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Verfasst am: 13.01.09, 11:43 Titel: Wie oft darf man in derselben Sache abgemahnt werden ...
Beispiel:
A wird begründet von B abgemahnt.
A versäumte es - z.B. als gewerblicher Verkäufer das Widerufsrecht ....in einer Auktion anzugeben.
A wird nun von X mal in derselben Sache von diversen Anwälten im Auftrag abgemahnt!
Fragen:
Wie oft kann A in derselben Sache wirksam abgemahnt werden, wenn A die Beanstandung bereits beseitigt, eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und bezahlt hat?
Ich meine - einmal, korrekt?
Die Antworten auf die andern Fragen sind mir nicht klar.
Wie hätte A rechtlich gegen die neuen Abmahnungen vorzugehen?
Was muss er exakt gegenüber den neuen Abmahnern unternehmen?
A will nur das wirksam Nötigste den neuen Abmahnern mitteilen!
Was muss er tatsächlich darlegen und wie muss er dabei vorgehen ...?
Außer B wird es noch andere Wettbewerber geben, die mit A in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Dass A gegenüber B schon eine entsprechende Unterlassungserklärung mit Schadenersatzverpflichtung abgegeben hat, kann die anderen Wettbewerber X,Y und Z nicht daran hindern, ebenfalls Abmahnungen zu verfassen, die entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehen. X, Y und Z haben ja von der Erklärung, die gegenüber B abgegeben wurde, auch nichts gewusst. A wird wohl leider nichts anderes übrig bleiben, als gegenüber X,Y und Z, die sich jeweils eigene Anwälte genommen haben, genauso zu reagieren wie gegenüber B.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.01.09, 18:55 Titel:
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
A wird wohl leider nichts anderes übrig bleiben, als gegenüber X,Y und Z, die sich jeweils eigene Anwälte genommen haben, genauso zu reagieren wie gegenüber B.
Leider grundfalsch. Eine einmal gegenüber einem Mitbewerber abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beseitigt, wenn sie ernstlich abgegeben worden ist (wofür üblicherweise als Indiz die Höhe der versprochenen Vertragsstrafe ausschlaggebend ist, ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. "neuen Hamburger Brauch" reicht aus), die Wiederholungsgefahr insgesamt. Gegenüber weiteren Abmahnenden müssen daher keine gesonderten Unterlassungserklärungen abgegeben werden, ihnen muß lediglich die bereits abgegebene Erklärung zur Kenntnis gebracht werden.
Allerdings, und das ist das für den A Unerfreuliche, bestehen auch seitens der weiteren Abmahner Schadenersatzansprüche in Höhe der von ihnen aufgewandten angemessenen Rechtsanwaltskosten. Das kann teuer werden, wobei man da aus Kostengründen ggf. gucken sollte, ob ein versierter Rechtsanwalt durch Verhandlungen mit den weiteren Abmahnern die jeweiligen Gebühren nicht noch senken kann.
Zitat:
Wie hätte A rechtlich gegen die neuen Abmahnungen vorzugehen?
Gegen die Abmahnungen kann er nicht vorgehen, sie sind ja zu Recht erfolgt.
Zitat:
Was muss er exakt gegenüber den neuen Abmahnern unternehmen?
Wie oben dargestellt: er muß ihnen die bereits abgegebene Unterlassungserklärung zur Kenntnis bringen.
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