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Angenommen die Person A hat sich mit einem Visum für Studienzwecke 4 Jahre lang in Deutschland aufgehalten, danach, ohne Unterbrechung 2 Jahre gearbeitet, war anschliessend 11 Monate lang arbeitslos und besitzt momentan wieder ein Arbeitsvisum.
Soweit ich weiss, kann man sich einbürgern lassen, wenn man eine Vollzeitbeschäftigung ausübt und der ununterbrochene rechtmäßige Aufenthalt in BRD 8 Jahre beträgt.
Nun die Frage:
Hätte die Person A nach 4 Jahren Studentenvisum + 4 Jahren Arbeitsvisum, wobei sie auch 11 Monate als arbeitssuchend gemeldet war den Anspruch eingebürgert zu werden?
Wenn ja, hängt er davon ab, ob das aktuelle Arbeitsvisum oder - Vertrag befristet sind?
Nehmen wir an, dass der Arbeitsvertrag auf vorerst 6 Monate befristet ist und das Arbeitsvisum in naher Zukunft verlängert wird und entweder auf 6 Monate oder vielleicht auch wie das letzte auf 2 Jahre befristet wird.
Hätte die Person A nach 4 Jahren Studentenvisum + 4 Jahren Arbeitsvisum, wobei sie auch 11 Monate als arbeitssuchend gemeldet war den Anspruch eingebürgert zu werden?
Das wurde m.E. bereits im vorherigen Thread geklärt:
Aufenthaltszeiten gem. § 16 sind nur zur Häfte anrechenbar (max. 2 Jahre). Also, sind im vorliegenden Fall nur 6 Jahre Aufenthaltszeit anrechenbar.
Zitat:
Wenn ja, hängt er davon ab, ob das aktuelle Arbeitsvisum oder - Vertrag befristet sind?
Nehmen wir an, dass der Arbeitsvertrag auf vorerst 6 Monate befristet ist und das Arbeitsvisum in naher Zukunft verlängert wird und entweder auf 6 Monate oder vielleicht auch wie das letzte auf 2 Jahre befristet wird.
Die Aufenthaltszeiten müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein; auf eine zukünftige Aufenthaltsgewährung kommt hierbei nicht an, wenn erst 6 Jahre rechtmäßiger (anrechenbarer) Aufenthalt vorliegt.
Die Bewertung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der vertraglichen Befristung wäre im Einzelfall vorzunehmen.
Das wurde m.E. bereits im vorherigen Thread geklärt:
Aufenthaltszeiten gem. § 16 sind nur zur Häfte anrechenbar (max. 2 Jahre).
Im Staatsangehoerigkeitsrecht gibt es eine solche Regel allerdings nicht. Je nach Bundesland werden die Zeiten voll angerechnet ... oder gar nicht, jedenfalls nicht bei der Anspruchseinb. nach 10.
Das wurde m.E. bereits im vorherigen Thread geklärt:
Aufenthaltszeiten gem. § 16 sind nur zur Häfte anrechenbar (max. 2 Jahre).
Im Staatsangehoerigkeitsrecht gibt es eine solche Regel allerdings nicht. Je nach Bundesland werden die Zeiten voll angerechnet ... oder gar nicht, jedenfalls nicht bei der Anspruchseinb. nach 10.
Die Anrechenbarkeit bezog sich auf eine NE.
Bei der Einbürgerung käme eine Unterbrechung wegen einer Duldung in den Weg _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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