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rate zurückhalten

 
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yamanose
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Anmeldungsdatum: 03.02.2005
Beiträge: 180

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 12:50    Titel: rate zurückhalten Antworten mit Zitat

mit einem versandhaus wurde eine 24 monatige ratenzahlung für ein produkt vereinbart.
diese ratenzahlung wurde bis zum 23 monat kontinuierlich eingehalten.
anfang des 23 monates zeigten sich ein produktfehler.
der verkäufer wurde kontaktiert und machte deutlich, dass er nicht für diese angelegenheit zuständig ist sondern der hersteller den man mit der beiliegenden garantie-karte kontaktieren sollte.

nun wurde ein schreiben postalisch an den verkäufer fertiggestellt in dem darauf hingewiesen wird, dass er als verkäufer die verpflichtung hat sich dem problem zu widmen zumal der kunde keine garantie-karte mehr vorweisen kann sondern nur noch die rechnung des versandhauses.

der verkäufer meldet sich nicht mehr sondern schreibt nach 1 nem monat wartezeit eine mahnung mit dem hinweis, dass die letzte rate nicht eingegangen ist.

er berechnet 10,00 euro mahnspesen und macht deutlich, dass bald ein inkasso-büro eingeschaltet wird.

der kunde hat in seinem schreiben bzgl. des defektes deutlich gemacht, dass er von der letzten rate mit einer nachweisbaren rechnung einen elektriker aufsuchen könnte.

das versandhaus sollte sich einfach melden.

daher die frage: es reagiert nicht und mahnt wie o.a.
wer ist im recht.. darf man die letzte rate einfach einbehalten?
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Können Sie beweisen, dass die Ursache des Mangels schon bei Übergabe der Sache bestand?
Wenn nicht, ist der Verkäufer nicht mehr für Reparatur u.ä. zuständig, sondern in der Tat der Hersteller, wenn dieser eine Garantie gegeben hat (und diese noch läuft).
Dann darf selbstverständlich auch die Rate nicht zurückbehalten werden, da der Verkäufer keine Verantwortung für den Mangel trägt.
_________________
Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
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yamanose
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Anmeldungsdatum: 03.02.2005
Beiträge: 180

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

schon beim kauf war ersichtlich, dass etwas mit dem gerät nicht stimmte.
es verhielt sich unüblich im gegensatz zu der am markt hiesigen norm.

beispiel:

ein notebook welches als hochwertig in bezug auf die komponenten ausgezeichnet wurde macht einen höllenlärm welches von einem anscheinend nicht funktionstüchtigen lüfter verursacht wird.

nun stellt sich jetzt nachdem das gerät permanent ausgeht heraus, dass dieser defekt wohl mit miderwertigem arbeitsspeicher im zusammenhang steht.

der verkäufer wurde kurz vor dem ende der gewährleistung darauf aufmerksam gemacht, dass er sich mit dem käufer in verbindung setzen soll um die weiteren schritte abzusprechen.

da er das nicht tat musste der käufer erfahren, dass der verkäufer sich nicht die bohne um das problem kümmert und stattdessen die letzt rate mit inkasso-drohung will.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Paddy82 bereits schrieb, müssen Sie beweisen, dass der Mangel bei Übergang der Sache, hier wohl zum Kaufzeitpunkt, bereits vorhanden war.
In den ersten sechs Monate nach Übergang muss der VK beweisen, dass der Mangel zu dem Zweitpunkt nicht vorlag, ab dem siebten Monat muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel zu dem Zeitpunkt bereits vorlag.
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Übergangs und ist keine Haltbarkeitsgarantie.
Anders sähe es bei der Herstellergarantie aus, sofern eine gegeben wurde. Garantie ist eine freiwillige Leistung und es gelten die vom Garantiegeber festgelegten Garantiebedingungen. Herstellergarantie ist eine Angelegenheit zwischen Hersteller und Käufer, der VK ist da i. d. R. außenvor.

Wenn schon beim Kauf ersichtlich war, dass etwas mit dem Gerät nicht stimmt frage ich mich allerdings, weshalb erst nach 23 Monaten reklamiert wird? Mit den Augen rollen
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Wenn schon beim Kauf ersichtlich war, dass etwas mit dem Gerät nicht stimmt frage ich mich allerdings, weshalb erst nach 23 Monaten reklamiert wird?

Die Frage habe ich mir auch gestellt.

Unabhängig von einer bestehenden Garantie oder auch nur Gewährleistung: Ist es zulässig, bei einem Mangel einfach die Ratenzahlung einzustellen? Müssten die Raten nicht weiter bedient werden und parallel dazu eben die Schritte gegangen werden, die man auch gehen müsste, wenn das Teil bezahlt wäre?
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Bingo02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 02:17    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
Müssten die Raten nicht weiter bedient werden und parallel dazu eben die Schritte gegangen werden, die man auch gehen müsste, wenn das Teil bezahlt wäre?


Sollte User yamanoses Gewährleistungsanspruch berechtigt sein, so könnte er evtl. den Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen geltend machen, und die Ratenzahlung zur Durchsetzung seines Gewährleistungsanspruches aussetzen.

BGB §359

Angesichts der Beweislastumkehr, und des Risikos mit dem Gewährleistungsanspruch auf die Nase zu fallen, mit allen Konsequenzen der Verweigerung der Ratenzahlung, war das riskant in seinem Fall.

Warum entschieden sie sich gegen den Garantieweg User yamanose?
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, das war das, was ich meinte, insbesondere der letzte Satz:
Zitat:
Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.


Bezogen auf die oben gestellte Frage
Zitat:
darf man die letzte rate einfach einbehalten?

würde ich deshalb bei meinen angemeldeten Zweifeln bleiben – so einfach bei Auftreten des Mangels eben nicht.


Hier möglicherweise doch, aber aus der Ausgangsschilderung geht auch nicht hervor (oder ich habe es nicht erkannt), wann denn die letzte Rate nicht bezahlt wurde. Gleich bei Auftreten des Mangels oder nach dem ersten erwähnten Kontakt oder nach dem Schreiben…


Bingo02 hat folgendes geschrieben::
Angesichts der Beweislastumkehr, und des Risikos mit dem Gewährleistungsanspruch auf die Nase zu fallen, mit allen Konsequenzen der Verweigerung der Ratenzahlung, war das riskant in seinem Fall.

Das sehe ich auch so.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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yamanose
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Anmeldungsdatum: 03.02.2005
Beiträge: 180

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

nochmal ne frage zu der ganzen geschichte.

die rate wurde aufgrund des defektes einbehalten.

das mahnschreiben des verkäufers machte deutlich, dass er bis zum 20.01.2009 zeitgibt die rate zu begleichen ansonsten schaltet er ein inkasso büro ein.

obwohl er ein schreiben erhielt welches deutlich machte, dass er sich mit dem käufer in verbindung setzen soll um die gewährleistungsfrage zu klären.

weiterhin teilt er mit, dass er bei zahlungsschwierigkeiten gerne auf die wünsche des käufers eingeht.

ein bekannter des käufers ruft innerhalb der gesetzten frist beim verkäufer an und macht ihm deutlich, dass er seine rate ende januar bekommt.

dieser willigt nicht ein und droht schon am 20.01.2009 ein inkasso büro einzuschalten.

jetzt liegt ein schreiben eines inkasso büros vor aus dem hervorgeht, dass die rechtlich einwandfreie sachlage dem verkäufer abgekauft wurde.

der käufer soll jetzt die letzte rate (ca. 70,00 euro) + 50,00 Euro inkasso kosten zahlen.
ansonsten würe er in kürze ein schuldeneintrag in mehreren dienstleistungsunternehmen erhalten.

der käufer zahlt lediglich die rate an das inkasso büro..
schildert dort den ganzen sachverhalt...
bekommt aber nur ein standard schreiben mit mit dem hinweis, dass 50,00 euro immer noch fehlen.. ansonsten wird die o.a. dsachlage umgesetzt.

frage;: der käufer möchte aber die 50,00 euro inkasso kosten nicht zahlen..
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

ob er zahlen will od. nicht ist egal, er wird es m.M. nach müssen.

Zitat:
Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Beweislast

K hätte also beweisen müssen das der mangel bereits bei übergabe vorhanden war, kann er dies nicht od. macht er dies nicht, so hat er m.M. nach keinen anspruch auf mängelbeseitigung!

K hat seinen vertrag (zahlung der monatlichen rate/n) nicht eingehalten, also hat der VK das ganze an ein inkassobüro weitergegeben u. nur weil VK sich nicht auf die "forderung" des K hin nicht meldet, hat der K keinen anspruch den vertrag zu brechen.

//edit// hab ich nen knick in der optik od. hat mein post 2 schrifttypen?!?
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LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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cuQa
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Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

eher zwei verschiedene schriftgrößen Smilie
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Und selbst wenn der Käufer bewiesen hätte, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, würde ihn das noch nicht von der Zahlungspflicht entbinden, vgl. 359 S. 3 BGB.

Die Forderung des Inkassounternehmens ist somit vermutlich rechtmäßig.

ps:

Der beschriebene Defekt mit dem Arbeitsspeicher spricht i.Ü. eher nicht für einen Sachmangel, denn beim Kauf war dieser ja anscheinend noch einwandfrei.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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