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Verfasst am: 10.03.08, 20:37 Titel: Zivilprozeß, kann man einen verlorenen Fall wieder aufrollen
Seit einiger Zeit qäult mich eine Frage:
A Führt einen Arzthaftungsprozeß und verliert diesen in 2. Instanz. Gutachten sahen Fehler bei der Behandlung. A lässt Fall von zugelassenen REA für Verfassungsklage prüfen, auch kein Erfolg. A hat nun erfahren das man einen solchen Fall wieder aufrollen kann, wenn neue Beweise vorliegen die zum Zeitpunkt des Prozesses nicht bekannt waren.
Frage: Ist dies Richtig ? Gibt es dafür Fristen ? werden ausländische Untersuchungen anerkannt? Bei welchem Gericht muss dies erfolgen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.03.08, 01:09 Titel:
§580 VII (b) ZPO:
"Die Restitutionsklage findet statt: [...] wenn die Partei [...] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde"
Die Voraussetzung muß man in jedem Einzelfall auf ihre Restitutionstauglichkeit prüfen. Denn natürlich ist auch nicht Sinn der Sache, daß man alle 6 Monate erneut klagen kann, weil einem wieder irgendein arbeitsloser rumänischer Arzt ein Gutachten ausgestellt hat.
Ich kenne dazu die Kommentierung nicht und interpretiere den o.a. Paragraphen so, daß man nur Urkunden einbringen kann, die bereits vor Abschluß des ursprünglichen Verfahrens existiert haben. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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"Die Restitutionsklage findet statt: [...] wenn die Partei [...] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde"
Die Voraussetzung muß man in jedem Einzelfall auf ihre Restitutionstauglichkeit prüfen. Denn natürlich ist auch nicht Sinn der Sache, daß man alle 6 Monate erneut klagen kann, weil einem wieder irgendein arbeitsloser rumänischer Arzt ein Gutachten ausgestellt hat.
Ich kenne dazu die Kommentierung nicht und interpretiere den o.a. Paragraphen so, daß man nur Urkunden einbringen kann, die bereits vor Abschluß des ursprünglichen Verfahrens existiert haben.
Genau richtig.
Neue SV-Gutachten reichen keinesfalls aus (BGHZ 1, irgendwas).
Ergänzung zur Zitierung: Es muss "§ 580 Nr.[oder Ziff.] 7 [lit.] b) ZPO" heißen - römische Zahlen stehen für Absätze! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
die Klägerseite hat Zeugen aus einer anderen Klinik geladen (gleiche Stadt) und Zeugen aus dem Ausland. Der damals vorsitzende Richter sagte daraufhin Zitat sinngemäß " Ich will weder Zeugen aus der Stadt, noch aus dem Ausland". Die Gegenseite durfte dann aber 1 oder 2 Termine später einen Zeugen aus der betroffenen Stadt laden. Die Aussage des Zeugen war dann Urteilsgrundlage.
Der damals vorsitzende Richter war inzwischen im Ruhestand.
die Klägerseite hat Zeugen aus einer anderen Klinik geladen (gleiche Stadt) und Zeugen aus dem Ausland. Der damals vorsitzende Richter sagte daraufhin Zitat sinngemäß " Ich will weder Zeugen aus der Stadt, noch aus dem Ausland". Die Gegenseite durfte dann aber 1 oder 2 Termine später einen Zeugen aus der betroffenen Stadt laden. Die Aussage des Zeugen war dann Urteilsgrundlage.
Der damals vorsitzende Richter war inzwischen im Ruhestand.
Also,
sein Sie mir bitte nicht böse, aber in freier Wildbahn ist die Schadensneurose deutlich häufiger anzutreffen als grobe Justizirrtümer durch 2 Instanzen zu Lasten einer anwaltlich vertretenen Partei. Wenn ein dritter RA von Ihnen Geld genommen hat um eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen, davon aber abgeraten hat, dann lesen Sie vielleicht sein Schreiben auch mal zwischen den Zeilen, da werden Sie vielleicht auch noch einiges finden.
Ach, und veilleicht noch ein gut gemeinter Rat: Lassen Sie das mit dem Detektiv, das bringt Sie nur um Ihr sauer verdientes Geld.
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