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Klausel in einer Haftplichtversicherung

 
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Seppl456
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 23:22    Titel: Klausel in einer Haftplichtversicherung Antworten mit Zitat

Wie ist folgendes gemeint?
(Auszug aus den Versicherungsbedingungen einer Haftpflichtversicherung):

Besondere Bedingungen ... von Mietschäden ... Privathaftpflicht-Versicherung.
.
.
Ausgeschlossen sind:
Haftpflichtansprüche wegen
a)...
b) Schäden an Heizungs, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.


Ist bei b) gemeint, dass Schäden, welche durch Schäden an z.B. Heizungsanlagen entstanden sind (z.B. durch Wasserverlust aus der Heizungsanlage) nicht übernommen werden,
oder
dass Schäden an z.B. Heizungsanlagen nicht ersetzt werden?

Wie kann man solchen Passus lesen?

Vielen Dank

MfG
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Versicherungsmensch
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens ist damit ein Schaden an der Anlage oder dem Gerät selber gemeint. Insofern müssten die Folgeschäden auch ausgeschlossen sein, da diese ja im Kausalzusammenhang mit dem eigentlichen Schaden stehen.
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann den Passus so lesen wie er da steht:

Schäden an .. Heizungsanlagen sind ausgeschlossen.
Letztendlich egal wie und warum die Heizungsanlage beschädigt wurde. Und da die Ursache schon nicht versichert gilt, ist ein evtl. Folgeschaden auch nicht versichert.
_________________
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Lackschleifer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.07.2007
Beiträge: 248
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

@talla....

...man kann dies auch anders lesen...
Zitat:
Ausgeschlossen sind:
Haftpflichtansprüche wegen
... .. Schäden an Heizungs, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.



In dieser Lesart würde die Haftung wohl nicht ausgeschlossen, falls anderweitig keine Versicherung machbar wäre....?

...?...Gruss Lack....
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

Lackschleifer hat folgendes geschrieben::



In dieser Lesart würde die Haftung wohl nicht ausgeschlossen, falls anderweitig keine Versicherung machbar wäre....?

...?...Gruss Lack....


das gilt für Glas Idee
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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Versicherungsmensch
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Lackschleifer hat folgendes geschrieben::



In dieser Lesart würde die Haftung wohl nicht ausgeschlossen, falls anderweitig keine Versicherung machbar wäre....?

...?...Gruss Lack....


das gilt für Glas Idee


Aber wenn man das c) weglässt und den Hinweis auf Glas, kann man das auch so lesen. Sehr böse
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::


Aber wenn man das c) weglässt und den Hinweis auf Glas, kann man das auch so lesen. Sehr böse


das öffnet ganz neue Horizonte Lachen
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Versicherungsmensch
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, im Versicheurngsbereich gibt es fast nichts, was es nicht gibt. Winken Aber wem sage ich das? Cool
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rediman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 181
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
Man kann den Passus so lesen wie er da steht:

Schäden an .. Heizungsanlagen sind ausgeschlossen.
Letztendlich egal wie und warum die Heizungsanlage beschädigt wurde. Und da die Ursache schon nicht versichert gilt, ist ein evtl. Folgeschaden auch nicht versichert.


talla@

hast du eine idee woher die ursache rührt des auschlusses??

würde mich sehr interessieren...
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Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotzen. Von: Johann Nestroy.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

rediman hat folgendes geschrieben::

hast du eine idee woher die ursache rührt des auschlusses??

hm...... schwierig. Ich glaub, der letzte, der das wußte, ging vor 15 Jahren in Vorruhestand......

Es ist wohl so: die Haftpflichtversicherer wollen ja nicht schlechthin "jeden Schaden" versichern, sondern bestimmte Schäden (z.B. solche, wo leicht Mißbrauch getrieben werden kann) sollen vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.

Mit den Mietsachschäden ist das so: die sind nach AHB zunächst ausgeschlossen, weil der VN gemietete oder geliehene Sachen "wie seine eigenen" behandeln soll. Wenn er sie dennoch versehentlich beschädigt, dann soll das nicht versichert sein. (so ähnlich hat man mir das vor vielen Jahren zu Beginn meiner Ausbildung erzählt).

Dieser generelle Ausschluss ist aber nicht praktiabel: man denke an den Mieter einer Wohnung, der durch Unachtsamkeit einen großen Brand- oder Wasserschaden verursacht - wenn der keinen Versicherungsschutz über seine Privathaftpflichtversicherung hat, ist er ruiniert. Das würde dem Zweck der Haftpflichtversicherung widersprechen (ich weiß, es gibt BGH-Rechtsrechung zum Mieterregress des Gebäudeversicherers - aber das ist jetzt nicht das Thema)

Also hat man in der Privathaftpflichtversicherung seit langem schon die Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Wohnräumen per Besonderer Bedingung (abweichend von den AHB) wieder reingenommen. Damit aber dieser Versicherungsschutz nicht ausufert, hat man bestimmte Sachen, nämlich solche, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen und leicht auch mal kaputtgehen, wie z.B. Elektro- und Gasgeräte oder Heizungen, vom Einschluss wieder ausgenommen.

Vielleicht gibt´s ja auch schon Versicherer auf dem Markt, die diese "Deckungslücke" bei den Mietsachschäden schon geschlossen haben.....


Übrigens, weil´s so schön zum Thema passt: im Rahmen der Mietsachschadendeckung sind nur Schäden an gemieteten "Wohnräumen" (also an Gebäuden und Gebäudebestandteilen) versichert. Eine Einbauküche z.B. ist in aller Regel kein Gebäudebestandteil, es sei denn, sie wäre vom Schreiner individuell genau für diesen Raum dieses Gebäudes maßgenau gefertigt worden. Die meisten Einbauküchen bestehen aus genormten, verschieden breiten Schränken und sind somit als Mobiliar zu sehen. Wer also als Mieter die Einbauküche beschädigt, die dem Vermieter gehört, hat in aller Regel keinen Versicherungsschutz in seiner PHV. Außer wenn es bereits Versicherer gibt, die die Mietsachschadendeckung anders formuiert haben.
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Lackschleifer hat folgendes geschrieben::
@talla....

...man kann dies auch anders lesen...
Zitat:
Ausgeschlossen sind:
Haftpflichtansprüche wegen
... .. Schäden an Heizungs, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.





Das kann man so nicht lesen weil es so nirgends steht.


rediman hat folgendes geschrieben::

hast du eine idee woher die ursache rührt des auschlusses??

Gründe für Ausschlüsse gibts viele:

-Risiko kann nicht (nicht vernünftig) kalkuliert werden
-Risiko kann nicht für einen "vernünftigen" Beitrag kalkuliert/versichert werden
-Doppelversicherung soll vermieden werden
-Versicherungsbetrug würde "zu einfach"
- ...

Warum explizit Heizungs- und ähnliche Anlagen ausgeschlosssen sind, kann ich mir aber auch nicht zusammenreimen.
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