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Verfasst am: 26.01.09, 17:07 Titel: Kopierkosten in der Berufsschule
Hallo,
ich bin auf der Suche nach einem (oder mehreren) Urteilen zu Kopierkosten in der Berufsschule.
Wie sieht die Rechtslage aus eurer Sicht aus:
Die Klassenlehrerin einer Berufsschule möchte von den Schülern die Kosten für angefertigte Kopien aus Schulbüchern (dafür verzichtet sie auf die Unterrichtung mit diesen) wiederbekommen. Die Kopien werden in der Schule gefertigt.
Bundesland: Schleswig-Holstein
Ist dies mit der geltenden Lehrmittelfreiheit vereinbarer?
Wenn ja können sich die Schüler das Geld vom Ausbildungsbetrieb erstatten lassen, auf Grund §14 Abs. 3 BBiG zurück holen?
Verfasst am: 26.01.09, 17:10 Titel: Re: Kopierkosten in der Berufsschule
frash hat folgendes geschrieben::
Die Klassenlehrerin einer Berufsschule möchte von den Schülern die Kosten für angefertigte Kopien aus Schulbüchern (dafür verzichtet sie auf die Unterrichtung mit diesen) wiederbekommen. Die Kopien werden in der Schule gefertigt.
Na da frag ich mich doch schon mal, ob die das überhaupt darf. Der Schulbuchautor und der Verlag sind davon sicher in Kenntnis gesetzt worden, gell. _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
Demnach dürfen in diesem Fall (Kopien als Ersatz für freie Lernmittel) keine Kopierkosten erhoben werden. Aber auch in Fällen, wo das grundsätzlich möglich wäre, wird das irgendwie nicht so gerne gesehen:
Zitat:
Im Zuge der Beratung der Neufassung des § 33 SchulG hat jedoch der Gesetzgeber erkennen lassen, daß Schülerinnen und Schüler oder die Eltern nur noch dann mit Vervielfältigungskosten belastet werden sollen, wenn eine Unterrichtsgestaltung mit zugelassenen und unentgelich zur Verfügung zu stellenden Lernmitteln nicht sichergestellt werden kann.
Damit lässt der Gesetzgeber erkennen, - ohne dass er das freilich schriftlich fixiert - dass spannender Unterricht selbstverständlich ausschließlich mit zugelassenen (und an der Schule auch verfügbaren) Lernmitteln sowie Tafel und Kreide zu bewerkstelligen ist. Da scheint einige Abschreibarbeit auf Sie zuzukommen.
Auch wenn man sich an der Schule einig ist, darf man das nicht so laut sagen:
Zitat:
Soweit in Klassen- oder Jahrgangselternversammlungen abweichend von den Ziffern 2.2 und 4.2 dieser Hinweise eine Kostenübernahme im Einzelfall einstimmig beschlossen werden sollte, ist dieses Verfahren zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, der Beschluß, insbesondere die Einziehung ausstehender Geldforderungen, ist aber nicht durchsetzbar. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, in Schreiben der Schule an alle Eltern oder an die Eltern einer bestimmten Klassen- oder Jahrgangsstufe zu Kostenbeteiligungen aufzufordern.
Die entstehenden Kosten (ich würde mich als Schüler angesichts der oben angedeuteten Alternativen jedenfalls für die Kopien und damit für die Kosten entscheiden) können allenfalls steuerlich abgesetzt werden. §14 Abs. 3 BBiG betrifft den Arbeitgeber nun wirklich nicht, eigentlich ist der Schulträger für die Ausstattung mit Sach- und Lehrmitteln zuständig.
Der steuerlichen Absetzbarkeit könnten allerdings die von Tastenspitz genannten Bedenken entgegenstehen: Die Kopien in diesem Umfang kommen unter Verstoß gegen das Urheberschutzgesetz zustande. Siehe
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