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P hat in beiden Fällen den Schaden am Fahrzeug des H auszugleichen. Sollte das Auto kaskoversichert sein, kann sich H natürlich unter Abzug seiner Selbstbeteiligung (SB) an seine Kaskoversicherung halten, die bei P Regress nehmen wird. Funktioniert der Regress, wird die Höherstufung in Kasko - hoffentlich - zurückgenommen und H muss in Kasko keine höhere Prämie im Folgejahr bezahlen. Ein Händler wird in der Regel für die Autos, die probegefahren werden, keine Kaskoversicherung haben, es sei denn, sie wird für die Probefahrt extra zusätzlich abgeschlossen.
Der Schaden am gegnerischen Fahrzeug, das durch den Unfall oder Parkrempler beschädigt worden ist, wird durch die Kfz-Haftpflichtversicherung von H, die in jedem Fall nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehen muss, ausgeglichen werden. Den nicht einfach zu berechnenden Höherstufungsschaden in Haftpflicht, den H dadurch erleidet, kann er sich bei P wiederholen. Das gilt für den Privatmann wie für den Händler.
Verfasst am: 23.01.09, 18:20 Titel: Regress in Kasko
Es trifft zu, dass P berechtigter Fahrer ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass P das Auto des H fahrlässig beschädigt hat. H hat deswegen einen vertraglichen und einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch gegen P. Reguliert die Kaskoversicherung von H den Schaden am Auto des H, abzüglich der SB, so geht der Schadenersatzanspruch des H nach § 67 VVG a.F. und § 86 VVG n.F. über. Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang, an dem H nichts ändern kann. Ob P berechtigt war oder nicht, ist dabei m. E. gleichgültig. Eine Ausnahme ergibt sich allenfalls aus § 67 II a.F. bzw. § 86 III n.F. Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft sind danach privilegiert.
Verfasst am: 23.01.09, 20:49 Titel: Re: Regress in Kasko
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
. Reguliert die Kaskoversicherung von H den Schaden am Auto des H, abzüglich der SB, so geht der Schadenersatzanspruch des H nach § 67 VVG a.F. und § 86 VVG n.F. über. .
ja, stimmt, VVG gibt´s. Aber außer demVVG gibt´s noch Allgemeine Versicherungsbedingungen. Schadet nix, da auch mal reinzugucken......
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
.
Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang, an dem H nichts ändern kann..
In dieser Absolutheit ist diese Aussage nicht richtig.
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
.
Ob P berechtigt war oder nicht, ist dabei m. E. gleichgültig. .
doch, genau das ist der springende Punkt.
vgl. z.B. die AKB 2008 (Verbandsempfehlng des GDV), da kann man unter A 2.15 (da geht´s um die Kaskoversicherung) nachlesen:
A 2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von diese Person unsere Leistung nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
Von einer groben Fahrlässigkeit kann man aufgrund der "Schadenschilderung" des Soda nicht so ohne weiteres ausgehen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Interessante Punkte. So ähnlich hab ich mir das schon gedacht. Was mich allerdings überrascht hat ist, dass die Versicherung ggf. die SFK nicht ändert.
Macht es eigentlich einen Unterschied ob es sich um eine Probefahrt handelt oder man sich einfach den PKW eines Bekannte (nicht Verwandten) leiht? Erfolgt im letzteren Fall eine Höherstufung durch die Versicherung u.U. ebenfalls nicht?
. Was mich allerdings überrascht hat ist, dass die Versicherung ggf. die SFK nicht ändert.
Das würde mich auch überraschen. Davon hab ich bisher nich nie was gehört.
Soda hat folgendes geschrieben::
.
Macht es eigentlich einen Unterschied ob es sich um eine Probefahrt handelt oder man sich einfach den PKW eines Bekannte (nicht Verwandten) leiht?
nö.
Soda hat folgendes geschrieben::
.
Erfolgt im letzteren Fall eine Höherstufung durch die Versicherung u.U. ebenfalls nicht?
Die Höherstufung erfogt grundsätzlich dann, wenn ien ersatzpflichtiger Schaden vorliegt. Egal wer gefahren ist. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 24.01.09, 14:40 Titel: SFK und Regress
Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer (VN) "zurückgekauft" oder kann der Versicherer erfolgreich regressieren, kann sich die Schadenfreiheitsklasse (SFK) nicht ändern, da der Versicherungsvertrag durch nachträgliche Änderungen nicht mehr schadenbelastet ist. Es ist absolut richtig, neben der VVG-Prüfung auch immer in die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) hineinzuschauen. Jeder VN sollte daher prüfen, ob die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (Ziffer A 2.15) auch Vertragsbestandteil seines Versicherungsvertrages geworden sind. Ist das nicht der Fall, so gilt die bislang gültige allgemeine Regelung, dass der Schadenersatzanspruch des VN gegen den Verursacher in der Kaskoversicherung nach VVG auf den Versicherer übergeht.
sorry für die etwas verspätete Antwort; am Wochenende hatte ich keine "alten" AKB zur Hand....
eine vergleichbare Regelung wie in den neuen AKB 2008 laut Verbandsempfehlung findet sich auch in den alten AKB: im § 15 Abs. 2 kann man lesen:
Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer (...) nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen ver Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Bei einer Probefahrten im Autohaus ist man im Regelfall versichert (mit einer Selbstbeteiligung von z.B. 1000,- EUR). Bei einer privaten Probefahrt ist das ja in aller Regel nicht der Fall. Gibt es für solche Fälle eine Versicherung o.ä die P abschließen kann? Speziell wenn das Fahrzeug nur Haftpflicht hat wäre so etwas ja u.U. interessant.
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