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stregaline Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.10.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 18.01.09, 11:55 Titel: Grundbucheinsicht |
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Sohn hat auf das Haus seines Vaters vor 20 Jahren eine Grundschuld wegen Kauf einer Eigentumswohnung eintragen lassen. Nun möchte er wissen ob dieser Eintrag irgendwann mal gelöscht wurde. Seine Eigentumswohnung ist mittlerweile abbezahlt. Hat er damit ein berechtigtes Interesse ins Grundbuch zu schauen? Was ist wenn der Vater das Haus verkauft, dann muss man doch die Grundschuld löschen, oder? Kann der Vater das ohne den Sohn machen oder braucht er dafür Unterlagen wegen Abbezahlung der Eigentumswohnung?? Vater äussert sich zu nichts.
Danke
Stregaline |
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stregaline Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.10.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 18.01.09, 12:13 Titel: |
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Noch eine kleine Frage. Sollte das Haus verkauft worden sein, steht im Grundbuch der Verkaufspreis?
Grüsse stregaline |
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Bob Loblaw FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.06.2007 Beiträge: 1258
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Verfasst am: 18.01.09, 12:15 Titel: |
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Einsicht in das Grundbuch bekommt nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse hat. Ob die Grundschuld beim Vater noch eingetragen ist, geht den Sohn nichts an, da es für ihn keine Konsequenzen hat ob eingetragen oder nicht. |
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Herzog, Jörg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2008 Beiträge: 1108 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 18.01.09, 12:16 Titel: |
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Meines Erachtens wird es für den Sohn S grundsätzlich kein Problem geben, nach entsprechendem Antrag in das Grundbuch hineinzuschauen und dort nachzusehen, ob die Grundschuld inzwischen gelöscht ist oder nicht. Grundsätzlich dürften aber wohl Vater V und Sohn S darüber eine Nachricht erhalten haben, wenn es in der Zwischenzeit zur Löschung gekommen wäre. Eigentlich kann es dem S ja egal sein, was im Grundbuch über das Grundstück von V steht, denn Eigentümer ist ja immer noch der V, nicht der S.
Wenn das Darlehen für die Eigentumswohnung (ETW) von S abbezahlt ist, wird die Grundschuld nicht automatisch gelöscht. Das geht nur mit Zustimmung der Bank, die damals das Darlehen finanziert hat. Liegt die Zustimmung vor, so kann über einen Notar die Löschung der Grundschuld beantragt werden. Das ist allerdings nicht kostenfrei. Auch mit einer Grundschuldeintragung kann ein Grundstück veräußert werden, die Grundschuld bedeutet keine Veräußerungssperre. Der V kann jedenfalls ohne die Unterstützung von S und die Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Grundschuld nicht ohne Weiteres löschen lassen. |
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Herzog, Jörg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2008 Beiträge: 1108 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 18.01.09, 12:21 Titel: |
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Im Grundbuch steht nicht der Verkaufspreis. Es ist dort aber nachzulesen, aufgrund welchen notariellen Vertrages das Grundstück veräußert worden ist. Wenn echte Grundbucheinsicht in vollem Umfang genommen wird, kann vielleicht auch eine Abschrift des Vertrages in den Grundbuchunterlagen enthalten sein. In diesem Vertrag ist dann nachzulesen, zu welchem Preis das Grundstück veräußert wurde. |
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CruNCC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 18.01.09, 13:22 Titel: |
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Zitat: | Meines Erachtens wird es für den Sohn S grundsätzlich kein Problem geben, nach entsprechendem Antrag in das Grundbuch hineinzuschauen und dort nachzusehen, ob die Grundschuld inzwischen gelöscht ist oder nicht. |
Wenn Einsichtnahme ins Grundbuch genommen werden soll, muss das "berechtigtigte Interesse" dargelegt werden. Wie sollte das der Sohn darlegen? Ihm kann es völlig egal sein, ob die Grundschuld noch im Grundbuch steht oder nicht, da dies nur die dingliche Sicherheit für "seine" Grundschuld war.
Zitat: | Grundsätzlich dürften aber wohl Vater V und Sohn S darüber eine Nachricht erhalten haben, wenn es in der Zwischenzeit zur Löschung gekommen wäre. |
Nur weil der Sohn Darlehensnehmer ist oder war, erhält er keine Nachricht gem. § 55 GBO. Die erhält nur der Eigentümer und der Gläubiger.
Zitat: | Eigentlich kann es dem S ja egal sein, was im Grundbuch über das Grundstück von V steht, denn Eigentümer ist ja immer noch der V, nicht der S. |
Eben!
Zitat: | Wenn echte Grundbucheinsicht in vollem Umfang genommen wird, kann vielleicht auch eine Abschrift des Vertrages in den Grundbuchunterlagen enthalten sein. |
Die Abschrift ist nicht "vielleicht" in den Grundakten, sondern ganz sicher.
Zitat: | In diesem Vertrag ist dann nachzulesen, zu welchem Preis das Grundstück veräußert wurde. |
Niemand (außer dem Eigentümer selbst oder ggf. ein Notar) erhält Einsicht in die Grundakten und schon gar nicht in den Vertrag mit dem Kaufpreis!!!
Selbst wenn der Grundbesitz verkauft worden wäre, geht dies den Sohn rein gar nichts an! |
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stregaline Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.10.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 18.01.09, 20:20 Titel: |
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Danke an alle
grüsse Stregaline |
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pOtH FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Verfasst am: 18.01.09, 23:51 Titel: |
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wenn das darlehn abbezahlt wurde, es somit keinen grund mehr dafür gibt - wieso mal nicht ganz doof stellen u. beim grundbuchamt die löschung beantragen?
wenn es nichts zu löschen gibt dürften auch keine kosten entstehen, od. irre ich? _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen! |
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jelly FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 937
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Verfasst am: 28.01.09, 23:04 Titel: |
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pOtH hat folgendes geschrieben:: | wenn das darlehn abbezahlt wurde, es somit keinen grund mehr dafür gibt - wieso mal nicht ganz doof stellen u. beim grundbuchamt die löschung beantragen?
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Gibt es denn tatsächlich Grundbuchämter, die eine Löschung der Grundschuld ohne Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers durchführen? Wenn ja, wie bekomme ich mein Grundstück in deren Wirkungsbereich ?
Davon mal abgesehen, wäre der Sohn doch in keinem Fall antragsberechtigt, oder? |
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CruNCC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 29.01.09, 08:22 Titel: |
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pOtH hat folgendes geschrieben:: | wenn das darlehn abbezahlt wurde, es somit keinen grund mehr dafür gibt - wieso mal nicht ganz doof stellen u. beim grundbuchamt die löschung beantragen? |
Der Löschungsantrag muss vom Eigentümer gestellt werden und nicht vom Darlehensnehmer!
Zitat: |
Gibt es denn tatsächlich Grundbuchämter, die eine Löschung der Grundschuld ohne Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers durchführen? |
Nein. |
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jelly FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 937
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Verfasst am: 29.01.09, 11:30 Titel: |
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Zitat: |
Zitat: |
Gibt es denn tatsächlich Grundbuchämter, die eine Löschung der Grundschuld ohne Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers durchführen? |
Nein. |
Schade eigentlich |
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pOtH FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Verfasst am: 29.01.09, 14:26 Titel: |
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da der TE nur wissen will ob etwas gelöscht wurde - der tip sich dumm zu stellen u. einfach mal zu beantragen - ggf. peilen die es auf dem grundbuchamt nicht u. schreiben zurück das es bereits gelöscht ist od. sie peilen es u. schreiben das der TE es garnicht darf, so könnte man aber zum. 1 u. 1 zusammenzählen =) _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen! |
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CruNCC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 29.01.09, 20:39 Titel: |
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pOtH hat folgendes geschrieben:: | ggf. peilen die es auf dem grundbuchamt nicht u. schreiben zurück das es bereits gelöscht ist |
Ha, ha ....selten so gelacht.
Man kann eine Löschung nicht "einfach mal" beantragen. Zunächst muss die Löschungsbewilligung vorliegen um überhaupt einen Antrag aufzunehmen.
Dieser Antrag bedarf der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Eigentümers. |
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