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Schadensersatz § 249 BGB

 
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Dartagnan
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Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 14:12    Titel: Schadensersatz § 249 BGB Antworten mit Zitat

Hallole,
hab in Verständnisproblem. Grundsätzlich muss ich ja bei allen Schadensersatzansprüchen nachher die § 249 I BGB prüfen, egal ob vertraglich oder gesetzlich. Wenn ich nun bei § 249 I BGB nach der Differenzmethode vorgehen und ein Vergleich und den Vorher/Nachhervergleich mache, wo kommt da die Problematik beim SchE statt der Lesitung und dem positiven Interesse rein. Prüfe ich den unmittelbar in § 249 I BGB, sprich, ich muss den Geschädigten so stellen,wie er ihne das schädigende Ereignis stehen würde ( Differenzmethode). Beim Schadensersatz ist das schädigende Ereignis die Schlecht/Nichtlieferung/Nacherfüllung, bei ordnungsgemässer Erfüllung wäre dieser Schaden nicht entstanden (positives Interesse).
Ist das so korrekt?

Da muss ich weiterprüfen und sagen, dass Naturalrestitution ausscheidet und deswegen § 251 BGB einschlägig ist,da wegen § 281 IV BGB Nacherfüllung nunmehr ausgeschlossen ist?
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