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Minderjähriger (?) eröffnet Bordell

 
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 21:17    Titel: Minderjähriger (?) eröffnet Bordell Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe mal davon gehört, dass ein Gymnasiast sich selbstständig machte, indem er ein Bordell eröffnete. Ob der Schüler damals noch minderjährig war weiß ich nicht, ich habe schon gegoogelt, aber leider nichts gefunden, wenn jemand auch mal von diesem Fall gehört hat und etwas im Internet dazu gefunden hat, wäre ich für eine Antwort sehr dankbar!

Gruß


PS: Nein, ich möchte mich nicht selbstständig machen...

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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann es mir nur sehr schwer vorstellen.
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Geist ist Geil!
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ist das nicht ein Gewerbe, wie jedes Andere auch? Braucht man dafür bestimmte Voraussetzungen? Was ist da eigentlich das Problem?
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig und werden die Zustimmung der Personensorgeberechtigten oder des Vormundschaftsgerichts benötigen. Dabei spielt die Art des Gewerbes zunächst erstmal keine Rolle. Winken
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

Alerdings stellt sich die Frage, ob der minderjährige Geschäftsinhaber - eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts zum Gewerbebetrieb unterstellt - seine eigenen Geschäftsräume überhaupt betreten dürfte.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Alerdings stellt sich die Frage, ob der minderjährige Geschäftsinhaber - eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts zum Gewerbebetrieb unterstellt - seine eigenen Geschäftsräume überhaupt betreten dürfte.
Hier greift dann das Jugendschutzgesetz. Und nach diesem Gesetz ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt an jugendgefährdenen Orten "selbstverständlich" nicht zu gestatten. Winken

Aber dies könnte dann sicher ein "angestellter volljähriger Geschäftsführer" erledigen.
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Truthahn029
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Genau um die Tatsache, dass das Vormundschaftsgericht zustimmen musste ging es dabei. Wie gesagt, ich bin mir nicht sicher, es kann auch sein, dass der Schüler gerade 18 geworden ist und daher keine Genehmigung mehr gebraucht hat...
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Hier greift dann das Jugendschutzgesetz. Und nach diesem Gesetz ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt an jugendgefährdenen Orten "selbstverständlich" nicht zu gestatten. Winken

Dürfen Minderjährige eigentlich zum Beispiel in der Kneipe der Eltern nach den Sperrzeiten noch mitarbeiten?
Was ist, wenn der Vater ein Bordell führt?
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
...
Dürfen Minderjährige eigentlich zum Beispiel in der Kneipe der Eltern nach den Sperrzeiten noch mitarbeiten?
Was ist, wenn der Vater ein Bordell führt?

Na, da würde ich dann mal in das Jugendarbeitsschutzgesetz schauen und ferner könnte dies eine Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung werden.
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Na, da würde ich dann mal in das Jugendarbeitsschutzgesetz schauen


Dieses Gesetz gilt nicht
1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
b)auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
erbracht werden

§ 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
_________________
mfg
Klaus
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo OKlaus,

das Jugendschutzgesetz ist aber eine Hilfe im Kontext zu § 1666 BGB, auch wenn es den 1619 gibt. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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