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terrassenüberdachung

 
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heidetroll
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Anmeldungsdatum: 01.07.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 07:46    Titel: terrassenüberdachung Antworten mit Zitat

wir haben heute einen brief vom bauamt bekommen,das sich unser nachbar über die bedachung der terrasse beschwert hat. es leige keine genehmigung vor. die maße im brief stimmen absolut nicht. wir sollen stellung nehmen.
hätten wir eine genehmigung gebraucht?
es geht weniger um die terrasse, sondern darum das unser nachbar von unserem anwalt einen brief bekommen hat, da er unsere tochter gehauen hat,weil sie ihn nicht grüßte und er sie und unseren sohn immer anschreit und es nicht half wenn mein mann rüber gegangen ist. also so ein typischer nachbarschaftstreit was wir nie wollten.
wie sollen wir reagieren? was sollen wir dem bauamt schreiben?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 15:24    Titel: Re: terrassenüberdachung Antworten mit Zitat

heidetroll hat folgendes geschrieben::
wie sollen wir reagieren? was sollen wir dem bauamt schreiben?

Die Wahrheit!

Es fehlen viele Eckdaten um irgendwelche Aussagen über den Fall zu machen. Da man eh mit dem Bauamt reden muß, sollte man dort anfragen was bemängelt wird und dies korrigieren.
Im schlimmsten Fall muß die Überdachung weg.
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heidetroll
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.07.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

ok. aber trotzdem hier mal ein paar zahlen. zum einen nachbarn (der der bemägelt) sind es ca. 4m bis zum zaun. zum anderen nachbarn ca.20m nach vorne bis zu unserem grundstücksende sind es ca. 30m
terrasse war vorher schon 4m lang wir haben sie ca 5m überdacht. keine feste bedachung und auch nicht ringsherum zu. als dach diese welldinger (weiß nicht wie die heißen Winken reicht das um mir evtl. eine antwort zu geben? ich hoffe denn bis montag ist noch ne lange zeit und es macht mich ganz verrückt.danke
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Welches Bundesland?

Ich würde mich gar nicht so verrückt machen lassen. Es ist ein ganz normaler Vorgang. Dem Bauamt liegt eine Anzeige vor und diese verlangt nun von der Gegenseite eine Stellungnahme. Je mehr sie mit dem Bauamt kooperieren desto besser wird es für sie laufen.
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heidetroll
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.07.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

niedersachsen.
gestern hat uns ein bekannter gesgt wir solen alles aufzeichen mit geneauen maßen und es morgen zum amt bringen. das werden wir jetzt tun.
naja verrückt machen tue ich mich trotzdem denn billig war das ganze nicht.
danke
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ob billig oder teuer. Wer blauäugig Anbauten an sein Haus anbringt, der muß damit rechnen das der teure Spaß entfernt werden muß, wenn er gegen geltendes recht verstoßen hat. Es ist darum immer billiger vorher den Gang zum Amt durchzuführen, damit man auf der sicheren Seite steht.
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heidetroll
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.07.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

danke,aber hilft mir ja nun nicht weiter. ir wussten es nicht. schützt uns nicht,ich weiß. aber für evtl hilfe wäre ich dankbar und deswegen habe ich ja hier gefragt
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,

das Baurecht unterscheidet sich in Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch z.B. BauGB und BauNVO) und in Bauordnungsrecht (Bauordnung z.B. NBauO). So ist für dieTerrasse erst einmal das Planungsrecht zu untersuchen, handelt es sich um ein im Zusammenhang bebauutes Gebiet (im Sinne des § 34 BauGB) oder besteht ein Bebauungsplan (im Sinne des § 30 BauGB). Hier ist zu prüfen ob es zulässig ist (z.B. Baugrenzen, Grundfläche, etc.)
Durch das Bauordnungrecht stellt sich die Frage nach ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss oder ob es sich um Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (im Sinne Nr. 1.1 der Anlage zu § 69 NBauO) handelt. Unabhängig dessen sind natürlich Abstände (§ 7 NBauO) oder örtliche Bauvorschriften (§ 56 NBauO) einzuhalten sind...
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So long
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