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Ist ein Pranger verfassungsgemaess?

 
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 20:04    Titel: Ist ein Pranger verfassungsgemaess? Antworten mit Zitat

Die GVU stellt Menschen ueber das Amtsblatt ganz legal an den Pranger:

http://blog.mattiasschlenker.de/2009/01/17/der-pranger-der-gvu/
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann sicherlich streiten ob dieser Entscheidung des Gesetzgebers. Die Begründung dafür, eine Veröffentlichung ggf. zu erwirken, ist folgende:

Möhring/Nicolini, UrhG, § 111 Rdn. 1;

"Urheber und Leistungsschutzberechtigte haben ein großes Interesse daran, in der Öffentlichkeit nicht mit Fälschungen oder widerrechtlich hergestellten unzulänglichen Vervielfältigungsstücken oder schlechten Schallplattenaufnahmen bekannt zu werden. Ihre Existenz hängt von ihrem künstlerischen Ruf ab. Durch § 111 wird ihnen im Strafprozeß – wie schon durch § 103 im Zivilprozeß – die Möglichkeit gegeben, in der Öffentlichkeit bekanntmachen zu lassen, daß ihre Schöpfungen und Leistungen von anderen zu Unrecht ausgenutzt oder mißbraucht wurden. Normzweck ist eine Klarstellung zugunsten des Künstlers in der Öffentlichkeit."

Die Bekanntmachung erfolgt aber nur, wenn eine Abwägung des Interesses des Künstlers an der Klarstellung gegen die Interessen des Verurteilten an Anonymität dazu führt, dass eine solche geboten ist (ebenda Rdn. 5).

Gruß
Dea
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 02:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man etwas rechtlich diskutieren möchte, sollte man sich rhetorischen Bullshit ohne irgend einen rechtlichen Bezug idealerweise sparen.

Der "Pranger" im technischen Sinn hat mit dem Thema hier absolut nichts zu tun. Hier geht es allein um eine öffentliche Bekanntmachung. Und gewiss nicht um die menschenunwürdige - und freiheitsberaubende - physische Zurschausschellung von Personen verbunden mit dem Zweck der öffentlichen Erniedriggung.

Dass generell Informationen nicht um jeden Preis privat zu halten sind, ist wohl nicht bestreiten, oder? Und dass hier als Rechtfertigung durch die - auch noch von einem Richter im Einzelfall zu prüfenden - Schutzinteressen Dritter im Raum stehen, das steht ja bereits im Geseztestext.

Sollen wir nun also diskutieren, ob die Veröffentlichung von Rechtsverstößen mit Namen unzulässig ist, oder ob das Ganze irgend etwas mit einem "Pranger" zu tun hat?
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Falls der Begriff an ihnen vorbeigegangen sein sollte:
http://www.google.de/search?hl=de&q=internetpranger

Zum anderen wurde der Taeter zu nicht sehr hohen Strafe verurteilt. Ich wuerde also annehmen, dass er nicht gewerblich gehandelt hat. Ich nehme an, dass fuer deratige "kleine Fische" die Begruendung die cmd.dea freundlicherweise herausgesucht hat nicht zutrifft.
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