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Danke für die Korrektur .
Du hast recht - eine Vereinbarung der Rechtsfolgen des § 346 BGB ist auf jeden Fall eleganter und dogmatisch richtiger. Das ändert aber doch nichts an der Tatsache, dass der Verkäufer seine Zustimmung an die Bedingung knüpft, ev. einen Teil der Anzahlung einzubehalten bzw. Käufer und Verkäufer vereinbaren eine Ausgleichszahlung, die mit der Anzahlung aufgerechnet werden kann?
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Das ändert aber doch nichts an der Tatsache, dass der Verkäufer seine Zustimmung an die Bedingung knüpft, ev. einen Teil der Anzahlung einzubehalten bzw. Käufer und Verkäufer vereinbaren eine Ausgleichszahlung, die mit der Anzahlung aufgerechnet werden kann?
Das stimmt, das hätte er machen können, hat er aber nicht. Nachträglich geht das nicht mehr. Ich bleibe bei "meinem" § 346. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Zur Klarstellung des Sachverhalts: Eine ausdrückliche vertragliche oder vorvertragliche Vereinbarung über Einbehaltung der Anzahlung im Falle der Vertragsrückabwicklung gibt es nicht. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Das Beenden eines Schuldverhältnis kann sowohl im Konsens der Parteien als auch durch Rücktritt geschehen. Gibt es keine weiteren Vereinbarungen gilt die gesetzliche Regelung.
Das Schuldverhältnis wird in ein Abwicklungsverhältnis (Rückgewährschuldverhältnis) umgestaltet.
Die gegenseitigen Leistungspflichten werden - soweit noch nicht erfüllt - aufgehoben.
Zudem besteht eine Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Dies wäre in diesem Fall die Anzahlung. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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