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Fallfrage zum BGB

 
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Schreiberin85
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Anmeldungsdatum: 06.08.2008
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 11:42    Titel: Fallfrage zum BGB Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

A verkauft an B ein Möbelstück. Der Vertrag ist jedoch nicht wirksam, da B geschäftsunfähig ist.

B verschenkt das Möbelstück nun aber an X.

Was kann A nun tun?


Meine vorläufige Meinung:
Der Vertrag gem. 929 BGB zwischen A und B war wirksam. Somit ist B Eigentümer geworden, jedoch ohne Rechtsgrund.
Ist B damit Nichtberechtiger i. S. d. 816 BGB? Weil eigentlich ist B doch Eigentümer (wenn auch ohne Rechtsgrund). Kann denn jemand gleichzeitig Eigentümer und Nichtberechtigter sein?
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Meinung (man möge mich berichtigen):

Der Eigentümer ist Berechtigter und darf über sein Eigentum verfügen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Verfügungsbefugnis irgendwas entgegensteht, zB § 80 InsO

Wenn A das Möbelstück wieder haben möchte, müsste er sich in diesem Fall wohl mal § 822 BGB durchlesen.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 13:07    Titel: Re: Fallfrage zum BGB Antworten mit Zitat

Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::
Der Vertrag gem. 929 BGB zwischen A und B war wirksam.


Verträge mit Geschäftsunfähigen sollen nicht ex tunc nichtig sein?
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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botafoch
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

upp.. oh mann Mit den Augen rollen

hatte noch unsere Fälle im Kopf von wegen b ist zur Herausgabe verpflichtet, verschenkt aber vorher an c
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Schreiberin85
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Anmeldungsdatum: 06.08.2008
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

hatte noch unsere Fälle im Kopf von wegen b ist zur Herausgabe verpflichtet, verschenkt aber vorher an c

--) Aber so ist der Fall doch auch.
Der Verpflichtungsvertrag gem. § 433 BGB zwischen A und B ist nichtig, weil B geschäftsunfähig ist.
Der Eigentumsübergang gem. § 929 BGB ist jedoch wirksam geworden, da B hieraus nur einen rechtlichen Vorteil hat.
B ist also Eigentümer, allerdings ohne Rechtsgrund und demzufolge wieder zur Herausgabe gem. § 812 BGB verpflichtet.

B verschenkt nun an X.

[/quote]
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Eigentumsübergang gem. § 929 BGB ist jedoch wirksam geworden, da B hieraus nur einen rechtlichen Vorteil hat.
Wir reden doch von einem Geschäftsunfähigen -> demzufolge § 105 BGB -> demzufolge ist eine Feststellung des nur rechtlichen Vorteils irrelevant. Also Einigungsvertrag nach § 929 1 BGB (-), also § 929 BGB (-), aber § 854 BGB (+), da Realakt (+).
B ist lediglich Besitzer geworden.

Grüße
KurzDa
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ergänzend wäre dann auch der Übereignungsvertrag B zu X nichtig / kein gutgläubiger Erwerb, da keine wirksame Einigung. Der Herausgabeanspruch gegen X ergibt sich dann aus dem Eigentumsrecht.

Sind Sie sicher, dass der B geschäftsunfähig und nicht nur beschränkt geschäftsfähig ist, da es ungewöhnlich ist, dass ein Bis-zu-6-Jähriger ein Möbelstück kauft.
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mfg
Klaus
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::

Sind Sie sicher, dass der B geschäftsunfähig und nicht nur beschränkt geschäftsfähig ist, da es ungewöhnlich ist, dass ein Bis-zu-6-Jähriger ein Möbelstück kauft.

Wie kommen Sie darauf, dass B ein "bis zu 6 Jähriger" ist?

I.ü.: Ein Eigentumsherausgabeanspruch dürfte - je nach Sachverhalt - am § 932 BGB scheitern. Einschlägig dürfte § 816 I 2 BGB sein.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
ergänzend wäre dann auch der Übereignungsvertrag B zu X nichtig /


Ja.

0Klaus hat folgendes geschrieben::
kein gutgläubiger Erwerb


Jein. "Gutgläubiger Erwerb" kann sowieso nur einschlägig sein, wenn der Vertrag nicht nichtig ist. Die Konstellation "Vertrag nichtig, aber gutgläubiger Erwerb" ist sinnfrei. (Man könnte allenfalls sagen "wenn der Vertrag nicht nichtig wäre, würde gutgläubiger Erwerb vorliegen".)
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ein Eigentumsherausgabeanspruch dürfte - je nach Sachverhalt - am § 932 BGB scheitern. Einschlägig dürfte § 816 I 2 BGB sein.


Eben nicht, weil 932 keine Anwendung findet. Dieser setzt eine wirksame Einigung voraus. Die liegt aber nicht vor, da die Willenserklärung des GeschUnfähigen nichtig ist. Somit findet auch kein gutgläubiger Erwerb statt (was ich auch geschrieben habe).

Somit bleibt der A Eigentümer und der Herausgabeanspruch richtet sich nach § 985 BGB.

Strittig ist, ob man bei einem Minderjährigen davon ausgehen kann, dass dessen Einigung in die Veräußerung wirksam ist, weil er keinen rechtlichen Nachteil erlangt (es wird ja nicht seine Sache veräußert). Dieses Problem stellt sich hier aber nicht, da die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen immer nichtig ist.
_________________
mfg
Klaus
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Strittig ist, ob man bei einem Minderjährigen davon ausgehen kann, dass dessen Einigung in die Veräußerung wirksam ist, weil er keinen rechtlichen Nachteil erlangt (es wird ja nicht seine Sache veräußert).


Zwischen wem ist das strittig?

Wieso sollte der Minderjährigen keinen rechtlichen Nachteil haben, wenn er eine Sache veräußert, die ihm nicht gehört? Der Käufer hätte trotzdem einen Erfüllungsanspruch und ggfs. einen Schadensersatzanspruch (vgl. "ich kann Ihnen auch den Eiffelturm verkaufen"). Also kann es gar nicht so sein, daß der minderjährige VK diese Willenserklärung rechtswirksam abgeben kann.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

erläutert wird dieses Problem unter folgendem Fall, nebst Lösung:

http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/geibel/veranstaltungen/ws2008/d2-fallblatt4-sachenrecht.pdf

(Fall 27)

http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/geibel/veranstaltungen/ws2008/f3-loesung-fall27-sachenrecht.pdf

Im Ergebnis kommt es wohl nur auf den unmittelbaren Nachteil an.

siehe auch hier: http://www.teleberatung24.de/eigentumsvorbehalt.html
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mfg
Klaus
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