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zocker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.12.2004 Beiträge: 284
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Verfasst am: 21.01.09, 11:27 Titel: arglistige Täuschung |
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ich brauche mal eure Meinung zu folgendem:
Jemand möchte eine Gaststätte kaufen, weit weg von seinem Wohnort, um sie zu betreiben und dort auch zu wohnen. Er verhandelt mit dem Eigentümer, erklärt was er vor hat und lässt sich Blilder schicken. Aufgrund der Entfernung besichtigt er aber die Immobilie nicht. Der Verkäufer weiß das und beschreibt das Objekt als wenig Reparaturbedürftig, aber durchaus bezugsfertig.
Der Interressent bekommt kein Darlehen und bittet einen Freund die Immobilie zu erwerben und an ihn zu verpachten. So geschied es. Man schließt einen Pachtvertrag auch 10 Jahre. Der Verkaufer schließt einen Vertrag mit einer Notariatsangestellten die für den Käufer handelt. Dieser Vertrag wird später vor einem anderen Notar vom Käufer genemigt. Im Vertrag steht der Satz: Das Objekt wurde ausgibig besichtigt. Tatsächlich wurde es nie besichtigt.
Als der Pächter beim Objekt eintrifft findet er eine Ruine. Das Grundstück ist wegen Einsturzgefahr gesperrt.
Wie ist die Lage? _________________ Fiat iustitia et pereat mundus |
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Lucky FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 21.01.09, 16:57 Titel: |
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Was soll man dazu sagen? Wenn jemand eine Katze im Sack kauft, also ungesehen, dann ist es keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer, sondern eine Selbsttäuschung.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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zocker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.12.2004 Beiträge: 284
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Verfasst am: 21.01.09, 17:25 Titel: |
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Ist das eine juristische Einschätzung oder Sarkasmus? _________________ Fiat iustitia et pereat mundus |
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Adromir FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 5610 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 21.01.09, 17:46 Titel: |
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Also ich sehe das etwas anders als Lucky und sehe die arglistige Täuschung (vielleicht sogar Betrug) als erfüllt an. Auch wenn man die Katze im Sack kauft, bedeutet das noch lange nicht, daß der Verkäufer eine Rassekatze versprechen und dann nur eine Feld- Wald und Wiesenmischung übereignen darf und der Kunde hat das nachsehen.
Wo der Knackpunkt der ganzen Sache ist, daß der Käufer im Kaufvertrag eine Besichtigung bestätigt hat. Damit würde man erstmal die Annahme treffen "gekauft wie gesehen". Das dem, trotz der Bestätigung im Kaufvertrag, nicht so wahr muss jetzt der Käufer erstmal beweisen. _________________ Geist ist Geil! |
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karli FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.05.2006 Beiträge: 2440 Wohnort: Ronneburg
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Verfasst am: 21.01.09, 17:58 Titel: |
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Möglicherweise ist dieser Fall vergleichbar. Das hier scheint auch zum Thema zu passen.
Oder man sucht in der Suchmaschine seines Vertrauens mal nach "offenbarungspflichtiger Mangel" ! _________________ Wir machen das mit den Fähnchen! |
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zocker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.12.2004 Beiträge: 284
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Verfasst am: 22.01.09, 10:01 Titel: |
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Danke soweit. Das Problem ist tatsächlich die Bestätigung der Besichtigung. Der Käufer ging davon aus, dass der spätere Nutzer (der Pächter) die Besichtigung durchgeführt hat. Dieser hatte auf die Frage: "hast du das gesehen" mit "ja" geantwortet, meinte aber die Fotos und die waren 10 Jahre alt und zeigten teilweise fremde Gebäude.
Sollte man letztendlich eine Täuschung annehmen, was wären die Folgen? _________________ Fiat iustitia et pereat mundus |
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Auegeile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.01.2009 Beiträge: 54
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Verfasst am: 22.01.09, 22:28 Titel: |
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Mir fehlen die Worte! |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 22.01.09, 22:50 Titel: |
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Auegeile hat folgendes geschrieben:: | Mir fehlen die Worte! |
na.....solange die Buchstaben da sind. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Auegeile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.01.2009 Beiträge: 54
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Verfasst am: 22.01.09, 23:01 Titel: |
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Soll heißen was ?? |
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kirchturm FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.02.2007 Beiträge: 2834 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 22.01.09, 23:24 Titel: |
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Auegeile hat folgendes geschrieben:: | Soll heißen was ?? |
Vier Worte haben Sie ja doch gefunden. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen) |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 22.01.09, 23:26 Titel: |
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Auegeile hat folgendes geschrieben:: | Mir fehlen die Worte! |
aber geschrieben hast du trotzdem. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Auegeile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.01.2009 Beiträge: 54
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Verfasst am: 23.01.09, 00:51 Titel: |
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Ja. |
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ChrisR FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.09.2005 Beiträge: 751 Wohnort: Marburg
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Verfasst am: 23.01.09, 03:30 Titel: |
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Entschuldigung, aber wie be.... kann man sein?
Man kann doch nicht ein Grundstück mit Haus kaufen ohne es vorher ein mal gesehen zu haben und dann auch noch 10 Jahre lange Pachtverträge schließen??????? |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 23.01.09, 11:08 Titel: |
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Da es sich vermutlich um eine Angelegenheit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung handelt, könnte ernsthaft darüber nachgedacht werden, ob es sich nicht empfiehlt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Käufers zu beauftragen, vor allem, wenn der Kaufpreis bereits ganz oder teilweise gezahlt worden sein sollte, auch wenn zu befürchten ist, dass bei dem Verkäufer nichts mehr zu holen sein wird. |
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karli FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.05.2006 Beiträge: 2440 Wohnort: Ronneburg
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Verfasst am: 23.01.09, 12:31 Titel: |
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Meiner Ansicht nach dürfte der Käufer das grössere Problem haben.
Für den Pächter ist die Frage, was als vertragsgemässer Gebrauch im Pachtvertrag vereinbart wurde.
§ 581 BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag hat folgendes geschrieben:: | (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nichtaus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden. |
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags hat folgendes geschrieben:: | (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. |
_________________ Wir machen das mit den Fähnchen! |
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