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was passiert, wenn jemand etwas in einem Auktionshaus bestellt, und ein leeres Paket bekommt? Es ist offensichtlich, dass die Ware während dem Versand weg gekommen ist, da das Gewicht auf der Paketmarke für ein volles Paket bei der Versendung spricht.
Das Paket wurde jedoch angenommen, da dies in dem Moment noch nicht klar war.
Dieser tritt in dem Moment ein, in dem der Verkäufer den Kaufgegenstand zur Post bringt (also ab dann trägt den Gefahr des Untergangs der Käufer). Bis dahin hat er zu beweisen, dass das Paket voll war. Was durch das Gewicht recht einfach sein dürfte.
Nun liegt es im Verantwortungsbereich des Zustellers, dass die Sache auch ankommt.
Somit ein Anspruch zwischen Käufer und Zusteller vorhanden.
Ganz so eindeutig wie Marcdsl sehe ich die Sachlage nicht.
Normalerweise bezieht sich die Übernahmequittung eines Versandunternehmens nicht einmal auf das Gewicht. Aber hier hat ja wohl ein Beauftragter des Versandunternehmens den Karton gewogen und das festgestellte Gewicht in das Beförderungspapier eingetragen. Also haftet das Versandunternehmen im vorliegenden (rein hy<pothetischen) Fall auch für den Gewichtsverlust, es sei denn es handelt sich um einen normalen Schwund der Ware..
Allerdings gibt es auch noch den § 438 HGB. Daraus mal ein kleiner Auszug.
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
Hier hätte also dem Empfänger bei der Warenannahme auffallen müssen, dass der Karton verdächtig leicht ist. Er hätte diese Gewichtsdifferenz, daja äußerlich erkennbar, sofort reklamieren müssen. Jetzt kann er nur noch versuchen die Vermutung, dass die Ware in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert wurde, zu erschüttern. Mir ist kein Fall bekannt, wo das jemandem geglückt wäre. _________________ mfg
Nein, ist es nicht. Muss aber auch nicht, da die Rechtsgrundlagen auch für Transporte von Privatpersonen nun einmal im HGB § 407 bis 475 h enthalten sind. _________________ mfg
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