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Verfasst am: 18.01.09, 18:25 Titel: Abmahnung bei eigenem Diebstahl?
Musiker X wird vorgeworfen, Melodien von diversen Havy-Metal-Bands gestohlen zu haben.
Schon vor geraumer Zeit hat er seine Anwälte auf Tauschbörsen gehtzt und Leute, die seine Musik getauscht hatten, mit 400 Euronen abgemahnt und auch eingetrieben.
Frage: Wenn er nun durch Abmahnung von einem Fan 400 Euro für ein Lied bekommen hat, bei dem das Gericht festgestellt hätte, dass er dessen Melodie selbst gestohlen hat. Wie ist es dann mit der Abmahnung?
Wäre es möglich, ihn auf Rückzahlung plus Schadenersatz (Anwaltkosten etc.) zu verklagen?
Müßten die Fans das Geld dann an die entsprechenden Metal-Bands abtreten?
Müßte er das Geld an die entsprechenden Bands abtreten?
Könnten die Bands, die ihn verklagt haben, ihn nicht nur auf Schadenersatz verklagen, sondern auch auf die Herausgabe der Abmahngebühren, die sich auf die entsprechenden Songs beziehen?
Name des Musikers editiert. Die Forenregeln gelten auch in solchen Fällen... Biber
Mit der einen Band hat man sich inzwischen außergerichtlich auf die Zahlung einer nicht genannten Summe geeinigt. Für den Rest ist Verhandlung im März, habe ich heute im Fernsehen gesehen.
Wie's jetzt aber mit erfolgten Abmahnungen aussieht, keine Ahnung. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.01.09, 12:48 Titel:
Selbst wenn X sich fleißig bei Musik anderer Urheber "bedient" hätte (was für das Argument mal unterstellt sein soll), dürfte er an dem entstandenen Werk ein eigenes Urheberrecht haben (solange seine Änderungen nicht bloß oberflächlich waren).
Selbst wenn X die Musik anderer Urheber 1:1 nachgespielt/gesungen/gerappt hätte, hätte er immer noch an den Aufnahmen ein Urheberrecht.
Folglich würden evtl. erfolgte Abmahnungen dadurch nicht gegenstandslos, sondern wären weiterhin berechtigt.
(Wenn Sie sich entschließen, Ihre selbst eingesungene Version von Britney Spears' "Womanizer" unzulässigerweise zu verbreiten, könnten Sie dennoch Dritte erfolgreich abmahnen, die Ihre Version ebenfalls verbreiten. Außer vielleicht in den USA, wo man ggfs. mit unclean hands argumentieren könnte.)
Ob X nun Teile seiner aus den "geklauten" Songs erzielten Einnahmen an die Urheber abtreten muß, wird das Gericht entscheiden.
Abmahngebühren gehören nicht dazu, denn das sind die reinen Anwaltskosten, die folglich keine ursächlich durch den "Musikklau" entstandenen Einnahmen sind (s.o.).
Schadensersatzforderungen, die neben den reinen Anwaltskosten angefallen sind, müßte X hingegen ggfs. ebenfalls ganz oder teilweise an die wahren Urheber abtreten. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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