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Verfasst am: 23.01.09, 10:28 Titel: Widerspruch doch rechtens ?
Mandant hat einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung erhalten. Während der Ausbildung erklärt die ARGE plötzlich, dass sie die Genehmigung nicht weiter durchführen wollen und fordert den Mandanten auf die Ausbildung abzubrechen. Gegen den daraufkommenen Ablehnungsbescheid legt Mandant Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde abgelehnt. Mandant geht zu einem Anwalt und erfährt dort, dass es keine Aussicht auf Erfolg gäbe, da kein Anspruch bestünde. Mandant soll den Widerspruch zurücknehmen und eine Klage wegen Amtshaftung anstrengen.
Weiter ist bis jetzt nichts passiert. Mandant erfährt zufällig, dass ein genehmigter Bildungsgutschein nicht so einfach zurückgenommen werden kann.
Die Widerspruchsfrist ist natürlich abgelaufen.
Welche Möglichkeiten hat der Mandant ? _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Ja, der Widerspruch wurde von seitens der ARGE abgelehnt, deshalb ging der Mandant zum Anwalt, da Klage erhoben werden sollte. Diese Klage wurde mit dem Hinweis, dass kein Anspruch auf die Ausbildung bestünde nicht erhoben. Ob jetzt zusätzlich der Widerspruch zurückgenommen wurde ist nicht bekannt. Tatsache scheint zu sein, dass der Anwalt hier eine falsche Auskunft gegeben hat und der Mandat nun nicht weiß, welchen Anspruch er von wem hat.
Kann der (angebliche) Anspruch, des Mandanten, gegen die ARGE weiter geführt werden (Fristen dürften überschritten sein), oder muss der Mandant gegen den Anwalt vorgehen ?
Ergänzung, die Ausbildung wurde von dem Mandanten weitergeführt mit Erfolg abgeschlossen und mit Hilfe eines Kredites finanziert. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Wieso sollte ein Anwalt denn eine Amtshaftungsklage vorschlagen, wenn nicht zuvor auf Leistung geklagt wurde?
Die Frage ist nicht "wieso" sondern, wenn er dies getan hätte. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Ein Bescheid kann nicht so einfach zurückgenommen werden. Ggf. käme eine Rücknahme nach §45 SGBX in Frage, wobei hier der Vertrauenschutz geprüft werden müsste den der Leistungsempfänger evtl. hat.
Des weiteren käme auch je nach Fallgestaltung ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, wegen Falschberatung durch den Leistungsträger in Frage (basiert auf Rechtsprechung zum § 14 SGBI).
Die Klagefrist ist wohl bereits abgelaufen? Evtl. hilft ein Antrag nach § 44 SGBX, zur Überprüfung des Ausgangs-/bzw. des Widerspruchsbescheides.
Eine Amtshaftung würde ich eher als letztes Prüfen, der Weg vor das Sozialgericht ist idR besser als eine zivilrechtliche Klage wegen Amtshaftung
Ein Bescheid kann nicht so einfach zurückgenommen werden. Ggf. käme eine Rücknahme nach §45 SGBX in Frage, wobei hier der Vertrauenschutz geprüft werden müsste den der Leistungsempfänger evtl. hat.
Des weiteren käme auch je nach Fallgestaltung ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, wegen Falschberatung durch den Leistungsträger in Frage (basiert auf Rechtsprechung zum § 14 SGBI).
Die Klagefrist ist wohl bereits abgelaufen? Evtl. hilft ein Antrag nach § 44 SGBX, zur Überprüfung des Ausgangs-/bzw. des Widerspruchsbescheides.
Eine Amtshaftung würde ich eher als letztes Prüfen, der Weg vor das Sozialgericht ist idR besser als eine zivilrechtliche Klage wegen Amtshaftung
Dankeschön.
Die Anwältin meint, der Anwalt hätte falsch beraten, da wie du o.g. hast ein Bescheid nicht einfach so zurückgenommen werden kann, hätte der Anwalt nicht einfach den Widerspruch zurücknehmen sollen. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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