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Verfasst am: 24.01.09, 17:06 Titel: Sturz auf einem öffentlichen Gehweg der Gemeinde
Eine Fußgängerin musste einem Tracktor ausweichen. Sie trat Rückwärst und fiel dabei über einen Felsstein (Breite 40cm, Länge 50cm und Höhe 24cm, 70kg) der 15cm auf dem öffentlichen Gehweg liegt. Dabei hat sie sich das rechte Handgelenkt gebrochen. Nur durch eine Metallplatte mit 9 Schrauben konnte die Hand gerettet werden. Es wurde eine dauerhafte Invalidität von 40 % festgestellt. Sie muss mit der starken Einschränkungen und den Schmerzen leben müssen.
Der Stein ohne jeglichen Nutzen (Zierde, Einfriedung, etc.) liegt eben nur dort, ist nicht gekennzeichnet, d. h. ist bei Dunkelheit nicht zu erkennen.
Da es sich um einen öffentlichen Gehweg handelt, wurden Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde gestellt, die diese Ansprüche aber ablehnt.
Über diesen Stein sind schon weitere Personen gestürzt, auch Kinder.
Auch sieht die Gemeinde nicht die Notwendigkeit den Stein zu entfernen. Behauptet heute sogar, sie hätte diesen Stein dort nicht positoniert.
Die Gemeinde müsste diese Gefahrenquelle doch schon bei Dunkelheit markieren oder entfernen.
Wer weiß Rat und kann auf Gerichtsurteile verweisen?
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die Gefahr nicht sofort erkennbar war. Wenn also ein Jogger abends darüber gefallen wäre, wäre der Anspruch wenig problematisch.
Ungeachtet dessen hat die Gemeinde Störungen auf dem Gehweg zu beseitigen, auch wenn sie sie nicht dort hingelegt hat. Dabei ist eine gewisse Zeit zuzubilligen, da die Gemeinde nicht stündlich die Straßen nach Gefahrenquellen abfahren kann.
ich schlage hier vor, einen Rechtsanwalt zu befragen, da die Folgen erheblich sind und die Sache wohl sowieso in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht enden dürfte. _________________ mfg
Klaus
Und bitte ausnahmsweise den in Verwaltungs- und Amtshaftungsrecht kundigen Anwalt beauftragen .
Sonst kann ich mich Klaus nur anschließen, aus der Ferne wird sich eine solche Sache nie abschließend beurteilen lassen. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Verfasst am: 25.01.09, 11:50 Titel: Sturz auf einem öffentlichen Gehweg der Gemeinde
Hallo Klaus, hallo Spraadhans,
vielen Dank für die Antworten. Die Gemeinde hat sich den Unfallort angesehen und behauptet nun den Stein dort nicht hingelegt zu haben. Aus diesem Grund wären sie dafür nicht zuständig, d. h. Schadensersatzansprüche könnte man nicht gegen die Gemeinde stellen. Die Gefahrenquelle wurde seit dem Unfall nicht beseitigt und der liegt dort jetzt schon 1 1/2 Jahre.
Noch einmal zum besseren Verständnis. Bei dem Stein handelt es sich um einen ganznormalen Felsstein aus einem Steinbruch und liegt in einem reinen Wohngebiet.
Was macht der Tracktor auf dem öffentlichen Gehweg? Haftet da nicht der Tracktorfahrer, wenn er Fußgänger zum Ausweichen zwingt?
Da die Fußgängerin rückwärts ging, muß sie zuvor über den Stein des Anstoßes hinweggestiegen oder ihm ausgewichen sein, sie wußte also vom Hindernis hinter ihr.
Verfasst am: 25.01.09, 15:23 Titel: Re: Sturz auf einem öffentlichen Gehweg der Gemeinde
Hallo,
tmeer hat folgendes geschrieben::
Die Gemeinde hat sich den Unfallort angesehen und behauptet nun den Stein dort nicht hingelegt zu haben. Aus diesem Grund wären sie dafür nicht zuständig, d. h. Schadensersatzansprüche könnte man nicht gegen die Gemeinde stellen.
Das ist falsch. Da die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast für den verkehrssicheren Zustand der Straße verantwortlich ist, muss sie auf dieser beindliche Hindernisse und andere Gefahren beseitigen.
Zitat:
Noch einmal zum besseren Verständnis. Bei dem Stein handelt es sich um einen ganznormalen Felsstein aus einem Steinbruch und liegt in einem reinen Wohngebiet.
Da hat er auch nichts zu suchen.
Aber:
OLG Celle, Urteil vom 25.01.2007, Az. 8 U 161/06:
"Ein Fahr- oder Gehweg muss sich hiernach grundsätzlich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Daraus folgt aber nicht, dass die Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch haben Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten sowie mit typischen Gefahrenquellen wie etwa Unebenheiten zu rechnen und sich hierauf einzustellen (BGH VersR 1979, 1055; 1967, 281, 282). Insoweit muss sich der Fußgänger den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat den Weg so zu benutzen, wie er sich ihm offensichtlich darstellt. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag."
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