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Zivilprozeß, kann man einen verlorenen Fall wieder aufrollen

 
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Bautechniker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 20
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 20:37    Titel: Zivilprozeß, kann man einen verlorenen Fall wieder aufrollen Antworten mit Zitat

Seit einiger Zeit qäult mich eine Frage:

A Führt einen Arzthaftungsprozeß und verliert diesen in 2. Instanz. Gutachten sahen Fehler bei der Behandlung. A lässt Fall von zugelassenen REA für Verfassungsklage prüfen, auch kein Erfolg. A hat nun erfahren das man einen solchen Fall wieder aufrollen kann, wenn neue Beweise vorliegen die zum Zeitpunkt des Prozesses nicht bekannt waren.

Frage: Ist dies Richtig ? Gibt es dafür Fristen ? werden ausländische Untersuchungen anerkannt? Bei welchem Gericht muss dies erfolgen?

danke für eventuelle Antworten

gruß vom Bautechniker
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.03.08, 01:09    Titel: Antworten mit Zitat

§580 VII (b) ZPO:

"Die Restitutionsklage findet statt: [...] wenn die Partei [...] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde"

Die Voraussetzung muß man in jedem Einzelfall auf ihre Restitutionstauglichkeit prüfen. Denn natürlich ist auch nicht Sinn der Sache, daß man alle 6 Monate erneut klagen kann, weil einem wieder irgendein arbeitsloser rumänischer Arzt ein Gutachten ausgestellt hat. Winken

Ich kenne dazu die Kommentierung nicht und interpretiere den o.a. Paragraphen so, daß man nur Urkunden einbringen kann, die bereits vor Abschluß des ursprünglichen Verfahrens existiert haben.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 11.03.08, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
§580 VII (b) ZPO:

"Die Restitutionsklage findet statt: [...] wenn die Partei [...] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde"

Die Voraussetzung muß man in jedem Einzelfall auf ihre Restitutionstauglichkeit prüfen. Denn natürlich ist auch nicht Sinn der Sache, daß man alle 6 Monate erneut klagen kann, weil einem wieder irgendein arbeitsloser rumänischer Arzt ein Gutachten ausgestellt hat. Winken

Ich kenne dazu die Kommentierung nicht und interpretiere den o.a. Paragraphen so, daß man nur Urkunden einbringen kann, die bereits vor Abschluß des ursprünglichen Verfahrens existiert haben.

Genau richtig.
Neue SV-Gutachten reichen keinesfalls aus (BGHZ 1, irgendwas).

Ergänzung zur Zitierung: Es muss "§ 580 Nr.[oder Ziff.] 7 [lit.] b) ZPO" heißen - römische Zahlen stehen für Absätze!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Bautechniker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 20
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 00:20    Titel: Antworten mit Zitat

weitere Fakten:

die Klägerseite hat Zeugen aus einer anderen Klinik geladen (gleiche Stadt) und Zeugen aus dem Ausland. Der damals vorsitzende Richter sagte daraufhin Zitat sinngemäß " Ich will weder Zeugen aus der Stadt, noch aus dem Ausland". Die Gegenseite durfte dann aber 1 oder 2 Termine später einen Zeugen aus der betroffenen Stadt laden. Die Aussage des Zeugen war dann Urteilsgrundlage.

Der damals vorsitzende Richter war inzwischen im Ruhestand.

Wäre dies ein Grund den Fall wieder aufzurollen?
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Bautechniker hat folgendes geschrieben::
weitere Fakten:

die Klägerseite hat Zeugen aus einer anderen Klinik geladen (gleiche Stadt) und Zeugen aus dem Ausland. Der damals vorsitzende Richter sagte daraufhin Zitat sinngemäß " Ich will weder Zeugen aus der Stadt, noch aus dem Ausland". Die Gegenseite durfte dann aber 1 oder 2 Termine später einen Zeugen aus der betroffenen Stadt laden. Die Aussage des Zeugen war dann Urteilsgrundlage.

Der damals vorsitzende Richter war inzwischen im Ruhestand.

Wäre dies ein Grund den Fall wieder aufzurollen?

Nein.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Tim_S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Also,
sein Sie mir bitte nicht böse, aber in freier Wildbahn ist die Schadensneurose deutlich häufiger anzutreffen als grobe Justizirrtümer durch 2 Instanzen zu Lasten einer anwaltlich vertretenen Partei. Wenn ein dritter RA von Ihnen Geld genommen hat um eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen, davon aber abgeraten hat, dann lesen Sie vielleicht sein Schreiben auch mal zwischen den Zeilen, da werden Sie vielleicht auch noch einiges finden.

Ach, und veilleicht noch ein gut gemeinter Rat: Lassen Sie das mit dem Detektiv, das bringt Sie nur um Ihr sauer verdientes Geld.

Grüße
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