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im Folgenden möchte ich Ihnen einen fiktiven Fall schildern und wäre sehr erfreut über eine Bewertung jenes fiktiven Sachverhaltes.
Bayerisches Gymnsasium. K13
Involvierte Personen:
Schüler A
Lehrer B
Lehrer C
Kollegstufenbetreuer D
Schüler A erhielt heute Nachmittag einen Anruf, sagen wir beispielsweise um 15Uhr. Am Telefon sprach Lehrer B. Es sei angenommen, dass Lehrer B der Religionslehrer des Schülers A ist.
B teilte A mit, dass dieser am Freitag eine Nachprüfung im Fach Religion zu absolvieren hätte. Dies wunderte A sehr, da A bis auf wenige einzelne Stunden stets anwesend war und somit auch die gleichen Leistungsnachweise - sowohl mündlich als auch schriftlich - wie jeder andere Schüler erbrachte. Auf Nachfrage nannte Lehrer B eine Fehlstunde vom vergangenen Mittwoch, welche nicht fristgerecht entschuldigt ist. Außerdem führte er eine versäumte Stunde im Dezember an. Auf A Einwand, dass dies im Rahmen eines Grundkurses mit 2 Wochenstunden ein vergleichsweise geringer Prozentsatz sei, nannte B außerdem ein weiteres Argument:
Im Kontext einer Nachholklausur vermittelte A zwischen betreffendem Lehrer C und Kollegstufenbetreuer D. Nach einem kurzen Gespräch galt der Sachverhalt eigentlich als geklärt und ein Termin wurde gefunden. Nun behauptete Lehrer B, dass A die Kollegen C und D auf "übelste Weise gegeneinander aufgehetzt" hätte. Dieses Verhalten würde ihm widerstreben und sei damit ein weiterer Grund für die mündliche Nachprüfung. Nach kurzer Argumentation von A, dass dies zum einen unwahr sei, zum anderen auch im anderen Falle nichts mit seinem Fach zu tun hätte, zog Lehrer B dieses Argument zurück, fügte aber hinzu, dass er dennoch mit A's Einstellung zur Schule unzufrieden sei.
Zwischen A und allen anderen beteiligten gab es vorher keine wirklichen streitigkeiten, allem voran mit Lehrer B nicht. Die erbrachten Leistungen würden außerdem nicht zu dem Reißen einer Hürde führen.
Nun ist meine Frage:
1.) Darf eine mündliche Nachprüfung mit genannten Argumenten angesetzt werden?
2.) Falls ja, die GSO besagt, dass eine solche spätestens eine Woche vorher angekündigt werden müsse. Hier wurde allerdings am Nachmittag per Telefon bescheidgesagt, was genau genommen nicht mehr einer vollen Woche entspricht.
Im Kontext der Facharbeit, die nächsten Freitag abgegeben werden muss, würde diese Nachprüfung für Schüler A eine ernstzunehmende Problematik darstellen, zumal sie den gesammten Stoff des Halbjahres umfasst. Desweiteren scheinen die Beweggründe äußerst dubios und motivieren zu der Mutmaßung, das Ganze könnte möglicherweise aus persönlichen Beweggründen motiviert sein.
dann scheint ein Irrtum des Lehrers vorzuliegen. Nachprüfungen nach § 59 GSO dienen dem Nachholen von durch Krankheit versäumten Leistungsnachweisen, nicht dem Bestrafen von unentschuldigtem Fehlen. Da das Thema schon hoch emotional besetzt zu sein scheint, sollte der Schüler das vielleicht schriftlich mit dem Lehrer klären. Ein freundlicher Ton des Schreibens fördert die Rezeptionsbereitschaft beim Empfänger.
Ist der Schüler sicher, dass der Lehrer angerufen hat? Oder veralbert ihn da ein Mitschüler?
Nachprüfungen müssen meines Wissens schriftlich angekündigt werden - Nachhol-Schulaufgaben persönlich - nicht aber telefonisch. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
In dieser sehr bayernspezifischen Fragestellung sollte er u.a. den Sach- und Praxisverstand eines weiteren möglichen Beitrages von mitternacht abwarten. Unabhängig davon würde ich mich auf eine etwaige Ersatzprüfung vorbereiten, denn offenbar kommt es dem Lehrer genau darauf an.
Der o.g. § 15 GSO sagt:
[...]
Zitat:
Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers
keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
Der Lehrer sieht sich augenscheinlich nicht dazu in der Lage, wegen der beiden offenbar unentschuldigten Fehltage eine ordentliche Zensur festzusetzen. Möglicherweise erwartete er ausgerechnet in diesen beiden Stunden von Ihnen gescheite Wortbeiträge, die sich unter Umständen aus einer zu diesen Stunden gestellten Aufgabe ergaben. Mündliche Beiträge gehören wohl u.a. zu den "kleinen Leistungsnachweisen", dazu kann ich aber nun wirklich nichts Genaues sagen
Das Nachholen eines Leistungsnachweises scheidet schon deshalb aus, weil es einerseits zum fraglichen Zeitpunkt keinen gab (jedenfalls keinen großen) und Sie die Stunden offenbar unentschuldigt gefehlt haben und deshalb dieses Nichtleistung dementsprechend auch mit 6 hätte bewertet werden können.
Mich erinnert dieses Verfahren an die in NRW durchaus mögliche ´Feststellungsprüfung´ in Fällen, in denen bei gehäuften, insbesondere unentschuldigten Fehlzeiten, dem Schüler ´auf den Zahn gefühlt´ und deshalb der tatsächliche Leistungsstand ermittelt werden soll. Eine vermeintlich geringe Prozentzahl an Fehlzeiten ist dabei wenig beeindruckend (zu meiner Abi-Zeit gab es die Mär von 25% Fehlzeiten, bis zu denen ein Lehrer eine solche Prüfung nicht durchführen durfte). Tatsache war und ist allerdings, dass es in NRW keine solche Quote gab und gibt: Es liegt im Ermessen des Lehrers.
Insofern wäre es sicherlich klüger gewesen, am Telefon zu sagen, dass man an jenem Tag krank gewesen sei und man eine entsprechende Entschuldigung (besser ist natürlich ein Attest) selbstverständlich nachreichen werde.
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