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Auskkunftspflicht des Erben ggü. Pflichteilsberechtigte

 
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vio0505
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.12.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 10:02    Titel: Auskkunftspflicht des Erben ggü. Pflichteilsberechtigte Antworten mit Zitat

Hallo,
eine Pflichtteilsberechtigter fordert über Anwalt Auskünfte über die Höhe des Erbes, diese werden nicht gegeben. Beide Parteien haben Anwälte eingeschaltet, die eifrig Briefe schreiben und Fristen setzen bzw. diese Fristen nicht einhalten.

Wie geht es aber weiter, wenn überhaupt keine Antwort kommt? Anwalt spricht von Klage a uf Auskunft, aber wie sieht so etwas aus? Und kann man dieses ewige Fristsetzen nicht verkürzen? Evtl. Mahnbescheid erteilen? Ab wann kommt der Erbe in Zahlungsverzug und werden evtl.Zinsen ab dem Todestag (oder Testamentseröffnung) fällig? Oder muß der Pflichtteilsberechtigte bis zum Sankt Nimmerleinstag warten?
Gehen denn die Pflichtteilsansprüche beim Tod des Pflichtteilsberechtigten auf dessen Erben über?

Danke für die Hilfe.

Gruß vio0505
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB).

Erteilt der Erbe diese Auskunft nicht, kann er bei dem zuständigen Gericht auf Erteilung der Auskunft verklagt werden. Ist der Anspruch des Klägers begründet, wird der Erbe zur Erteilung der Auskunft verurteilt. Die Verurteilung kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden.

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist erst möglich, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs feststeht. Erst dann könnte der Erbe in Verzug gesetzt werden. Vom Eintritt des Verzugs an könnten Verzugszinsen gefordert werden.

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist vererblich (§ 2317 BGB).
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Minseo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 00:13    Titel: Antworten mit Zitat

Damit der Erbe schon ab dem Zeitpunkt Verzugszinsen auf die (erst später bezifferbare) Pflichtteilsforderung zu zahlen hat, ab dem er die Erteilung der geforderten Auskunft schuldhaft verzögert, muss der Pflichtteilsberechtigte (bzw. dessen Anwalt) eine sehr speziell formulierte Mahnung ausgesprochen haben.
Wurden die Pflichtteilsansprüche nicht auf diese spezielle Weise geltend gemacht, überrascht es nicht, wenn sich der Erbe erst mal Zeit (und das Geld noch ein bisschen länger für sich arbeiten) lässt...

Und Vorsicht: Pflichtteilsansprüche unterliegen einer 3-jährigen Verjährungsfrist! (Die Erhebung einer bloßen Auskunftsklage hindert dabei übrigens NICHT die Verjährung des Pflichtteilszahlungsanspruchs!)
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Minseo hat folgendes geschrieben::
(Die Erhebung einer bloßen Auskunftsklage hindert dabei übrigens NICHT die Verjährung des Pflichtteilszahlungsanspruchs!)

Kann nicht mit der Auskunftsklage die Klage auf Auszahlung des Pflichtteils nach § 254 ZPO verbunden werden, wenn die Bezifferung der Höhe des Pflichtteils von dem Inhalt der Auskunft abhängt, und so die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt werden?
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Minseo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Kann nicht mit der Auskunftsklage die Klage auf Auszahlung des Pflichtteils nach § 254 ZPO verbunden werden, wenn die Bezifferung der Höhe des Pflichtteils von dem Inhalt der Auskunft abhängt, und so die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt werden?


Ja, wenn man eine komplette Stufenklage (§ 254 ZPO) einreicht, wird die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt.
Erhebt man dagegen eine bloße Auskunftsklage, wird die Verjährung des Zahlungsanspruchs hierdurch nicht gehemmt.
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