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Abschlagszahlung und Nachtrag Elektroinstallationen

 
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Jonas2008
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 11:53    Titel: Abschlagszahlung und Nachtrag Elektroinstallationen Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Bauherr B hat einen Elektriker E mit Elektroinstallationen beauftragt. Nach Fertigstellung der Elektrorohinstallation hat E eine Abschlagsrechnung über 50% des Auftragswerts erstellt. Ist das ein legitimer bzw. üblicher Wert ?

E hat B in 10/2008 den Einbau von Raumtemperaturreglern "als Zweipunktregler passend zum Schalt-Steckdosensystem" im Wert von 1.018 Euro angeboten. B hat das Angebot gegenüber E bestätigt. Nach 3 Monaten legte E einen Nachtrag über 126 Euro vor wegen einer Produktionsumstellung beim Hersteller vom Typ 1082 UF auf 1095 UF. Muß B den Nachtrag akzeptieren ?

Gruß Jonas
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Chub
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Vertragsgrundlage? VOB oder BGB? Zahlungsplan?

Nach Rohinstallation 50 %, kann ok sein.


Zum Nachtrag:

Wann wurde die Produktion umgestellt?
Warum hat der Elektriker nicht gleich nach Auftragserteilung bestellt? (Wäre dann sein Problem)
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Jonas2008
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Vertragsgrundlage: Es geht um Elektroinstalltionen, die zusätzlich zu Bauvertrag/Baubeschreibung ausgeführt werden. Bauvertrag / Baubeschreibung basieren auf der VOB. Die Zusatzangebote wurden direkt zwischen B und E vereinbart, der Generalunternehmer (GU) ist nicht daran beteiligt. Eine Vertragsgrundlage ist für B nicht erkennbar. Ein Zahlungsplan wurde nicht vereinbart. Wie ist die Rechtslage ?

Zum Nachtrag: Der Hersteller der Regler bestätigte gegenüber B, dass zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung 10/2008 der alte (günstigere) Typ 1082 UF erhältlich war.
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Chub
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Jonas2008 hat folgendes geschrieben::
Wie ist die Rechtslage ?

Zum Nachtrag: Der Hersteller der Regler bestätigte gegenüber B, dass zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung 10/2008 der alte (günstigere) Typ 1082 UF erhältlich war.


zu 1) es gibt kein Gesetz dafür. Also Aufmaß verlangen und rechnung prüfen.


zu 2) Pech für den Elektriker, er hätte ja günstig bestellen können.
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Jonas2008
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 2) Das Problem ist, dass E die Regler nicht montieren will, wenn B nicht die Mehrkosten übernimmt. Hat E das Recht dazu, von seinem Angebot zurückzutreten ? Durch die Bestätigung des Angebots ist doch bereits ein Vertrag zwischen B und E zustandegekommen ?
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wido
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2006
Beiträge: 178
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Mir kamen die Typenbezeichnungen der Regler irgendwie bekannt vor und da hab' ich mal die Suchmaschine einfach mit "Typ 1082 UF" suchen lassen . Und siehe da, Regler dieser Firma sind auch bei mir eingebaut und die alte Type 1082 UF ist noch erhältlich ! Ausrufezeichen
Ich würde mir aber trotzdem mal die Unterschiede beider Modelle vom Handwerker erklären lassen . Vielleicht hat der neuere Typ ja Funktionen (z.B. digitale Ist-Temperatur-Anzeige im Raum/Schalter), die der alte nicht hat und vielleicht doch praktisch sind ?
Verlegen
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Chub
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Jonas2008 hat folgendes geschrieben::
Zu 2) Hat E das Recht dazu, von seinem Angebot zurückzutreten ? Durch die Bestätigung des Angebots ist doch bereits ein Vertrag zwischen B und E zustandegekommen ?


Bereits durch die Annahme des Angebotes ist ein Vertrag zustande gekommen, aus dem so einfach nicht heraus zu kommen ist.
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elrey
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Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Frist zur Montage setzen und nach fruchtlosem Ablauf Rücktritt / Kündigung erklären und Schadenersatzansprüche vorbehalten. Drittunternehmer nach Angebotsanforderungen beauftragen. Differenzansprüche ggf. gegen Handwerker geltend machen als Schden, da ja er den Rücktritt zu vertreten hat (Weigerung der Vertragsdurchführung)
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