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Anzahl der Vorstandsmitglieder - Verein

 
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MichaelS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 19:27    Titel: Anzahl der Vorstandsmitglieder - Verein Antworten mit Zitat

Hi @all,

ich habe eine Frage zum Vereinsrecht.

Wir haben ein wenig Streit in unserem Verein und daraufhin ist der gesamt Vorstand zurückgetreten. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) vor 6 Wochen konnte noch kein neuer Vorstand gefunden werden.
Auf der nächsten aMV am kommenden Freitag soll wieder versucht werden, einen neuen Vorstand zu wählen. Um es einfacher zu gestalten hat die momentane kommissarische Leitung in der Einladung zur aMV die derzeit gültige Satzung mitangehängt und Teile hieraus gestrichen und verändert. Diese Satzung soll ebenfalls am Freitag beschlossen werden.

Diese sieht vor, dass der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden besteht. Alle anderen Ämter (2. Vors., Kassenwart etc.) sollen optional sein.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Verein lediglich von einer Person geführt wird.

Bitte helft mir, dieses dunkle Feld zu erleuchten....

Danke
Michael
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

§26 I BGB sieht den 1-Personen-Vorstand sogar als die Regel an ("kann aus mehreren Personen bestehen").
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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MichaelS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Klar, kann ist demnach nicht zwingend.
Mich würde aber mal interessieren, wie die BGB-Kommentierung sich hierzu äußert.
Denn es gibt mit Sicherheit einen Unterschied zwischen einem Vorstand gem. § 26 BGB und dem Vorstand der Satzung nach. Dieses kann ja auch differieren, je nachdem...

Grundsätzlich wäre für mich ein Vorstand, bestehend aus einer Person, eher Absolutismus und der eigentliche demokrartische Gedanke würde vernachlässigt werden...

Michels
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Ob der Vorstand aus 1 oder mehreren Personen bestehen muß ist jetzt eigentlich ein Streit um des Kaisers Bart. Euer Problem liegt ganz wo anders.
Es geht darum wie kann man wirksam den Vorstand verkleinern.

Zitat:
Um es einfacher zu gestalten hat die momentane kommissarische Leitung in der Einladung zur aMV die derzeit gültige Satzung mitangehängt und Teile hieraus gestrichen und verändert. Diese Satzung soll ebenfalls am Freitag beschlossen werden.

Vermutlich wird die Saztung keine kommisarische Leitung zulassen.
Die erste Frage wäre also ob die Einladung überhaupt wirksam ist. Ist für mich sehr fraglich. Aber gehen wir mal davon aus, dass die kommisarische Leiterin sowas wie ein Notvorstand wäre.
Ein Notvorstand darf eine Mitgliederversammlung zu dem Zweck, einen neuen Vorstand zu wählen einberufen, nicht aber Satzungsänderungen beschließen lassen. Fragt mal beim Vereinsregister. So geht es nicht.
_________________
Spezi

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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
DGrundsätzlich wäre für mich ein Vorstand, bestehend aus einer Person, eher Absolutismus und der eigentliche demokrartische Gedanke würde vernachlässigt werden
Die Mitglieder haben es auf der Versammlung selbst in der Hand, ob sie die Satzung entsprechend ändern oder ob sich weitere Mitglieder zur Vorstandsarbeit bereit finden.
Zitat:
Vermutlich wird die Saztung keine kommisarische Leitung zulassen
Es gibt Satzungsregelungen, wonach der alte Vorstand bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt bleibt - ich vermute auch mal, dass das hier nicht der Fall ist.
Dazu müsste man aber die Satzung kennen.
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MichaelS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

Zitat:

Ein Notvorstand darf eine Mitgliederversammlung zu dem Zweck, einen neuen Vorstand zu wählen einberufen, nicht aber Satzungsänderungen beschließen lassen.


Das ist für mich der interessante Satz.

Und momentan ist es wirklich so. Die kommissarische Leitung ist sozusagen der Notvorstand.
Die Frage ist ja insbesondere, warum soll zur neuen Wahl eines Vorstandes auch gleichzeitig die Satzung geändert werden?
Die EInladung zur aMV beinhaltete unter TOP1 die Neuwahl des gesamten Vorstandes. Sollten sich nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stellen, würde die neue abzustimmende Satzung ins Spiel kommen. Damit wird sozusagen der Verein/Vorstand an die Satzung angeglichen. So frei nach dem Motto: Findet sich wenigstens ein Kandidat, dann soll er auch alle Ämter und Entscheidungen in einer Person sein.

Die neue in Auszügen gewünschte Satzung im Anhang...

http://www.echo-einechance.de/download/tmp/ECHo_Anlage_zum_Antrag_auf_Satzungsänderung_23.1.09.pdf

Danke
MichaelS
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
da der gesamte bisherige Vorstand zurückgetreten ist, ist der Verein zurzeit ohne Vorstand.

Die "momentane kommissarische Leitung" ist sicher kein Notvorstand im gesetzlichen Sinne, wie er auf Antrag eines Beteiligten vom zuständigen Amtsgericht einzusetzen wäre.

Daher ist die alles entscheidende Frage: War die "momentane kommissarische Leitung" überhaupt berechtigt, eine Versammlung einzuberufen?

Weitere Fragen: Wer ist Mitglied der "momentanen kommissarischen Leitung" und wie wurden diese Mitglieder bestellt?

Ich gehe zur weiteren Beurteilung davon aus, dass die "momentane kommissarische Leitung" nicht berechtigt war, eine Versammlung einzuberufen (ich kenne jedenfalls keine Satzung, in der etwas Vergleichbares enthalten wäre).
Dann aber ist bereits die Einladung zu dieser Versammlung wegen Formfehlers (die Versammlung wurde durch ein nicht dazu berechtigtes Organ einberufen) unwirksam und somit sind alle Beschlüsse, die auf dieser Versammlung gefasst werden, nichtig.

Der richtige Weg, eine Versammlung wirksam einzuberufen, ist der über einen vom Amtsgericht auf Antrag eines Beteiligten bestellten Notvorstand.
Dazu aus dem BGB:
Zitat:
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

Dabei macht es Sinn, bereits bei der Antragstellung eine geeignete Person vorzuschlagen und gleichzeitig darum zu bitten, dem Notvorstand die Kompetenz zur Einberufung einer Versammlung zwecks Neuwahl des Vorstandes und Beantragung einer Satzungsänderung zu übertragen.

Die Kosten für den Notvorstand muss zunächst der Verein tragen, er kann sie aber den zurückgetretenen Vorstandsmitgliedern aufbürden, wenn diese fristlos, also "zur Unzeit", zurückgetreten sind.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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MichaelS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für eure Hilfe und Antworten...mal sehen, was in der aMV am Freitag rumkommt...

cu
MIchael
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Nanu, magst du meine Fragen nicht noch beantworten?

Deine Antworten könnten von entscheidender Bedeutung sein - möglicherweise ist die Versammlung wegen eines Einberufungsmangels (Einberufung durch ein nicht zuständiges Organ) überhaupt nicht beschlussfähig ...

JS
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MichaelS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldige...

JS hat folgendes geschrieben::
Hallo,
da der gesamte bisherige Vorstand zurückgetreten ist, ist der Verein zurzeit ohne Vorstand.

Naja...zumindest haben wir eine kommissarische Leitung, aber insofern hast Du recht.

Zitat:

Daher ist die alles entscheidende Frage: War die "momentane kommissarische Leitung" überhaupt berechtigt, eine Versammlung einzuberufen?

Ja!

Zitat:

Weitere Fragen: Wer ist Mitglied der "momentanen kommissarischen Leitung" und wie wurden diese Mitglieder bestellt?

Es sind normale Mitglieder, die sich bereit erklärt haben, den Verein bis zur nächsten aMV zu führen und nur die nötigsten Entschiedungen zu treffen. Sie wurden durch die Mitglieder bestätigt.


Zitat:

Ich gehe zur weiteren Beurteilung davon aus, dass die "momentane kommissarische Leitung" nicht berechtigt war, eine Versammlung einzuberufen (ich kenne jedenfalls keine Satzung, in der etwas Vergleichbares enthalten wäre).

Tja, auch bei uns steht soetwas nicht drin - auch klar.


Also warten wir ab, was morgen Abend passiert...

Michael
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
berufen und berechtigt zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist ausschließlich
1) entweder das durch besondere Satzungsbestimmung dafür vorgesehene Organ
2) oder, falls es eine solche besondere Satzungsbestimmung nicht gibt, der Vorstand

Der Fall 1) ist recht selten, folglich ist fast immer der Vorstand berufen und berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die vorliegend genannte "momentane kommissarische Leitung" müsste also als Organ in der Satzung vorgesehen sein und zudem durch Satzungsbestimmung zur Einberufung einer MV berufen und berechtigt sein. Seine Mitglieder müssen auf die in der Satzung anzugebende Weise bestellt worden sein. Beides sehe ich hier nicht als gegeben. Folglich existiert dieses Organ gar nicht und ist somit auch nicht zur Berufung einer MV berechtigt. Dass es durch die Mitglieder "bestätigt" worden sei, mag in den Augen dieser Mitglieder so aussehen, faktisch ist das aber nicht der Fall, weil das nicht möglich ist. Die Mitgliederversammlung kann kein Organ (oder dessen Mitglieder) "bestätigen", welches es gemäß Satzung nicht gibt.

Sämtliche "Beschlüsse", die auf einer von diesem "Organ" einberufenen MV "gefasst" werden (bzw. wurden, die Versammlung war ja wohl bereits gestern abend?), sind somit von Anfang an nichtig.

JS
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