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Wird Unfallversicherung vererbt?
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Schlappi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 11:54    Titel: Wird Unfallversicherung vererbt? Antworten mit Zitat

Kann mir jemand sagen ob eine Unfallversicherung eigentlich vererbt wird?

Folgender Fall:

A ist Versicherungsnehmer und erste versicherte Person. Zweite Versicherte Person ist Ehefrau B. Nun verstirbt A eines natürlichen Todes und die Unfallversicherung fordert von Ehefrau B einen Erbschein an, obwohl keinerlei Versicherungsleistung ansteht.
Laut Versicherung treten die Erben des A in dessen Rechtsstellung ein und sollen entscheiden, ob die Versicherung weitergeführt od. aufgelöst wird.

Die Versicherungsbedingungen geben dazu nicht viel her:

§ 12 mit dem Titel "Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen" besagt im zweiten Abschnitt folgendes:

Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf dessen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.

Ich würde gerne mal eure Meinung dazu hören. Wie seht ihr die Rechtslage?

Grüße

Schlappi
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zuberbühler
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Anmeldungsdatum: 26.06.2008
Beiträge: 186
Wohnort: Oyten

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 01:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Schlappi,

wo ist das Problem?


Mit besten Grüßen
zuberbühler
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zuberbühler
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Anmeldungsdatum: 26.06.2008
Beiträge: 186
Wohnort: Oyten

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 01:11    Titel: Re: Wird Unfallversicherung vererbt? Antworten mit Zitat

Wollte sagen, wo ist das Problem, in Bezug auf das Zitat

sollen entscheiden, ob die Versicherung weitergeführt od. aufgelöst wird

Mit besten Grüßen
zuberbühler
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Schlappi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zuberbühler,

Das Problem ist der Erbschein. Ein Erbschein kostet Geld und ich verstehe nicht warum er benötigt wird, da keinerlei Versicherungsleistung zu erwarten ist. Das versicherte Risiko - also A - ist ja entfallen.

Alle die ich bisher auf das Thema angesprochen haben sagen das sie eine Regelung mit Erbschein nur im Fall der Leistungspflicht kennen.

Die Tatsache das Ehefrau B als zweite Person mitversichert war, den Vertrag aber nicht mit unterzeichnet hat, kann ich rechtlich nicht einordnen. Besteht für sie eine Rechtspflicht den Vertrag weiterzuführen, d.h. eine Unfallversicherung wird tatsächlich vererbt, oder wird eine Unfallversicherung wegen des Risikowegfalls normalerweise aufgelöst und die Versicherung versucht nur über die kalte Küche diesen Vertrag noch weiter laufen zu lassen?

Wie seht ihr die Rechtslage?
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn der Vertrag aufgehoben werden soll (also gekündigt), benötigt der Versicherer auch keinen Erbschein. Die Frage ist ja hier: soll der Vertrag nun weitergeführt werden oder nicht? Wenn nicht ist die Frage nach dem Erbschein erledigt, da nicht mehr interessant. Winken
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da in dem Vertrag eine weitere Person versichert ist, geht der Vertrag mA auf die Erben über.
Wer Erbe wird/wurde, ist - rechtlich sicher - nur durch einen Erbschein nachzuweisen.

Sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren, könnte hilfsweise - sofern vorhanden - ein Testament neben der Sterbeurkunde und einer Kopie der Heiratsurkunde bei dem Versicherer vorgelegt werden.

Wäre nur A versichert gewesen, wäre der Vertrag mA wegen Wagnisfortfall aufzuheben.
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chatterhand
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Schlappi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten Sehr glücklich

An Chatterhand:

Deine Ansicht deckt sich mit der der Versicherung. Sie sagt die Erben werden Rechtsnachfolger des A u. sollen entscheiden was mit der Versicherung passiert.
Entweder soll jemand benannt werden der den Vertrag fortführt - wird nicht gewünscht - oder die Erben können den Vertrag aufheben lassen. Beides kann nur von allen erbberechtigen Personen verfügt werden und ein Erbschein (es gibt kein Testament) wird verlangt.

An der_drebber:

Du sagst:
"Also wenn der Vertrag aufgehoben werden soll (also gekündigt), benötigt der Versicherer auch keinen Erbschein"

Als Laie würde ich hier unterscheiden zwischen aufheben und kündigen.
Mir geht es um die Frage ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden kann, da der Versicherungsnehmer A verstorben ist, und zwar unabhängig vom Erbe.
Eine Kündigung kann m.E. doch erst zum vereinbarten Versicherungsablauf erfolgen. Es sei denn es gibt so etwas wie ein Sonderkündigungsrecht, welches aber im Vertrag nicht zu finden ist.
Aber in beiden Fällen stellt sich mir die Frage: Wer hat das Recht die Aufhebung oder die Kündigung auszusprechen? Kann die zweite versicherte Person B einfach sagen sie will nicht weiter versichert werden und der Vertrag ist hinfällig, oder kann nur der Rechtsnachfolger des A - die Erben - über den Vertrag entscheiden, dann muss dieser ja nachweisen das er der Erbe ist und wird den Erbschein benötigen.

Ich finde der Aufwand für eine einfache Vertragsbeendigung ohne Leistung ist mit der Anforderung eines Erbscheins doch recht hoch.

Ich hoffe euch nicht mehr verwirrt zu haben mit meinen Ausführungen.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Keine Sorge, das war noch nicht verwirrend. Winken

Wenn ich allerdings mal § 44 VVG lese, ist die Sache mit dem Erbschein wesentlich einfacher, als die in Absatz 2 beschriebene.

Vertragsaufhebung und Kündigung habe ich in diesem Fall gleichgesetzt, da es auch außerordentliche Kündigungen gibt. Smilie
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge und es entsteht dann eine Erbengemeinschaft (hier: bestehend aus B und den Abkömmlingen von A).
Dies wird durch das Nachlassgericht in Form eines gemeinschaftlichen Erbscheins dokumentiert. (D.h. dieser wird also nicht nur für die Versicherung, sondern auch für andere Zwecke benötigt.)

Die EG tritt dann in die Rechtsnachfolge von A ein. Das ändert - außer daß A wegen Wagnisfortfall ausgeschieden ist - nichts an dem ursprünglich vereinbarten Vertrag!
Sofern bedingungsgemäß also kein Sonderkündigungsrecht gegeben ist, kann mW bestenfalls eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen werden.

Ob einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung vom Versicherer zugestimmt wird, obliegt seinem Gutdünken. Er würde dadurch ja auch auf Prämieneinnahmen verzichten.
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Dirki
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Ich verfolge diesen Thread mit großem Interesse.

Verstehe ich das richtig, dass also bei gemeinsam abgeschlossenen Verträgen in einer Ehe im gesetzlichen Güterstand

- NICHT der Wagniswegfall eines Versicherten (durch Tod) "automatisch" dazu führt, dass der überlebende Ehepartner über Fortführung oder die Beendigung des geschlossenen Vertrages für SICH SELBST entscheiden kann?

Mir ist ehrlich gesagt nicht klar, warum hier eine Erbengemeinschaft (die der überlebende Ehegatte meist mit den Abkömmlingen bildet) in das Rechtsverhältnis mit der Versicherung eintritt.

Ist das nur bei einer Unfallversicherung der Fall?
Oder gilt dies bspw. auch bei einer Familienhaftpflicht?
Das wäre mE der Hammer.......
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Regelung gilt m.E. nur für Verträge mit einem Versicheurngsnehmer und einer anderen versicherten Person. Wenn in der Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer verstirbt, kann der Vertrag wegen Risikofortfall aufgehoben werden oder von den mitversicherten Personen fortgeführt werden. So kenne ich es zumindest aus der Praxis.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Bedingungen lesen ist manchmal hilfreich.....
der_drebber hat folgendes geschrieben::
. Wenn in der Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer verstirbt, kann der Vertrag wegen Risikofortfall aufgehoben werden .....
Wenn anstelle "Haftpflichtversicherung" das Wort "Privathaftpflichtversicherung" stünde, wäre ich etwas mehr damit einverstanden. Risikowegfall liegt in der PHV strenggenommen nur vor, wenn es sich um einen Single-Tarif handelt. Bei Familientarif gibt´s eine besondere Regelung in den Besonderen Bedingungen und Riskobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR), siehe unten.

Bei einer anderen Allgemeinen Haftpflichtversicherung, z.B. eine für Hundehalter, für Öltankinhaber, für Haus- und Grundbesitzer...... gelten bei Tod des VN die ganz normalen Regeln des BGB (§ 1922, Gesamtrechtsnachfolge)


der_drebber hat folgendes geschrieben::
.
..... oder von den mitversicherten Personen fortgeführt werden. .
jo, das passt schon eher....

Gebräuchliche Formulierung in den meisten BBR zur PHV:

Für die Fortsetzung der Privathaftpfl ichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers gilt außerdem folgende Besondere Bedingung:


Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versiche-
rungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz
im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Bei-
tragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehe-
gatten oder eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser
Versicherungsnehmer.


(Zitat ist jetzt länger als drei Zeilen, ich hoffe, das ist noch ok....)


Nochmal zurück zur Ursprungsfrage, zur Unfallversicherung (ist nicht mein Spezialgebiet, deshalb nur ganz allgemein):

es geht ja darum, dass der Versicherungsnehmer (ob der gleichzeitig eine der versicherten Personen ist, ist unerheblich) verstorben ist. Weder im VVG noch in den Unfallversicherungsbedingungen finden sich spezielle Regelungen fpr diesen Fall (hoffe ich zumindest, ich hab nicht nachgeschaut..... Verlegen ihr dürft mit mir schimpfen, wenn´s falsch ist.... Winken ) Also gelten die allgemeinen Regelungen des BGB. Dort steht im § 1922, dass der Erbe (oder die Erben, wenn es mehrere sind) die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers antritt/antreten. Der Erbe oder die Erben wird / werden also "automatisch" (kraft Gesetzes) neue Versicherungsnehmer; ein außerodentliches Kündigungsrecht aus Anlass des Erbfalles besteht nicht.

Um rauszukriegen, wer nun tatsächlich Erbe ist (und somit neuer Versicherungsnehmer ist), verlangt der Versicherer einen Erbschein. Das dürfte sein gutes Recht sein - er braucht ja schließlich Klarheit und Rechtssicherheit. Vielleicht will er irgendwann mal einen Mahnbescheid wegen nichtgezahlter Beiträge beantragen, dazu muss er ja seinen Vertragspartner genau benennen können.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli,

vielen Dank für Deine Unterstützung!
_________________
chatterhand
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Bedingungen lesen ist manchmal hilfreich.....
der_drebber hat folgendes geschrieben::
. Wenn in der Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer verstirbt, kann der Vertrag wegen Risikofortfall aufgehoben werden .....
Wenn anstelle "Haftpflichtversicherung" das Wort "Privathaftpflichtversicherung" stünde, wäre ich etwas mehr damit einverstanden. Risikowegfall liegt in der PHV strenggenommen nur vor, wenn es sich um einen Single-Tarif handelt. Bei Familientarif gibt´s eine besondere Regelung in den Besonderen Bedingungen und Riskobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR), siehe unten.


Ich gehe mit Praxiswissen an die Sache heran. Aus meiner Sachbearbeiterzeit kenne ich es so, dass wir nachgefragt haban, ob der Vertrag aufgehoben werden soll oder bestehen bleibt.

Mogli hat folgendes geschrieben::
(hoffe ich zumindest, ich hab nicht nachgeschaut..... Verlegen ihr dürft mit mir schimpfen, wenn´s falsch ist.... Winken )


Wirklich gefunden habe ich dazu leider nichts, außer den § 44 VVG.
_________________
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Schlappi
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Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Danke an alle. Sehr glücklich

Ich fasse nochmal zusammen:

Da die Ehefrau B mitversichert ist besteht kein völliger Risikoausfall und die Versicherung bleibt bestehen und wird vererbt. Die Erben können lt. Versicherung entscheiden ob die Versicherung aufgelöst wird oder ob sie weitergeführt werden soll. Im Grunde ist das Angebot der Vertragsauflösung eine Art Sonderkündigungsmöglichkeit. Wer Erbe ist muss mit Hilfe des Erbscheins nachgewiesen werden, es sei denn die Versicherung verzichtet aus Kulanz auf den Erbschein.
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