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Eintragung von Amts wegen in die Handwerksrolle rechtmäßig?

 
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oliver1312
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2008
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 16:23    Titel: Eintragung von Amts wegen in die Handwerksrolle rechtmäßig? Antworten mit Zitat

Nach bestandener Gesellenprüfung richtet sich Goldschmied G eine Werkstatt zu Hause ein und meldet ein Kleingewerbe an. Angenommen, er bekommt nach kurzer Zeit Post von der Handwerkskammer. Er wird aufgefordert sich innerhalb von 4 Wochen in die Handwerksrolle einzutragen. Anderenfalls erfolge die Eintragung von Amts wegen.
G lässt die Frist verstreichen und wird von Amts wegen eingetragen. Gegen die Eintragung legt er Widerspruch ein, welcher mit der Begründung zurückgewiesen wird, dass die Widerspruchsfrist abgelaufen sei. Das erste Schreiben mit der Aufforderung wäre bereits der VA gewesen.

Ein halbes Jahr später findet G nun heraus, dass Goldschmied ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 Nr.11 zur HwO ist.

G fragt sich, ob die Eintragung von Amts wegen rechtswidrig war und ob er noch dagegen vorgehen kann.

Wie ist die Rechtslage?
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 16:47    Titel: Re: Eintragung von Amts wegen in die Handwerksrolle rechtmäß Antworten mit Zitat

oliver1312 hat folgendes geschrieben::
Nach bestandener Gesellenprüfung richtet sich Goldschmied G eine Werkstatt zu Hause ein und meldet ein Kleingewerbe an. Angenommen, er bekommt nach kurzer Zeit Post von der Handwerkskammer. Er wird aufgefordert sich innerhalb von 4 Wochen in die Handwerksrolle einzutragen. Anderenfalls erfolge die Eintragung von Amts wegen.
G lässt die Frist verstreichen und wird von Amts wegen eingetragen. Gegen die Eintragung legt er Widerspruch ein, welcher mit der Begründung zurückgewiesen wird, dass die Widerspruchsfrist abgelaufen sei. Das erste Schreiben mit der Aufforderung wäre bereits der VA gewesen.

Ein halbes Jahr später findet G nun heraus, dass Goldschmied ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 Nr.11 zur HwO ist.

G fragt sich, ob die Eintragung von Amts wegen rechtswidrig war und ob er noch dagegen vorgehen kann.

Wie ist die Rechtslage?

Er übt doch ein Handwerk aus, oder?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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oliver1312
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Anmeldungsdatum: 07.06.2008
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Er übt dieses Handwerk als "Hobby" aus. Hauptberuflich hat G sich umorientert und studiert nun ein Fach aus dem Sozialbereich.
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elcativa
Gast





BeitragVerfasst am: 07.06.08, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Man hätte die Frist ja auch nicht verstreichen lassen sollen, sondern der Handwerkskammer die genauen Umstände mitteilen können.

Eventuell hätte die Handwerkskammer dann von der Eintragung abgesehen.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 09.06.08, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn ich das richtig sehe, ist G Geselle und die geänderte HWO ermöglicht ihm das Gewerbe überhaupt erst anzumelden.
Es ist irrelevant, wenn er es als Hobby ansieht. Er hat ein Gewerbe angemeldet.

Dieses muß auch eingetragen werden:ZItat aus HWO

§ 19 Verzeichnis der Betriebsinhaber zulassungsfreier Handwerke, handwerksähnlicher Gewerbe

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

_________________
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oliver1312
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Anmeldungsdatum: 07.06.2008
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 09.06.08, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig, G ist Geselle. Er wurde in die Handwerksrolle eingetragen, was mit jährlichen Gebühren verbunden ist. §19 spricht von einem Verzeichnis, dass meines Erachtens nach nichts mit der Handwerksrolle zu tun hat.

Sein zulassungsfreies Handwerk müsste nur angezeigt, nicht aber in die Handwerksrolle eingetragen werden. Nach meiner Rechtsauffassung wäre somit die Eintragung von Amts wegen nicht zulässig gewesen. Liege ich da falsch?
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 09.06.08, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wo sind die genannten §§ der HWO unverständlich?
Der letzte Satz des ZItats ist mA entscheidend.
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oliver1312
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Anmeldungsdatum: 07.06.2008
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 09.06.08, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

die §§ 1+6 nennen den Begriff des zulassungspflichtigen Handwerks, wobei § 6 ja die Handwerksrolle legal definiert.
Aus Anlage D Abschnitt 2 "...Dieses Verzeichnis braucht nicht die gleichen Angaben wie die Handwerksrolle zu enthalten...." ist mE ersichtlich, dass es neben der Handwerksrolle noch ein Verzeichnis gibt, in das zulassungsfreie Handwerke eingetragen werden.

§_18
1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen.

Wenn der 18 nur von "anzuzeigen" spricht und der anderen §§ bezügl einer Pflichteintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk vorraussetzen ist es für mich nicht verständlich, warum G eingetragen werden musste. (da er ja ein zulassungsfreies Handwerk ausübt.)

die §§ der HWO für mich dahingehend unverständlich, dass dort nirgends steht (oder durch analogie herzuleiten ist), dass ein zulassungsfreies Handwerk verpflichtend in die Handwerksrolle einzutragen ist.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich verstehe das so, daß auch das zulassungsfreie Handwerk einzutragen ist, weil für dieses § 6 Abs. 2 bis 5 der HWO entsprechend anzuwenden ist.
Das einzige worüber man sich mA noch streiten könnte wäre, ob die HWK die Gebühren richtig berechnet hat.
Das sollte sich leicht nachprüfen lassen. Vielleicht ist ein zulassungsfreies Gewerbe da ja günstiger...
_________________
chatterhand
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alfred37
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Anmeldungsdatum: 29.09.2005
Beiträge: 70
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

seht mal hier:

Und wir wollen auch in diesem Thread kein Guerilla-Marketing haben! Biber Sehr böse Sehr böse Sehr böse
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Nur zulassungspflichtige Handwerke MÜSSEN in die Handwerksrolle eintragen werden.
Das Goldschmiedehandwerk gehört nicht dazu. Zudem fehlt noch eine weitere Voraussetzung für den Eintrag, die Meisterprüfung. § 7 Abs.1 A.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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