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Autohändler A erwirbt 2008 ein sog. Rotes Kennzeichen für die gewerbliche Überführung von Fahrzeugen. Eine normalerweise übliche Einweisung und Rechtsbelehrung fand nicht statt, da der Zuständige im Urlaub sei, hieß es. Von der netten Dame am Schalter wurde mir mitgeteilt, dass ich für das Kennzeichen eine "Probezeit" von 6Monaten habe und man das Kennzeichen danach weiterfahren kann, soweit kein Missbrauch stattgefunden hat...
Am 17.Januar 2009, erhalte ich einen Brief vom Landratsamt mit dem Text "das rote Kennzeichen XX XXX XXX wurde befristet bis 19.12.2008 zugeteilt. Mit Ablauf dieses Termins ist die Zulassung beendet. Dies bedeutet, dass keine Fahrten mit dem roten Kennzeichen durchgeführt werden dürfen..."
Ich bin natürlich erschrocken, da man mir gesagt hatte, dass das Kennzeichen automatisch verlängert wird, wenn nix vorfällt...
Wie soll ich nun am besten vorgehen?
Gibt ja den Satz "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe..."
Ich habe 5 Fahrten nach Ablauf der Gültigkeit lt. Schreiben vom 19.01.2009 durchgeführt.
Was droht mir nun?
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 20.01.09, 21:35 Titel:
Das klingt übel. Als erstes fällt mir
Zitat:
TBNR 803600
Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr
zugelassen war.
§ 3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat
ein, was 50 EUR Bußgeld und 3 Punkte zur Folge hätte, und das wohl pro Fahrt.
Wie schaut es denn mit der Haftpflichtversicherung aus? Ist die an die Gültigkeitsdauer des roten Kennzeichens gekoppelt? Dann wären die Fahrten wohl Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, was Geldstrafe und 6 Punkte zur Folge hätte, wiederum für jede Fahrt. _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Die Frage ist ob auf den Papieren des Roten Kennzeichens die Gültigkeit vermerkt sein muss und ob eine Rechtsunterweisung vor Ausgabe der Kennzeichen stattfinden muss?
Das heißt im Grunde, wenn die Versicherung bei der Zulassungsstelle direkt auf die Laufzeit gebucht ist, kann es sein, dass ich 6 x 5 Punkte, sprich 30 Punkte und damit den Entzug des Führerscheins bekomme. Und im besten Fall 15 Punkte, falls addiert wird.
Ist das überhaupt möglich? Das Punktesystem geht doch nur bis 18?
Ich habe Folgendes gefunden:
Durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen -> bedeutet Punkte der Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl wird angerechnet. Mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten getrennt voneinander führt zu einer Addition
Die Frage ist ob es eine Zuwiderhandlung ist oder mehrere?
Es war immer eine Fahrzeugabholung ohne gültiges Kennzeichen, sprich im Grunde ein Typ von Zuwiderhandlung oder wird jede Aktion (jedes erneute unwissentliche Abfahren) gewertet?
Das kommt mir aber etwas merkwürdig vor... Dann könnte man ja auch bei jmd., der abgefahrene Winterreifen fährt zurückrechnen... wenn er sie vor 5 Tagen aufgezogen hat, also Punktzahl mal 5... ist das tatsächlich so? Eher nicht...
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 20.01.09, 22:19 Titel:
rechts-nooob hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist ob auf den Papieren des Roten Kennzeichens die Gültigkeit vermerkt sein muss und ob eine Rechtsunterweisung vor Ausgabe der Kennzeichen stattfinden muss?
Dazu kann ich leider nichts sagen.
rechts-nooob hat folgendes geschrieben::
30 Punkte und damit den Entzug des Führerscheins bekomme.
Nein, soweit würde es nicht kommen, dafür gibt es §4 Abs. 5 StVG
rechts-nooob hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist ob es eine Zuwiderhandlung ist oder mehrere?
Mehrere
rechts-nooob hat folgendes geschrieben::
Dann könnte man ja auch bei jmd., der abgefahrene Winterreifen fährt zurückrechnen... wenn er sie vor 5 Tagen aufgezogen hat, also Punktzahl mal 5... ist das tatsächlich so?
Der Vergleich hinkt, und zwar ganz gewaltig. _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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