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Nutzungsbindung nach Brandschaden

 
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joergnu
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 2
Wohnort: neu-ulm

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 17:36    Titel: Nutzungsbindung nach Brandschaden Antworten mit Zitat

Hallo erst mal an alle,

mein Fall:

Nach einer Sanierung im letzten Jahr wurde mein Gebäude durch einen Brand stark beschädigt. Ich hatte vor von einer reinen Wohnnutzung auf eine Pension um zu stellen.

Die Versicherung sagt jetzt ich muss bei in Anspruchnahme des Neuwerts (der Zeitwert wird durch die Sanierung überschritten) die Wohnnutzung 5 Jahre aufrecht erhalten, da ich mich durch den Brand sonst bereichert hätte.

Grundlage ist die verbundene Wohngebäudeversicherung VGV 5/2005 sowie die Vertragsbedingungen der Versicherung (da steht nichts von Nutzungsbindung)

Frage nach der Rechtslage:
- Darf die Versicherung das
- Wie lange darf die Nutzung festgeschrieben sein (in 5 Jahren kann viel passieren)

Vielen Dank für Antworten
Grüße Jörg
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 17:10    Titel: Re: Nutzungsbindung nach Brandschaden Antworten mit Zitat

joergnu hat folgendes geschrieben::
Grundlage ist die verbundene Wohngebäudeversicherung VGV 5/2005 sowie die Vertragsbedingungen der Versicherung (da steht nichts von Nutzungsbindung)
tja, ausgerechnet die VGB 2005 hab ich jetzt nicht da. Aber die VGB 88 und die ganz neuen VGB 2008. Und da stehtim Bezug auf die "strenge Wiederherstellungsklausel" jedesmal wörtlich das Gleiche drin, also sollte auch in den VGB 2005 das Gleiche stehen.

joergnu hat folgendes geschrieben::

Frage nach der Rechtslage:
- Darf die Versicherung das
Ja. Die Formulierung in den VGB heißt:

Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit (...) sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung (...)wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

vgl. hierzu DIETZ, Die Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl, Kap. R 6.2.1.: Den Anforderungen an die Wiederherstellungsklausel wird nicht schon dadurch genügt, dass an der bisherigen Stelle wiederum ein Gebäude errichtet wird. Es ist vielmehr gefordert, dass das neue Gebäude seiner Art und Funktion nach einem Verwendungszweck dient, der dem Verwendungszweck des zerstörten Gebäudes entspricht. Der Anspruch auf den Entwertungsanteil entsteht nicht, wenn der VN aus Anlass des Versicherungsfalles statt des zerstörten Wohnhauses, das seinen wirtschaftlichen Bedürfnissen ohnehin nicht mehr entsprach, ein völlig andersartiges Gebäude errichtet.

joergnu hat folgendes geschrieben::

- Wie lange darf die Nutzung festgeschrieben sein (in 5 Jahren kann viel passieren)
In den Bedingungen steht nix davon drin, wie lange die Nutzung des wiederaufgebauten Gebäudes nach dem Brand unverändert bleiben muss. Ich hab auch keine Urteile oder Kommentarstellen dazu gefunden. Dazu kann ich leider nicht weiterhelfen, sorry. Vielleicht finde ich noch was........
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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