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Verfasst am: 15.01.09, 00:04 Titel: Privatinsolvenz Kinderfreibetrag und mehr
Ich habe die Forensuche benutzt aber nichts passendes gefunden und so viel gegoogelt aber komme zu keinem Eindeutigen Resultat.
ich wurde von meiner alten Firma gekündigt und fange ab nächsten Monat in einer neuen Firma an. Meine Fragen nun :
1. Muss ich sofort in der Firma sagen das ich Privatinsolvenz angemeldet habe.Hat jemand Erfahrungen wie Chefs darauf reagieren ?
2. Ich habe ein halbes Kind auf meiner Steuerkarte, bin getrennt lebend (Kind lebt beim Vater) und habe nun im Netz folgenden Satz gefunden: "Auch ein auf der Lohnsteuerkarte mit 0,5 eingetragener Kinderfreibetrag bedeutet einen vollen Unterhaltspflichtigen" bedeutet dies das der Pfändungssatz dann höher liegt ? Die ganze Zeit wurde ich als single berechnet .. 990,- Euro
3. In der neuen Firma wird Schicht sowie Sonntags gearbeitet. Wie wird es mit dem Pfändbaren Betrag gehandhabt ?
zu 1. Sollten Sie machen, da Sie auch dem Insolvenzverwalter/Treuhänder verpflichtet sind, den neuen Arbeitgeber mitzuteilen.
zu 2. verweise ich mal auf diesen Link http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 15.01.09, 14:29 Titel:
Nachtrag zu 3)
Überstunden- und Schichtzulagen sind nur bedingt pfändbar, s.a. hier. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
danke für den Nachtrag, Punkt 3 ist mir doch glatt durchgerutscht _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
Der Hinweis auf die bedingte Pfändbarkeit für Überstundenzuschläge ist zutreffend, jedoch nicht für Schichtzuschläge und Sonntagszuschläge. Diese sind voll pfändbar.
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