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Verfasst am: 27.01.09, 01:49 Titel: Wie lange Gl Feststellungskl, bei vbuH
Hallo,
mich würde mal interessieren, wie lange kann ein Gl in einem Privatinsolvenzverfahren, wenn der Gl eine vbuH angemeldet hat, diese aber bzgl. des deliktischen Charakters von Seiten des Schuldners widersprochen wurde. dann noch Feststellungsklage erheben, dass es sich doch um eine vbuH handelt?
Gibt es da Ausschlussfristen, oder geht das während des gesamten Privatinsolvenzverfahrens, bzw. bis zu Erteilung der RSB?
Anmeldungsdatum: 12.12.2005 Beiträge: 634 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.01.09, 16:32 Titel:
Es fehlt halt ein Va oder ein Fa:
vbuH: Forderung / Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung _________________ Hat Ihnen der Beitrag gefallen: Drücken Sie auf den grünen Punkt. Wenn nicht, vergessen Sie es.
OK, bitte um Entschuldigung, dachte, dass die Abkürzung vbuH, da es sich hier um ein Insolvenzforum handelt geläufig ist.
Da das anscheindend nicht der Fall ist, tut es mir leid.
Es handelt sich um den Sachverhalt, wenn eine Forderung im Rahmen der Privatinsolvenz von einem Gläubiger zur Tabelle als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gemeldet wird.
Wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen den deliktischen Charakter erheben würde, also der Aussage von Seiten den Gläubigers, dass es sich um eine vorsätzlich unerlaubte Handlung handelt, würde die entsprechende Forderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden.
Wenn der Schuldner Widerspruch erhebt, also nicht gegen die Forderung an sich, sondern nur dagegen dass es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung bei der Forderung handelt, muss der Gläubiger meines Wissens, dann Feststellungsklage erheben, um feststellen zu lassen, dass es sich eben um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt.
Meine Frage ist einfach die, wie lange hat ein Gläubiger Zeit, solch eine Feststellungsklage zu erheben.
Gibt es da Ausschlussfristen, oder ist das während des gesamten laufenden Privatinsolvenzverfahrens möglich, also bis zur Rechtskraft der Restschuldbefreiung.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 27.01.09, 21:53 Titel:
Das geht noch bis kurz vor Erteilung der RSB. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Also Enddatum wäre dann die Erteilung der RSB, danach würde es nicht mehr gehen.
Oder auch noch danach, denn gegen die RSB kann doch nochmal 1 Jahr lang, Enispruch von Seiten der Gläubiger eingelegt werden.
Andere Frage die sich daran anschließt, die Feststellungsklage braucht doch einige Zeit, bis sie verhandelt, und entschieden worden ist.
Wird denn dann eine RSB, wenn jetzt kurz vor der RSB die Feststellungsklage erst erhoben werden würde. dann für diese Forderung erstmal nicht gültig werden, oder gibt es dann für die entsprechende Forderung einen Vorbehalt.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 27.01.09, 23:10 Titel:
Der Einspruch kann aber nur wegen Obliegenheitsverletzungen von den Gläubigern eingelegt werden, nicht jedoch bei Fristversäumnis in puncto Feststellungsklage (§ 303 InsO). _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Für die Einlegung einer Feststellungsklage aus vbuH gibt es keine Klagefrist.
IX ZR 124/08 _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Das zititerte Urteil des BGH betrifft allerdings einen Fall, in dem die entsprechende Klage zwar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreieiung aber vor Erteilung der Restschuldbefreiung eingereicht wurde. Ob immer noch ein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage besteht, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde, wird nicht entschieden. In der Literatur wird durchaus vertreten, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Feststellungsklage unzulässig ist (siehe z.B. Hamburger Kommentar zur InsO, § 184 Rn. 9).
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 28.01.09, 12:51 Titel:
Danke, Uschi,
das BGH-Urteil war mir nicht bekannt.
Was bedeutet das dann in der Praxis ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
@Eidechse
da gehe ich nicht mit. Was ist in den Fällen, wo das Verfahren länger als sechs Jahre dauert, der Gläubiger verspätet anmeldet und das AG die RSB unter teleologischer Reduzierung des § 35 InsO bereits erteilt hat (LG DD), bevor überhaupt in einem besonderen PT geprüft ? Der BGH sieht es in der Entscheidung auch anders, sie mal Rn. 12 mit der möglichen Versagung nach "§ 295,296 und der Aussage der wirtschaftlichen Erholung, die dann eine Vollstreckung aussichtsreich erscheinen lassen und auch das Kostenrisko kalkulierbarer machen. Das spricht für den Klageweg auch nach Erteilung der RSB.
@report
ist heute morgen frisch über den Ticker gekommen. Was das für die Praxis heißt, vermag ich nur unvollständig zu deuten, auf alle Fälle sollte man sich nicht zu sicher sein. Was die Sozialversicherungsträger anbelangt, dürfte es sich sowieso nicht großartig auswirken, da hier häufig der Anspruch bereits rechtskräfiig festgestellt ist und der Schuldner den Widerspruch zu verfolgen hätte. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Was ist in den Fällen, wo das Verfahren länger als sechs Jahre dauert, der Gläubiger verspätet anmeldet und das AG die RSB unter teleologischer Reduzierung des § 35 InsO bereits erteilt hat (LG DD), bevor überhaupt in einem besonderen PT geprüft ?
Damit bringst du ja jetzt wieder einen anderen Fall mit rein.
Ich will mir hier und jetzt gar keine großen Gedanken darüber machen, welche Rechtsansicht ich für besser vertretbar halte oder welcher ich folgen würde. Begründbar ist vieles.
Mein Anliegen war lediglich, darauf hinzuweisen, dass der vom BGH entschiedene Fall an einer entscheidenden Stelle von dem hier zur Diskussion stehenden Problem hatte, nämlich es lag noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung vor. Sprich der Fall ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
In einem wirklichen Streitfall kann es daher vor Gericht immer so oder so ausgehen, wobei dies natürlich auch bei Vorhandensein höchstrichterlicher Rechtssprechung passieren kann. (Es gibt ja immer mal wieder untergerichtliche Richter, die sich dem BGH widersetzen.)
Wenn man seinen Job als Rechtsanwalt eines solchen Gläubigers wirklich ernst nimmt, auch was die Beratung und den Hinweis auf Risiken betrifft, dann müsste man, auch wenn der Rechtsanwalt deiner Ansicht wäre, darauf hinweisen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Fall noch nicht besteht, in der Literatur vertreten wird, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Feststellungsklage unzulässig ist und daher, wenn man auf Nummer Sicher gehen will, vor Erteilung der Restschuldbefreiung klagen sollte. Wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt z.B. immer noch Arbeitslos ist und kein pfändbares Einkommen hat, dann müsste der Rechtsanwalt natürlich auf das bestehende Kostenrisiko hinweisen.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 29.01.09, 22:09 Titel:
Ich steh' etwas auf'm Schlauch:
Wenn eine titulierte Forderung zur Tabelle angemeldet wurde, gleichzeitig als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wird diese Forderung doch zunächst in die Tabelle aufgenommen.
Gibt es bzgl. der Feststellungklage tatsächlich keine Fristen wie z.B. Verjährung o.ä. ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Für eine Klage als Prozesshandlung gibt es sowieso nie Verjährungsfristen. Es gibt in einigen Fällen Klagefristen oder Ausschlussfristen. Für die Klage im Hinblick auf die Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs zur Deliktforderung, gibt es aber so eine Frist gerade nicht.
Eine solche Klage ist eine Feststellungsklage. Für die benötigt man ein Feststellungsinteresse. Liegt es nicht vor, dann ist die Klage unzulässig. Darüber dürften die Stimmen in der Literatur, die die Ansicht vertreten, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Feststellungsklage unzulässig ist, diese stützen.
Im Übrigen gibt es zudem das Rechtsinstitut der Verwirkung. Da gibt es aber keine festgelegten Fristen oder Termine. In einer Gesamtbetrachtung würde beurteilt, ob der Schuldner aufgrund des Verhaltens des Gläubigers sich darauf eingestellt hat, er werde keine Klage mehr gegen den Widerspruch erheben, und er dies nach Treu und Glauben auch durfte. (Sprich wäre auch ein unbeteiligter Dritter davon ausgegangen, dass nichts mehr passiert.)
@report
wenn es sich um eine titulierte Forderung handelt, bei welcher auch die vbuH festgestellt worden ist, dann ist, wenigstens bei den Neuverfahrens der Widerspruch vom Schuldner binnen Monatsfrist zu verfolgen § 184, II InsO. Der Vermerk "vbuH" auf einem Vollstreckungsbescheid stellt allerdings eine solche Titulierung gerade nicht dar. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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