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14-jähriger Aufenthalt mit einjähriger Unterbrechung

 
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_Checker_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 08:50    Titel: 14-jähriger Aufenthalt mit einjähriger Unterbrechung Antworten mit Zitat

Hallo allerseits,

habe eine etwas knifflige Frage:

angenommen Person A ist Student, besitzt die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes und möchte im Endeffekt ein dauerhaftes Bleiberecht bzw eine Niederlassungserlaubnis erwirken. Angenommen Person A ist minderjährig nach Deutschland eingereist, nicht straffällig und seit 14 Jahren, mit einer Ausnahme von einem Jahr, in Besitz eines Schüler- oder Studentenvisums, wobei sie dauerhaft für ihren Lebensunterhalt sorgt und keineswegs Sozialleistungen bezogen wurden/werden. Angenommen die Person A hat weder im Heimatland noch in Deutschland Verwandte, sondern nur Verwandte in einem Drittland, zu dem kein Bezug besteht. Nehmen wir ferner an, die Person A spricht zwar perfekt Deutsch, aber kein bisschen die Sprache ihres Heimatlandes.
Angenommen der Einbürgerungsantrag der Person A wurde abgelehnt, weil ihr vor 2 Jahren für die Zeit der Passbeschaffung, die über ein Jahr dauerte, nur eine Duldung - mit eingeschriebener Erlaubnis weiterzustudieren und die studentische Nebentätigkeit auszuführen - erteilt wurde, was aber auch von der Person A teilweise selbst verschuldet war (Meldung bei der Ausländerbehörde erst 2 Monate nachdem der Pass schon abgelaufen war, wobei auf Strafverfahren oder sonstige Massnahmen seitens der Ausländerbehörde verzichtet wurde).
Angenommen der Petitionsausschuss des Landtages hat die eingereichte Petition mit der bitte um Einbürgerung unter Angabe von zwei Gründen (Studentenstatus und Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes) abgelehnt.
Das hieße ja für die Person, dass eine Einbürgerung dann erst 2015 möglich wäre (wir haben ja angenommen, dass die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes durch die Duldung im Jahr 2006-2007 erfolgte, die Rechnung wäre dann 2007 + 8 Jahre).

Nun ist die Frage: sollte Person A ihr Studentenvisum weiter verlängern, oder sollte sie bewusst eine Ablehnung der Verlängerung des Studentenvisums durch Nichtvorlegen von Studiumsnachweisen erwirken, damit die Härtefallkomission angerufen werden kann?

Stimmt das, dass die Aufenthaltstitel, die die Härtefallkomission erwirkt so eine Art "befristete Niederlassungserlaubnis" darstellen und somit dem Studentenvisum weit überlegen sind? Stimmt es ferner, dass eine Person, der so ein Aufenthaltstitel zweimalig verlängert wurde, bei der dritten Verlängerung automatisch eine Niederlassungserlaubnis bekommt? Hieße das für die Person A, dass sie spätestens nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommen würde? Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass die Härtefallkomission angeblich einen Aufenthaltstitel erst für 1 Jahr und anschließend für 2 Jahre vergibt, wobei bei der dritten Verlängerung schon die NE fällig wäre.

Das hieße für die Person A, dass Sie in unserem Beispiel im Jahr 2012 mit einer NE rechnen könnte, was die Arbeitssuche nach dem Abschluß des Studiums wohl wesentlich erleichtern würde.

Ich habe das Forum nach dem Begriff "Härtefallkomission" durchsucht aber nichts brauchbares gefunden.

Was gäbe es nach jetziger Rechtslage für weitere Möglichkeiten für eine Person in so einer ähnlichen Lage, die eine alljährliche Verlängerung des Studentenvisums und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten vor allem in Bezug auf die in Zukunft anstehende
Arbeitssuche vermeiden möchte?

Ich bin sehr gespannt auf die Antworten.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

Liebe Grüße, _cheker_
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Einbürgerung ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufgrund eines Aufenthaltstitels, der zum Studienaufenthalt berechtigt, ausgeschlossen.
Zum Nachlesen hier eine Auszug aus dem Gesetz:

Zitat:
§ 10 - Staatsangehörigkeitsgesetz -
...
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.


Gruß
zW
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nach welcher Rechtsgrundlage ist die aktuelle Aufenthaltserlaubnis erteilt?

§ 16 AufenthG? Dann gilt Absatz 2:

Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. 2§ 9 findet keine Anwendung.


was bedeutet, die Erteilung einer NE ist nicht möglich.
Dann gilt aber auch (noch) § 10 Abs 1 Nr. 2 StAG:

Zitat:
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt


was bedeutet:

Eine Einbürgerung ist nicht möglich.

Die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes durch den Besitz einer Duldung ist nicht heilbar.

Zitat:
Stimmt das, dass die Aufenthaltstitel, die die Härtefallkomission erwirkt so eine Art "befristete Niederlassungserlaubnis" darstellen und somit dem Studentenvisum weit überlegen sind?



Der Sinn der Frage erschließt sich mir nicht.


Zitat:
Stimmt es ferner, dass eine Person, der so ein Aufenthaltstitel zweimalig verlängert wurde, bei der dritten Verlängerung automatisch eine Niederlassungserlaubnis bekommt?


Wo soll diese "Automatik" geregelt sein?

Zitat:
Hieße das für die Person A, dass sie spätestens nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommen würde?


Zitat:
Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass die Härtefallkomission angeblich einen Aufenthaltstitel erst für 1 Jahr und anschließend für 2 Jahre vergibt, wobei bei der dritten Verlängerung schon die NE fällig wäre.


Das sollte dann in diesem Forum gefragt werden.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wo soll diese "Automatik" geregelt sein?
Zitat:
Hieße das für die Person A, dass sie spätestens nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommen würde?

Zitat:
Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass die Härtefallkomission angeblich einen Aufenthaltstitel erst für 1 Jahr und anschließend für 2 Jahre vergibt, wobei bei der dritten Verlängerung schon die NE fällig wäre.


Hier scheinen mehrere Fallkonstellationen miteinander verstrickt und verwechselt worden zu sein. Ohne jetzt ein Rätselraten über die möglicherweise verwobenen Fallkonstrukte zu eröffnen, bleibt nochmals abschließend auf den bereits zuvor zitierten Paragraphen aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz hinzuweisen, der die Einbürgerung ausschließt, sofern lediglich ein Titel gem. § 16 AufenthG vorliegt.
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_Checker_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten!

Nehmen wir an, die Person A besitzt ein Visum zum Zwecke des Studiums (also § 16 AufenthG)

Ich verstehe, dass nach gültiger Rechtslage die Einbürgerung für die Person A ausgeschlossen wäre.

Erteilung einer NE für eine Person, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG in der BRD aufhält ist zwar, wie Sie zutreffend zitiert haben, im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.

Allerdings möchte ich gerne wissen ob und wie sich der Aufenthaltstitel für die Person ändert, falls sie Erfolg bei der Härtefallkomission hat. Würde sie dann einen Aufenthaltstitel bekommen, bei dem § 9 doch noch angewendet werden könnte?

Nehmen wir an, die Person A besäße schon eine abgeschlossene Ausbildung und könnte bei erfolgreicher Arbeitssuche ein Arbeitsvisum bekommen. Stünde ihr dann die Erteilung einer AE zu?

Wird der rechtmäßige Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches/Studiums, der vor der Unterbrechung durch die Duldung erfolgt ist, zur Hälfte für die Erteilung der NE angerechnet?


Verzeihen Sie bitte meine etwas chaotischen Ausführungen. Da ich mir nicht sicher bin, dass ich auch richtig verstanden werde, fasse ich die wichtigsten Fragen kurz zusammen:

Was für einen Aufenthaltstitel kann eine Person A bekommen, die über 13 Jahre einen Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG hatte, bei einem Erfolg bei der Härtefallkomission?

Entspricht ein Arbeitsvisum den Anforderungen von §9 AufenthG?

Werden bei der Erteilung der NE nur Zeiten des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes angerechnet oder auch die Zeiten verschiedener rechtmäßiger Aufenthalte, die durch eine Duldung getrennt waren?

Nochmals vielen herzlichen Dank, Sie machen eine wirklich tolle Sache!
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wir sollten bei weiterem Erörterungsbedarfs uns zunächst mal auf Begrifflichkeiten einigen:

- ein Visum ist ein Aufenthaltstitel für einen im Regelfall kurzfristigen Aufenthalt
- längerfristige Aufenthalte werden durch eine Aufenthaltserlaubnis (=AE) geregelt.

Mir ist nicht ganz klar, was sie mit einer Härtefallentscheidung erreichen wollen?

Sollte damit ein dauerhafter Aufenthalt anderer Art angestrebt werden, käme man nicht weiter, denn die AE nach § 23 oder nach 23 a AufenthG würden weder dauerhaft noch hilfreich sein. Unabhängig davon , ob (bspw. § 23a) überhaupt anwendbar wäre, ähnliches würde für eine Altfallregelung nach § 104 a gelten., wäre eine Einbürgerung nicht möglich.

Falls die Person Erfolg bei der Härtefallkommission hätte, (woran ich Zwefel habe) käme zunächst eine AE nach § 23 in Betracht, nach deren siebenjährigem Besitz (vgl. § 26 Abs. 4 AufenthG) dann eine NE in Frage käme. Was wäre also erreicht?

Die sauberste Lösung wäre:

Erfolgreich fertig studieren, danach mit eine AE nach § 16 Abs. 4 beantragen, einen Job finden der dem Studum angemessen ist und danach die AE nach § 18 beantragen.

DAnn, und nur dann kann die Einbürgerung ins AUge gefasst werden, und hierbei dann die Zeit des Studienaufenthaltes zur Hälfte (max. zwei Jahre) auf die für eine Einbürgerung erforderliche Zeit angerechnet werden.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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_Checker_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigen Sie mich bitte für meine schwammigen Formulierungen.

Also nehmen wir an, die Person A hatte von 1994 bis 2006 ein Visum zum Schul- bzw Hochschulbesuch, im Jahr 2006 eine Duldung, weil der Nationalpass verlängert werden musste und es solange gedauert hat und 2007 bis heute wieder ein Visum zu Studiumszwecken. Die jeweiligen Aufenthaltstitel hatten immer 1 Jahr Gültigkeit außer der Duldung, die während eines Jahres mehrmals verlängert wurde.

Zu :
________________________________
Falls die Person Erfolg bei der Härtefallkommission hätte, (woran ich Zwefel habe) käme zunächst eine AE nach § 23 in Betracht, nach deren siebenjährigem Besitz (vgl. § 26 Abs. 4 AufenthG) dann eine NE in Frage käme. Was wäre also erreicht?
_________________________________________________________

Angenommen die Person bekäme eine AE nach § 23. Warum müßte sie dann noch 7 Jahre warten? Die Zeiten der vorherigen Aufenthalte (immerhin 13 Jahre) würden doch mit angerechnet, oder verstehe ich da etwas nicht?

Das ist für mich die wichtigste Frage: ob die Person A nach einem angenommenen Erfolg bei der Härtefallkomission den Anspruch auf eine NE hätte.

LG, _checker_
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Angenommen die Person bekäme eine AE nach § 23. Warum müßte sie dann noch 7 Jahre warten? Die Zeiten der vorherigen Aufenthalte (immerhin 13 Jahre) würden doch mit angerechnet, oder verstehe ich da etwas nicht?

Das ist für mich die wichtigste Frage: ob die Person A nach einem angenommenen Erfolg bei der Härtefallkomission den Anspruch auf eine NE hätte.


Hallo,

weil die AE nach § 23 eine aus dem Abschnitt 5 des Gesetzes (=aus humanitären Gründen) ist:

Zitat:
Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 26 Dauer des Aufenthalts



Die NE richtet sich dann nach § 26 Abs. 4 AufenthG:

Zitat:
(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2 In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. 3 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

(4) 1 Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 2§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3 Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. 4 Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.


Entscheidende Formulierung:

seit sieben Jahren eine AE nach dem 5. Abschnitt....

Das schließt Voraufenthaltszeiten mangels Anrechnungsregelung aus.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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