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Problem: Kaution ausgezahlt ohne Vorlage des Sparbuchs

 
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Guericke
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 14:53    Titel: Problem: Kaution ausgezahlt ohne Vorlage des Sparbuchs Antworten mit Zitat

Fall:
Y verkauft in 2002 eine vermietete Eigentumswohnung an X, um so der Zwangsversteigerung zu entgehen. Im Notarvertrag heißt es, dass die Sicherheitsleistung aus dem Mietverhältnis von Y auf X übergeht. Ca. 4 Wochen nach Vertragsabschluss übersendet der Notar X das Kautionssparbuch (dieses lautet auf Y und trägt auf der Umschlagseite den Vermerk: Mietkaution).
In 2009 will X die Wohnung an Z weiterveräußern. Z besteht darauf, dass X das Kautionssparbuch auflöst - also dieses nicht wie beim Verkauf Y an X an ihn weitergegeben wird -, der errechnete Kautionsbetrag inkl. Zinsen soll vom Kaufpreis abgezogen werden.

Nun das Problem: X wendet sich an die Bank und diese teilt ihm mit, dass sie das Guthaben in 2003 an Y ausgezahlt habe. Das X ein Sparbuch in den Händen halte interessiere sie nicht. X solle sich mit seiner Forderung an Y wenden. Das Sparbuch enthält keinen Entwertungsvermerk o.ä. Y ist mittlerweile in Privatinsolvenz; es ist davon auszugehen, dass die Bank zum Zeitpunkt der Auszahlung von der schlechten Vermögenssituation des Y wußte.

Wie ist die Rechtslage, was ist zu tun? Danke.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das X einen Anspruch gegen Y hat ist klar, aber wenig hilfreich. Die Frage lautet: Besteht ein Anspruch gegen die Bank?

Beim Mietkautionssparbuch gibt es zwei Varianten. 1) Das Geld wird als Sparbuch auf den Namen des Mieters angelegt. Das Sparguthaben wird an den Vermieter abgetreten und das Sparbuch übergeben. Das hat den Vorteil, dass der Mieter einen Freistellungsauftrag stellen kann und das bei Beendigung des Mietverhältnisses der Vermiter lediglich den Verzicht auf die Rechte aus der Abtreung gegenüber der Bank erklären muss.

2) Im Beispiel ist aber der andere Weg gewählt worden. Der Mieter zahlt die Kaution an den Vermieter. Dieser legt das Geld auf seinen Namen aber gesondert von seinem sonstigen Vermögen an. Um sicherzustellen, dass bei einer Pfändung gegen den Vermieter die Kaution geschützt ist, wird mit der Bank eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet und das Sparbuch entsprechend gekennzeichnet. Wenn nun das Mietverhältnis beendet wird, löst der Vermieter das Sparbuch auf und zahlt die Kaution an den Mieter zurück. Es handelt sich um eine Barkaution im Sinne von BGB § 551 (3)

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__551.html

Bei der Barkaution kann der Vermieter das Sparbuch auch ohne Zustimmung des Mieters auflösen (z.B. um es bei einer anderen Bank anzulegen). Dementsprechend kann/muss die Bank nicht prüfen, ob das Mietverhältnis noch besteht, die Immobilie noch im Eigentum des Kontoinhabers steht o.ä. Wenn Y also zur Bank geht und die Auszahlung vornimmt, ist der Bank aufgrund des Vermerkes "Mietkaution" kein Vorwurf zu machen.

Das richtige Vorgehen von X wäre gewesen, nach dem Erhalt des Sparbuchs mit Kaufvertrag und Sparbuch zur Bank zu gehen und das Sparbuch auf seinen Namen umzuschreiben.

Bleibt als letztes die Frage der Sparurkunde. Das Sparbuch ist ein sogenanntes "hinkendes Inhaberpapier".

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__808.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Sparbuch

Der Inhaber des Sparbuches ist berechtigt, die Auszahlung zu fordern. Das Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, ohne Prüfung der Legitimation zu zahlen. Typischerweise sollte diese Legitimation sich aus dem Kaufvertrag ergeben, in dem die Forderung aus dem Sparbuch an den Käufer abgetreten wurde.

Was macht die Bank nun, wenn Y erklärt er wollte das Sparbuch auflösen, hätte aber das Sparbuch selbst verlegt. In diesem Fall kann das Sparbuch per Aufgebotsverfahren für ungültig erklärt werden. Aus Zeit- und Kostengründen erfolgt dies aber meist nur bei größeren Beträgen oder schlechter Bonität des Sparbuchinhabers.

http://de.wikipedia.org/wiki/Aufgebotsverfahren

Ist die Bonität des Sparbuchinhabers gut und der Betrag gering, kann die Bank auch gegen Verlusterklärung auszahlen. Darin verpflichtet sich der Kontoinhaber, die Bank im Falle von Forderungen aufgrund der Vorlage des Sparbuchs (also genau der Fall, über den wir diskutieren) zu entschädigen.
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Guericke
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 11:14    Titel: Also an die Bank wenden? Antworten mit Zitat

@Karsten11: Danke für die detaillierte und überaus hilfreiche Antwort.

In dem von uns diskutierten Fall würde sich X also an die Bank wenden und Auszahlung verlangen. Er müßte sich nicht an Y verweisen lassen. Die Bank muß an X auszahlen und kann Y in Regress nehmen. Korrekt?

Hat sich Y durch Abgabe einer bewußt falschen Verlusterklärung - denn er wußte ja, dass er das Sparbuch an X übergeben hat - evtl. strafbar gemacht?

Danke.
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