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Verfasst am: 23.01.09, 17:24 Titel: Räumungsklage und Kosten
Vermieter V will den Mieter M, nachdem diese 3 Mieten nicht bezahlt und er ihm gekündigt hat, auf Räumung der Wohnung verklagen.
Gekündigt hat der V dem M fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Wenn der M nun a) nach Anhängigkeit der Räumungsklage oder b) zwischen Anhängigkeit udn Rechtshängigkeit die Miete zahlt, muss dann der M ganz normal nach Erledigung des Rechtsstreites die Verfahrenskosten tragen oder gibt es da im Mietrecht noch eine Besonderheit, die eine Gefahr für den V darstellt?
Verfasst am: 23.01.09, 18:08 Titel: Zahlung nach An- oder Rechtshängigkeit
Die Zahlung des Rückstands nach Rechtshängigkeit ist geregelt in §§ 543 II, 569 III Nr. 2 BGB. Hat der Mieter M zur Erhebung der Räumungsklage Anlass gegeben und erfolgt die Zahlung innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten, gleichgültig ob nach An- oder Rechtshängigkeit, dürfte es mit der Erlediungserklärung von Seiten des Vermieters V und der Kostentragungspflicht des M m. E. kein Problem geben.
Wie sieht es denn generell mit der Zahlung vor Anhängigkeit aus?
K will Forderung iHv 1000 € von B einklagen.
Am 1.2. gibt B jedoch ohne Wissen des K Überweisungsauftrag bei seiner Bank ab.
Am 2.2. geht die Klage des K bei Gericht ein.
Am 4..2 wird das Geld auf dem Konto des K gutgesschrieben.
Muss K die Klage nun zurücknehmen, da B vor Anhängigkeit gezahlt hat (§ 270 BGB, qualifizierte Schickschuld) und er keinen Einfluss auf die Überweisungsdauer hat?
Oder kann K für erledigt erklären, weil das Geld erst am 4.2. und damit eindeutig nach Anhängigkeit bei ihm eingegangen ist?
Solange die Klage an den Beklagten nicht zugestellt ist, liegt kein Prozeßrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem vor. Der Beklagte kann der Erledigungserklärung weder zustimmen noch kann er schweigen bzw. seinen Klageabweisungsantrag aufrecht erhalten.
Tritt das erledigende Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ein, so bleibt dem Kläger nur, die Klage zurückzunehmen. Der daraus eigentlich resultierenden Kostentragungspflicht kann er durch § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entgehen.
K. muß also die Klage zurücknehmen, kann aber beantragen, daß B die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, da er Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat. _________________ Karma statt Punkte!
Zuletzt bearbeitet von Kobayashi Maru am 26.01.09, 10:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
Würde bei einer Teilzahlung des Beklagten zwischen zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bedeuten, der Kläger rechnet mit Zinsen un Kosten auf und nimmt den verbleibenden Teil zurück. Den restlichen Anspruch erhält er dann aufrecht?
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