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Privatfoto mit Politiker versteigern - legitim?

 
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marry
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 20:33    Titel: Privatfoto mit Politiker versteigern - legitim? Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Frage dürfte ins Kunsturheberrecht fallen, denke aber mal das ich dann in der Sparte richtig bin. Folgendes:

Person A will ein Foto versteigern, wo sie zusammen mit Person B (einem höheren Politiker) zusehen ist. Das Foto wurde nach einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommen (auf einem Marktplatz). Da Person B eine "absolute Person der Zeitgeschichte", müsste Person A laut § 23 KUG theoretisch nicht nach einer Einwilligung fragen, wenn das Foto verbreitet wird.

Würde die Einwilligungserfordernis ebenfalls wegfallen, wenn das Bild verkauft wird oder umfasst das bereits das "verbreiten"?

Für Antworten dankbar, marry
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Bingo02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hm wer kauft denn so etwas? Ist denn Person A in irgendeiner auffälligen Pose, die den Politiker irgendwie kompromittieren könnte? Verlegen
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marry
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das ist der Fall.
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Bingo02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Aha, also daher möchte man den Politiker nicht um Erlaubnis fragen.

Nun wird man nicht das Bild bei einer Auktion online stellen können (würde ja sofort kopiert und in den kostenlosen Umlauf gebracht), sondern nur die Bildbeschreibung, in der Hoffnung das z.B. ein Skandalblatt es ersteigert. Ensprechend interessant/aufreißerisch dürfte die Bildbeschreibung ausfallen und in den Suchmaschinen landen. Dem Politiker könnte das mißfallen, er veranlaßt das Auktionshaus die Auktion zu beenden, gelangt evtl. sogar an die Daten des Anbieters.

So ein Szenario wüde ich hier mehr fürchten als Urheberrechtsfragen!
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne das Bild gesehen zu haben, kann man hier nicht viel sagen.
Ich bin schon seit einigen Jahren im Geschäft und auch, was Veröffentlichungen angeht, nicht gerade zimperlich. Wenn das Bild den Politiker aber wirklich kompromittiert, würde ich schon bei einer Veröffentlichung mich nicht auf den § 23 KUG verlassen sondern mich lieber x-mal absichern.
Würde das Bild bei der Auktion verkleinert online gestellt werden, wäre dies schon eine Veröffentlichung bzw. Verbreitung.
Und: A möchte das Bild versteigern, ist aber selber mit auf dem Bild. Das würde bedeuten, dass A das Bild vermutlich nicht selber aufgenommen hat. Folglich bräuchte A für eine Verbreitung/Veröffentlichung des Bildes auch noch die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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marry
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Gesetzt dem Fall A ist Rechteinhaber der Bildes, dann wäre es -unabhängig von der Frage der Kompromitierung betrachtet-, legitim das Bild zu Veröffentlichen/Verbreiten?
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