Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Leeres Paket bekommen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Leeres Paket bekommen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gefahrgut-Transportrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
hury667
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 23:02    Titel: Leeres Paket bekommen Antworten mit Zitat

Hallo,

was passiert, wenn jemand etwas in einem Auktionshaus bestellt, und ein leeres Paket bekommt? Es ist offensichtlich, dass die Ware während dem Versand weg gekommen ist, da das Gewicht auf der Paketmarke für ein volles Paket bei der Versendung spricht.

Das Paket wurde jedoch angenommen, da dies in dem Moment noch nicht klar war.

Wer haftet in diesem imaginären Fall?

Danke
Alex
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
marcdsl
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 481

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt auf den Gefahrenübergang an.

Dieser tritt in dem Moment ein, in dem der Verkäufer den Kaufgegenstand zur Post bringt (also ab dann trägt den Gefahr des Untergangs der Käufer). Bis dahin hat er zu beweisen, dass das Paket voll war. Was durch das Gewicht recht einfach sein dürfte.

Nun liegt es im Verantwortungsbereich des Zustellers, dass die Sache auch ankommt.

Somit ein Anspruch zwischen Käufer und Zusteller vorhanden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hury667
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.09.2008
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hat der Zusteller nicht seine Pflicht erfüllt, in dem Moment, in dem das Paket angenommen wurde?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
marcdsl
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 481

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich nicht.

Dir Aufgabe des Zustellers ist regelmäßig nicht nur, dass er irgendwas annimmt und irgendwas irgendwo abgibt.

Es muss schon die Sache, die auch aufgegeben wurde, an den richtigen abgegeben werden. Und kaputt sollte auf dem Transportweg ja auch nichts gehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 17:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz so eindeutig wie Marcdsl sehe ich die Sachlage nicht.

Normalerweise bezieht sich die Übernahmequittung eines Versandunternehmens nicht einmal auf das Gewicht. Aber hier hat ja wohl ein Beauftragter des Versandunternehmens den Karton gewogen und das festgestellte Gewicht in das Beförderungspapier eingetragen. Also haftet das Versandunternehmen im vorliegenden (rein hy<pothetischen) Fall auch für den Gewichtsverlust, es sei denn es handelt sich um einen normalen Schwund der Ware..

Allerdings gibt es auch noch den § 438 HGB. Daraus mal ein kleiner Auszug.

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.

Hier hätte also dem Empfänger bei der Warenannahme auffallen müssen, dass der Karton verdächtig leicht ist. Er hätte diese Gewichtsdifferenz, daja äußerlich erkennbar, sofort reklamieren müssen. Jetzt kann er nur noch versuchen die Vermutung, dass die Ware in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert wurde, zu erschüttern. Mir ist kein Fall bekannt, wo das jemandem geglückt wäre.
_________________
mfg


Günni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
marcdsl
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 481

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ist in der Frage irgendwo zu entnehmen, dass das HGB Anwendung findet?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, ist es nicht. Muss aber auch nicht, da die Rechtsgrundlagen auch für Transporte von Privatpersonen nun einmal im HGB § 407 bis 475 h enthalten sind.
_________________
mfg


Günni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gefahrgut-Transportrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.