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Verfasst am: 18.01.09, 21:07 Titel: Unfallursache Hund ins Steuer...
Guten abend,
darf ich Ihnen bitte eine Frage stellen?
Wenn maneinen Verkehrsunfall hat und mit dem
Auto in einen Zaun fährt und als Unfallursache
ist der eigene Hund ins Steuer gesprungen ist,
ist das eine Sache, die die KFZ Versicherung normalerweisse zahlt?
Vielleicht sollte man bei der Frage, was gezahlt werden soll, noch in Haftpflicht (für den Zaun) und Kasko (für’s eigene Auto) unterscheiden.
Der Fahrer hat sicher gegen die folgende Vorschrift verstoßen:
Zitat:
§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
…
Den Zaun wird die Haftpflicht zahlen, dass sie hier Regressansprüche anmeldet, glaube ich eigentlich nicht.
Im Falle des Eigenschadens und der Kasko vermute ich Schwierigkeiten.
Siehe auch:
Zitat:
Wer einen Hund im Auto mitnimmt, muss dafür sorgen, dass er beim Fahren nicht von ihm gestört wird. Mit dieser Begründung wies das OLG Nürnberg die Klage eines Hundehalters gegen seine Kfz-Vollkaskoversicherung ab. Während der Fahrt war ihm sein Jagdhund ins Lenkrad gesprungen und hatte so den Unfall verursacht. Die Richter billigten ihm keinen Schadensersatzanspruch (hier 94.000DM) zu, weil er diese Situation selbst fahrlässig herbeigeführt hatte. Als Autofahrer muss er nicht nur sein Gepäck sicher verwahren, sondern auch den mitfahrenden Hund. Durch ein Abtrennetz oder einen Hundesicherheitsgurt hätte sich der Vierbeiner jedenfalls so sicher im Auto unterbringen lassen, dass diese gefährliche Situation gar nicht erst entstanden wäre. Weil der Autofahrer diese Verkehrsmaßnahmen aber unterlassen hatte,wurde seine Schadensersatzklage abgewiesen. (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96)
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