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Kindesunterhalt von"Lebenskünstler"
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 12:12    Titel: Kindesunterhalt von"Lebenskünstler" Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe viel über Kindesunterhalt hier gelesen, aber zu folgendem Fall wenig gefunden:
- V und M haben vor 13 Jahren ein uneheliches Kind gezeugt
- Vaterschaft wurde durch Test bewiesen
- Jugendamt übernahm Beistandschaft und zahlte die ersten 6 Jahre Vorschuss
- Danach zahlte V sporadisch mal 100 oder 150 € monatlich
- Seit M einen Lebensgefährten hat (seit 3 Jahren) zahlt V gar nicht mehr
- M pfändete über Jugendamt erfolglos
- V gab eidesstattliche Versicherung ab
- V lebt mit/von seiner Lebensgefährtin, bezieht aber KEINE staatlichen Leistungen (ALG1 oder 2)

Welche Möglichkeiten hat M jetzt noch? Strafanzeige?
Es sind keine Bemühungen von V zur Arbeitsaufnahme zu erkennen.
V müsste doch wenigstens einen Minijob annehmen, um den Unterhalt bei einer Minderjährigen zu bezahlen, selbst wenn er auf Kosten seiner Lebensgefährtin lebt.

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Markus Kaiser
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jumjum
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.10.2008
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

klage auf unterhaltsverletzung. aber ob das auf dauer was bringt? ist der unterhalt tituliert wurden, also existiert ein titel?
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, es existiert ein Titel. Dieser liegt beim Jugendamt.

Das ist eben die Frage, ob die Klage etwas bringt.
M ist der Meinung, daß V sich nicht einfach auf die faule Haut legen kann. Zumindest könnte das Gericht ein weiteres, letztes Druckmittel sein.
Im Forum ist zu lesen, daß eine erhöhte Bemühung des Unterhaltspflichtigen zur Arbeitsaufnahme erkennbar sein muss. Derartige Nachweise sind aber nie erbracht worden.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Unterhalt, den V seinem Kind zu leisten hat, in einem vollstreckbaren Titel festgelegt ist, der Titel aber nicht vollstreckt werden kann, weil bei V nichts zu holen ist, könnte als letzte Möglichkeit, V zur Zahlung des titulierten Unterhalts zu bewegen, eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) in Betracht kommen. Nicht selten stellt die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit der Auflage vorläufig ein, dass der Beschuldigte den Unterhalt, zu dem er verurteilt worden ist, in Zukunft pünktlich zahlt.

Zuletzt bearbeitet von Franz Königs am 25.01.09, 16:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das denn dann so wäre, hätte M ja ein Etappen-Ziel erreicht, nämlich die zukünftige, pünktliche Zahlung (Die Unterhaltsrückstände der letzten Jahre unberücksichtigt gelassen).

Was ist Ihre Erfahrung, wenn nach "vorläufiger Einstellung" die Zahlungen ausbleiben?
Wer muss das Verfahren anstrengen, M oder das Jugendamt?
Benötigt M einen Anwalt für ein derartiges Verfahren?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

M könnte die Strafanzeige selbst erstatten, am besten persönlich bei einer Polizeidienststelle. Dabei sollte eine Kopie des Unterhaltstitels vorgelegt werden. Die Strafanzeige könnte auch schriftlich bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Zu den Aufgaben des Jugendamts gehört es nicht, Strafanzeigen zu erstatten.

Wenn der Beschuldigte die Auflage nicht erfüllt, wird die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren fortsetzen und gegebenenfalls Anklage beim Strafgericht erheben.
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zuerst einmal vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten!

M wird diesen Weg beschreiten, um zu sehen, ob V sich dann "motivierter" zur Unterhaltszahlung fühlt.
Ein Strafverfahren könnte evtl. abschreckend wirken, allerdings auch nur, wenn eine adäquate Strafe droht. Die Gerichte scheinen hier sehr unterschiedlich zu entscheiden, vom emporgehobenen Zeigefinger bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 25.01.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

@Franz,

Nicht selten stellt die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit der Auflage vorläufig ein, dass der Beschuldigte den Unterhalt, zu dem er verurteilt worden ist, in Zukunft pünktlich zahlt.

diese Aussage hätte ich gerne belegt.

Arbeitsaufnahmebemühungen sind immer nicht erkennbar, wenn sie zivilrechtlich nicht eingefordert werden und werden durch den Antragsteller immer behauptet.

Ungeschriebenes prüfungskriterium ist auch bei 170 StGB die Leistungsfähigkeit.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
@Franz,
Nicht selten stellt die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit der Auflage vorläufig ein, dass der Beschuldigte den Unterhalt, zu dem er verurteilt worden ist, in Zukunft pünktlich zahlt.
Diese Aussage hätte ich gerne belegt.

"Staatsanwaltschaften und Gerichte verfahren nämlich – je nach Schwere des Tatvorwurfs und abhängig von einer etwaigen Vorbelastung – häufig nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO). Das heißt, es wird von der Erhebung einer öffentlichen Klage vorläufig abgesehen oder das Verfahren wird vorläufig eingestellt. Zugleich wird dem Beschuldigten in der Regel gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO die Weisung erteilt, Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen. Erst wenn diese Weisung erfüllt ist, kommt es zu einer endgültigen Einstellung des Strafverfahrens."
Quelle

"Die Einstellung ist jedoch in jedem Fall mit einer Auflage verbunden. Dabei kann es sich um die Verplichtung handeln, die Unterhaltszahlungen vorzunehmen oder sich nachweislich um einen Arbeitsplatz zu bemühen und dann die Zahlungen zu tätigen."
Quelle

"Ein möglicher Ausweg kann hier die Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip gegen die Auflage (§ 153a StPO) sein, dass der Täter seiner Unterhaltspflicht künftig nach besten Kräften nachzukommen hat."
Quelle


Im übrigen kann auch das Strafgericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht deren Aussetzung zur Bewährung mit der Auflage für den Verurteilten verbinden, den geschuldeten Unterhalt in Zukunft regelmäßig zu zahlen.

"Deshalb verurteilte ihn das Gericht wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten mit der Auflage, jetzt endlich pünktlich mit der Unterhaltszahlung zu beginnen."
Quelle

Zitat:
Arbeitsaufnahmebemühungen sind immer nicht erkennbar, wenn sie zivilrechtlich nicht eingefordert werden und werden durch den Antragsteller immer behauptet.
Ungeschriebenes Prüfungskriterium ist auch bei 170 StGB die Leistungsfähigkeit.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist von der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht zu prüfen. Bei einem Unterhaltsschuldner, der - wie der Fragesteller mitgeteilt hat - sich nicht um die Aufnahme einer Berufstätigkeit bemüht, könnte davon ausgegangen werden, dass er seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten hat.


Zuletzt bearbeitet von Franz Königs am 25.01.09, 18:44, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Eben diese Quelle war mir auch bekannt.
Aufgrund dessen meine Ausgangsfrage.

Wie kann es sein, daß V eine eidesstattliche Versicherung abgibt, ohne dass er Sozialgelder bezieht?
Entweder er hat diese Gelder "nicht nötig" (weil er doch SEIN Vermögen nicht ehrlich angegeben hat und in irgendeiner Form arbeitet) oder seine Lebensgefährtin verdient derart viel, daß ihm aufgrund der "Bedarfsgemeinschaft" keine Gelder zustehen.
So oder so hat V doch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Meine Laienlogik: Wenn die Lebensgefährtin soviel Geld verdient, daß er kein ALG2 bekommt, so hat er doch wenigstens Zeit, für seinen zu zahlenden Unterhalt einen 400 € Job anzunehmen.
Alternativ zahlt seine Lebensgefährtin.
Oder V bekommt nur ALG2, um seinem Verplichtungen gegenüber seiner minderjährigen Tochter nachzukommen, quasi ein durchlaufender Posten für V, da ja gepfändet wird (ich weiß, daß ALG2 prinzipiell nicht pfändbar ist, aber vorher hat V es ja gar nicht bezogen!)

Daher meine ich auch, daß V seine Leistungsunfähigkeit selber verschuldet.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Markus Kaiser hat folgendes geschrieben::
Wie kann es sein, daß V eine eidesstattliche Versicherung abgibt, ohne dass er Sozialgelder bezieht?

Entweder hat V keine Sozialleistungen (in seinem Fall wohl ALG II) beantragt oder V erfüllt die Voraussetzungen für Sozialleistungen nicht, entweder weil er an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht interessiert ist oder weil er mit seiner Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem SGB II hat.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 25.01.09, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ja Franz,

der TE teilt aber lediglich mit, dass Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme nicht erkennbar sind. Natürlich wird die StA dahingehend ermitteln.

Klar kann die StA die Weisung oder Auflage erteilen, dass der Unterhaltsschuldner zu einer gewissen Höhe seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen soll. Dies kann die StA aber nur bei Leistungsfähigkeit im Höchstfalle für ein Jahr und drei Monate festlegen.

Die StA wird - soweit dies überhaupt passiert - wird im Falle der mangelnden Leistungsfähigkeit die Weisung um die Arbeitssuche des Unterhaltschuldners verbinden.

Im Zweifelsfalle wird der Unterhaltsschuldner - so er leistungsfähig ist - für ein Jahr und drei Monate zahlen. Ist er nicht zahlungsfähig, so wird er seine Arbeitsplatzbemühungen nachweisen müssen.

Der Hinweis auf § 153a StPO ist in diesem Fall deshalb nur bedingt richtig.
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Genau, Herr Königs,
eben das belegt meine These, dass er seine Leistungsunfähigkeit selber verschuldet.
Zu faul oder er benötigt es nicht oder seine Lebensgefährtin verdient zu viel.
Jedenfalls alles Gründe, verurteilt zu werden?!
Bemühungen (Pflicht) sind nicht vorhanden, bei der EV falsche Angaben gemacht oder seine Freundin muss für ihn mitbezahlen, d.h. auch den Unterhalt, oder?
Sollte sie das nicht wollen oder können müsste ihm doch wieder ALG2 nach SGB2 zustehen. Alles andere wäre doch unlogisch. V bekommt keine Geld vom Staat, weil im Haushalt genug vorhanden ist, aber V gibt eine EV ab und bezahlt keinen Unterhalt.

Wie war das noch?
Recht haben und Recht bekommen... Verrückt
Was ist fair und was ist Recht... Böse
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Markus Kaiser,

dass der Unterhaltsschuldner seine Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet, muss ihm erst einmal nachgewiesen werden. Nur weil jemand Papa Staat nicht auf der Tasche liegt, heißt das noch lange nicht, dass er falsche Angaben bei der abgabe der EV gemacht hat.

Er nimmt wahrscheinlich keine öffentlichen Leistungen in Anspruch, weil seine Lebensgefährtin ihn unterstützt. Im Übrigen besteht überhaupt keine Verpflichtung Leistungen des SGB II in Anspruch zu nehmen.

Er hat die EV abgegeben, weil er eben keine Einkünfte hat. Warum dies so ist, steht doch auf einem ganz anderen Blatt.

Die Lebensgefährtin wird den Unterhalt sicher nicht zahlen müssen. Das wäre ja noch schöner!!!

Eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung und falscher Angaben in der Versicherung an Eides statt kann man ja stellen.
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Volker13,

ich bin mir durchaus der Tatsache bewußt, dass keine Pflicht besteht, staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ich habe das vor einigen Jahren selber nicht getan, weil ich zu "stolz" war.
Aber ich hatte auch keine Pfändung vorliegen, mußte Unterhalt bezahlen o.ä., sondern habe von meinem Vermögen gelebt oder, wie Sie sagten, bin von Dritten "unterstützt" worden.

Zitat:
Er hat die EV abgegeben, weil er eben keine Einkünfte hat. Warum dies so ist, steht doch auf einem ganz anderen Blatt.

Das ist eben in jedweder Form zu prüfen!

Zitat:
Die Lebensgefährtin wird den Unterhalt sicher nicht zahlen müssen. Das wäre ja noch schöner!!!

Zugegeben: Das wäre sogar die Krönung! Lachen

Zitat:
Eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung und falscher Angaben in der Versicherung an Eides statt kann man ja stellen.

Das wird M ja versuchen. Es geht schließlich de facto darum, daß V seit 7 Jahren nicht oder nur in geringer Höhe zahlt, aber für eine EV offensichtlich ganz gut lebt.
Insofern möchte M natürlich die letzten zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel nutzen, bevor sie völlig aufgibt (und ihr neuer Lebensgefährte das Kind adoptiert Winken )
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