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Aufbewahrungsfrist f. Grundschuldurkunde?

 
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idem
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 10:56    Titel: Aufbewahrungsfrist f. Grundschuldurkunde? Antworten mit Zitat

Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist für die Bank (als Sicherungsnehmer) für eine Grundschuldurkunde, nachdem die gesicherten Forderungen erledigt ist und der Sicherungsgeber von der Fälligkeit des GS-Rückgewähranspruchs Kenntnis erlangt hat?

Danke im Voraus.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Sicherungsgeber hat ein Recht auf Löschung der GS und der hierzu notwendigen Übergabe des Grundschuldbriefes nach Erledigung der Forderung. Dies erfolgt durch Löschungsbewilligung oder Abtretungserklärung (je nach Kundenwunsch) der Bank in notarieller Form.

In einigen Fällen besteht der Wunsch des Kunden, die GS nicht zu löschen, sondern für künftige Kredite eingetragen zu lassen. Ein Recht darauf hat der Kunde nicht. Wenn die Bank das nicht will, erteilt sie Löschungsbewilligung und schickt die Unterlagen an den Kunden und gut ist.

Jedoch liegt es natürlich auch im Interesse der Bank, den Kunden dadurch zu binden, dass die Grundschuld erhalten bleibt. Wenn die Bank also einem Fortbestand der Grundschuld zustimmt, muss sie auch die entsprechenden Urkunden aufbewahren.

Dies macht für Kunde und Bank nur Sinn, wenn eine neue Kreditaufnahme zumindest mittelfristig denkbar ist.
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idem
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit, so gut. Was aber wenn der Kunde/SG trotz mehrfacher Aufforderung das Rückgewährschuldverhältnis nicht durch Wahl der Alternative und entsprechender Annahme beendet und die Grundschuld auch nicht als Vorratsgrundschuld dienen soll?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich würde als Bank hier im mutmaßlichen Kundeninteresse eine Löschungsbewilligung erteilen und dem Kunde diese und den Grundschuldbrief zustellen. Ob der Kunde die Löschung eintragen lässt oder nicht, ist dann sein Bier.
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idem
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 08:06    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.
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