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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Beitragsschreiber,

Danke für die Korrektur Verlegen .
Du hast recht - eine Vereinbarung der Rechtsfolgen des § 346 BGB ist auf jeden Fall eleganter und dogmatisch richtiger. Das ändert aber doch nichts an der Tatsache, dass der Verkäufer seine Zustimmung an die Bedingung knüpft, ev. einen Teil der Anzahlung einzubehalten bzw. Käufer und Verkäufer vereinbaren eine Ausgleichszahlung, die mit der Anzahlung aufgerechnet werden kann?

Grüße
KurzDa
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::


Das ändert aber doch nichts an der Tatsache, dass der Verkäufer seine Zustimmung an die Bedingung knüpft, ev. einen Teil der Anzahlung einzubehalten bzw. Käufer und Verkäufer vereinbaren eine Ausgleichszahlung, die mit der Anzahlung aufgerechnet werden kann?




Das stimmt, das hätte er machen können, hat er aber nicht. Nachträglich geht das nicht mehr. Ich bleibe bei "meinem" § 346.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Klarstellung des Sachverhalts: Eine ausdrückliche vertragliche oder vorvertragliche Vereinbarung über Einbehaltung der Anzahlung im Falle der Vertragsrückabwicklung gibt es nicht.
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Das Beenden eines Schuldverhältnis kann sowohl im Konsens der Parteien als auch durch Rücktritt geschehen. Gibt es keine weiteren Vereinbarungen gilt die gesetzliche Regelung.

Das Schuldverhältnis wird in ein Abwicklungsverhältnis (Rückgewährschuldverhältnis) umgestaltet.

Die gegenseitigen Leistungspflichten werden - soweit noch nicht erfüllt - aufgehoben.

Zudem besteht eine Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Dies wäre in diesem Fall die Anzahlung.
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