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Wohnungsbrand

 
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Hannees
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 14:58    Titel: Wohnungsbrand Antworten mit Zitat

In einem Objekt mit 140 ETW brande eine Wohnung aus.
Schaden ca. 50 000€ verursacht vom Mieter durch Unachtsamkeit Zigarette.
Hat der Mieter Haftpflichtversicherung wird diese wohl zahlen, hat er keine und kein Einkommen bzw. Vermögen muss dann vielleicht der Eigentümer ran?
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Doc_Schnaggls
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 475
Wohnort: Großraum Stuttgart

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich nehme doch mal an, dass die WEG eine Gebäudebrandversicherung hat.

Diese wäre, meiner Meinung nach, erster Ansprechpartner für die Gebäudeschäden, sowie Schäden an fest eingebautem Zubehör.

Der Hausrat des Mieters wäre Sache der Hausratversicherung des Mieters. Hat er eine solche nicht, hat er wohl Pech gehabt. Geschockt

Grüße,

Doc Schnaggls
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Hannees
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.

Vergas zu erwähnen Gebäudeversicherung besteht aber mit Selbstbeteiligung WEG 20 000€ das will die WEG nicht zahlen . Schaden ist auch durch Mieter verursacht worden.
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Hannees
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

Die endscheidende Frage ist doch,kann ein Eigentümer für ausserodenliches Fehlverhalten seiner Mieter in Haftung genommen werden.

Bitte um Beantwortung.
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ak
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Anmeldungsdatum: 14.12.2004
Beiträge: 526

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:31    Titel: Nicht automatisch ... Antworten mit Zitat

Salut

...und nicht pauschal...
Hannees hat folgendes geschrieben::
...kann ein Eigentümer für ausserodenliches Fehlverhalten seiner Mieter in Haftung genommen werden.

...aber durch die Eigentümergemeinschaft z.B. dann, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Anzeigepflicht für Vermietungsgeschäfte oder eine Verwalterzustimmung festlegt, sofern hierfür in der Teilungserklärung die Beschlußfassung vorgesehen ist.

Bei solchen Regeln ist die Freiheit, mit dem Sondereigentum zu verfahren, wie es einem (innerhalb satzungsgemäßer Gestaltung) beliebt, gegen den Rechtsanspruch abzuwägen, durch verantwortungslose, nur an Rendite orientierter Vermietung, z.B. an namentlich in der Eignergemeinschaft bekannte Personen, gegen die wegen entsprechender Verhaltensdefizite zB. ein Hausverbot besteht, keine Vermögensschäden zu erleiden.

Konkreter gefaßt: Wer an einen sattsam bekannten suchterkrankten Zündler vermietet, darf sich nicht wundern, wenn die andern Eigner es für unbillig halten, daß er die Kaltmieterträgnisse einstreicht und sie den Schaden haben. Schließlich wird ein Eigentümer, der sich selber so verhält, ja auch zur Kasse gebeten.

Ein genereller Forderungsübergang jedoch besteht nicht, eine Vermieterhaftpflichtversicherung wäre eine angemessene Antwort darauf.
_________________
Adieu
RM hat folgendes geschrieben::
Bis hierher kann man zustimmen... Danach wird die Argumentation aber etwas abenteuerlich... ...
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde mal die Gebäudeversicherung genau überprüfen. Eine SB in der höhe wird für gewöhnlich nur Leitungswasser und Sturm vereinbart. Da werden in der Vergangenheit schon einige Schäden gewesen sein. Sollte die SB aber für alle Gefahren gelten, so ist diese m.e. auch von der WEG zu tragen.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hannees hat folgendes geschrieben::
..... Gebäudeversicherung besteht aber mit Selbstbeteiligung WEG 20 000€ das will die WEG nicht zahlen. ....

Ob die WEG das will, spielt keine Rolle. Sie muss! Dafür "spart" die WEG ja auch die höhere Prämie.
Die WEG, wie auch die Versicherungsgesellschaft kann dann den Verursacher (Mieter) in Regress nehmen - oder dies zumindest versuchen.
MfG
Lucky
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emi 10
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Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hannees hat folgendes geschrieben:
Zitat:
Die endscheidende Frage ist doch,kann ein Eigentümer für ausserodenliches Fehlverhalten seiner Mieter in Haftung genommen werden.

JA

Es handelt sich um eine Haftung für Hilfspersonen unter Anwendung der zum Mietrecht entwickelten Grundsätzen.
§ 278 BGB gibt die nähere Umschreibung des Personenkreises an, die dafür einzustehen haben.
§ 14 WEG ist zu beachten.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::
Hannees hat folgendes geschrieben::
..... Gebäudeversicherung besteht aber mit Selbstbeteiligung WEG 20 000€ das will die WEG nicht zahlen. ....

Ob die WEG das will, spielt keine Rolle. Sie muss! Dafür "spart" die WEG ja auch die höhere Prämie.
Die WEG, wie auch die Versicherungsgesellschaft kann dann den Verursacher (Mieter) in Regress nehmen - oder dies zumindest versuchen.
MfG
Lucky

Für Schäden die der Mieter eines Sondereigentums verursacht hat, haftes der Sondereigentümer. Die Gemeinschaft hat grundsätzlich nichts mit dem Mieter zu tun. Der Eigentumer ist auch i.R. zahlungsfähig.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Für Schäden die der Mieter eines Sondereigentums verursacht hat, haftes der Sondereigentümer. Die Gemeinschaft hat grundsätzlich nichts mit dem Mieter zu tun.

Echt? Ist das tatsächlich so? Dann empfiehlt sich aber dringend, daß jeder Wohnungseigentümer eine gute Haftpflichtversicherung abschliesst. Oder ist der Schaden vielleicht über die bestehende Hausbesitzerhaftpflichversicherung mitversichert?
MfG
Lucky
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Für Schäden die der Mieter eines Sondereigentums verursacht hat, haftes der Sondereigentümer. Die Gemeinschaft hat grundsätzlich nichts mit dem Mieter zu tun.

Echt? Ist das tatsächlich so? Dann empfiehlt sich aber dringend, daß jeder Wohnungseigentümer eine gute Haftpflichtversicherung abschliesst. Oder ist der Schaden vielleicht über die bestehende Hausbesitzerhaftpflichversicherung mitversichert?
MfG
Lucky

Deshalb sind die Versicherungen der Gemeinschaft ja so wichtig.
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Hans-Jürgen
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 07:38    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::

Deshalb sind die Versicherungen der Gemeinschaft ja so wichtig.


Welche würdest du denn empfehlen? Vermögenschaden Versicherung oder besser eine Vermieter Forderungsausfall Versicherung?
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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