke. Es handelt sich ja hier nicht um einen üblichen Schaden a la sorry hab ich dir was kaputt gemacht. Und der Sturz ist ja nur eine Nebensache des letztendlichen Schadens.
Andersrum wie würden sie bei einem solchen Fall vorgehen? Einfach eine Schadensmeldung einreichen und auf positives Ergeniss hoffen?
Mit freundlichem Gruß
Michael S. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 16.01.09, 09:35 Titel: |
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Schaden wird es nicht, den Schaden einzureichen. Immerhin kommt dann die entsprechende offizielle Antwort. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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rediman FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.12.2005 Beiträge: 181 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 18.01.09, 16:13 Titel: |
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Mogli hat folgendes geschrieben:: | Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben:: | Wenn A haftpflichtversichert ist, was wohl Grundlage des Falles sein dürfte, leistet seine private Haftpflichtversicherung und gleicht den Schaden des Eigentümers der Tasche für A aus. . |
Hm. Mit dieser Aussage hab ich so meine Zweifel.
Nach den AHB erstreckt sich die Haftoflichtversicherung nur dann auf das "Abhandenkommen von Sachen", wenn dies besonders vereinbart ist. Eine solche besondere Vereinbarung wird im Bereich der PHV gelegentlich getroffen, wenn es um Schlüsselverlust geht. Für andere Fälle des Abhandenkommens kenne ich diese Deckungserweiterung nicht. |
unabhängig davon besteht aus meiner sicht haftung und ein anspruch aus 823 I _________________ Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotzen. Von: Johann Nestroy. |
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