Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 23.01.09, 19:20 Titel: Schenkung vor Betreuung und Verweigerung ab Betreuung
Meine Mutter hat, als sie noch gesund war, mehere Jahre ihrer Enkelin einen monatlichen Fixbetrag ueberwiesen Ab dem Zeitpunkt, wo sie unter Betreuung steht, wird ihr dieser Wunsch verweigert. Bei der ueblichen Anhoerung durch den Amtsarzt, erwaehnte sie nochmals diesen Wunsch.Trotzdem wird es ihr verweigert.Da meine Mutter vermoegend ist, wird der Staat niemals finanziell einspringen muessen.
Wer kann mir dazu etwas sagen?
Wie ist die Rechtslage?
Rechtsberatung darf hier nicht erteilt werden, aber eine Meinungsäußerung:
Da es offensichtlich der Wille Deiner Mutter war und ist, ihrer Enkelin Geld zu schenken, ist deren Wunsch grundsätzlich zu entsprechen.
Besteht ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge?
Problematisch könnte es werden, wenn Deine Mutter von Sozialhilfebedürftigkeit bedroht wäre. Dann könnte das Amt meines Wissens Schenkungen für 10 Jahre rückwirkend zurückfordern. Auch die Kosten der Betreuung sind mit einer evt. Mittellosigkeit verknüpft.
Da Du schreibst, dass Deine Mutter - ich nehme an aufgrund ihres vorhanden Vermögens bzw. ihrer Rente - wohl niemals mittellos sein wird, sollte sie weiterhin (wenn sie es will) - den Fixbetrag überweisen dürfen.
Der Betreuer bzw. das Vormundschaftsgericht müssten da schon triftige Argumente vorbringen um dies zu verhindern.
Anlassbedingte Schenkungen sind durchaus erlaubt. Gesetzesgrundlage: § 1804 BGB. Die Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
es ist ja offensichtlich der Wunsch der Oma dem Enkelkind was zukommen zu lassen. Man kann davon ausgehen, weil das jahrelang so praktiziert wurde.
Weswegen undwie steht die Oma unter Betreuung ?
Es wäre viellt. ganz gut das mal mündl. dem Vormunschaftsgericht vorzutragen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 24.01.09, 11:27 Titel:
Nur wenn die Sorge für das Vermögen der Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und das Vormundschaftsgericht angeordnet hat, das die Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers bedarf, könnte der Betreuer der Betreuten überhaupt die monatliche Überweisung eines bestimmten Geldbetrags an ihre Enkelin verwehren.
Aber auch dann hätte der Betreuer dem Wunsch der Betreuten zu entsprechen und seine Einwilligung zu der Überweisung zu erteilen, soweit dies dem Wohl der Betreuten nicht zuwiderliefe und dem Betreuer zuzumuten wäre.
Wenn der Betreuer dazu nicht bereit ist, könnte sich die Betreute an das Vormundschaftsgericht wenden, das den Betreuer bestellt hat.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.