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Vorkaufsrecht nach § 577 BGB (Preis)
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Sasa_1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.05.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 17:49    Titel: Vorkaufsrecht nach § 577 BGB (Preis) Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe folgende Frage zum Vorkaufsrecht:

Meine Mietwohnung gehört zu einem MFH mit mehr als 20 Wohnungen.

Diese Wohnungen (bereits umgewandelt) sollen nun alle an einen Käufer verkauft werden. Eine Verzichtserklärung zum Vorkaufsrecht wurde mir vorgelegt. Ich würde jedoch gerne mein Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen und die Wohnung kaufen. Um den Preis zu ermitteln habe ich die gesamte Wohnfläche ins Verhältnis zu meiner Wohnung gesetzt (§ 467 BGB) und einen Preis, auf Basis des Kaufvertrages (Entwurf) der mir vorgelegt wurde, hierfür (Einzimmerwohnung) ermittelt.

Nach Auskunft des Verkäufers hat der Käufer nun auf Basis dieser Tatsache das Angebot für die restlichen Wohnungen wesentlich gesenkt. Der Verkäufer begründet nun anhand dieser Senkung den Wert für diese Wohnung. Da dieser Preis unverhältnismäßig hoch ist, würde eine Kauf für mich nicht mehr in Frage kommen.

Wie ist die Rechtslage?
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ingok.
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Anmeldungsdatum: 28.08.2005
Beiträge: 927
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, hier gilt: Angebot und Nachfrage. Kaufen kann man nur, wenn der Preis für die Wohnung bekannt ist. Das sollte vorab geklärt werden.
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

du zahlst nicht mehr und nicht weniger als der andere käufer.
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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CruNCC
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn bereits ein Kaufvertrag über die Wohnung geschlossen wurde, tritt der Vorkaufsberechtigte in diesen Vertrag zu denselben Bedingungen ein.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich würde jedoch gerne mein Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen und die Wohnung kaufen.


Das würde ich mir aber mehrmals und gut überlegen.

Zu jeder Wohnung gehört "eine" Stimme. Wenn jetzt der/die Unbekannte mehrere Wohnungen sein Eigen nennt, kann er bei Versammlungen jedesmal seine Vorstellungen durchsetzen. Und der mit einer Stimme darf nur zahlen.
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Sasa_1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.05.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnellen Antworten, habe jedoch noch einige Rückfragen:

@migo: Ich dachte, dann zieht das WEG wonach das Kopfprinzip für Abstimmungen gilt, nicht die Anzahl der Wohnungen. Deshalb sehe ich hiebei kein Risiko ! ?

CruNCC und J_Denver: Reicht die Bezugnahme auf BGB § 577 und § 467?

Nach meiner Meinung gilt der angebotene Preis als sittenwidrig [BGH, Urteil vom 15.06.2005 - VIII ZR 271/04; WuM 2005, S. 660 ff.], da der Preis entgeben § 467 weit mehr als das Doppelte beträgt.

Gibt es hierzu noch weitere unanfrechtbare Argumente, möglichst mit Angabe Urteil oder Gesetzestext, denn der Verkäufer hält an seiner Meinung fest.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Sasa_1 hat folgendes geschrieben::

@migo: Ich dachte, dann zieht das WEG wonach das Kopfprinzip für Abstimmungen gilt, nicht die Anzahl der Wohnungen. Deshalb sehe ich hiebei kein Risiko ! ?


Maßgebend ist die Teilungserklärung. Dort ist die Stimmenverteilung geregelt.
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Edelmieter
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Sasa_1 hat folgendes geschrieben::
@migo: Ich dachte, dann zieht das WEG wonach das Kopfprinzip für Abstimmungen gilt, nicht die Anzahl der Wohnungen. Deshalb sehe ich hiebei kein Risiko ! ?

Nach der gesetzlichen Regelung gilt das Kopfprinzip. Andere Abstimmungsprinzipien können vereinbart werden.

Das "Risiko" ist exakt das Gleiche, als wenn 19 Miteigentümer vorhanden wären. Die Argumentation von "@migo" bezüglich einer Benachteiligung durch einen Mehrheitseigentümer ist unlogisch.
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 13:38    Titel: Re: Vorkaufsrecht nach § 577 BGB (Preis) Antworten mit Zitat

Sasa_1 hat folgendes geschrieben::

Meine Mietwohnung gehört zu einem MFH mit mehr als 20 Wohnungen.

Diese Wohnungen (bereits umgewandelt) sollen nun alle an einen Käufer verkauft werden. Eine Verzichtserklärung zum Vorkaufsrecht wurde mir vorgelegt. Ich würde jedoch gerne mein Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen und die Wohnung kaufen.


//edit// frage meinerseits.: //editend//
wenn der VM also alle 20 wohnungen an einen K verkaufen will, so kann der M sagen ich kaufe die wohnung in der ich wohne u. für den rest kannst du zusehen ob u. wann du einen käufer findest - m.M. nach doch mehr als kurios!
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!


Zuletzt bearbeitet von pOtH am 21.01.09, 19:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Mieter, der nach § 577 BGB zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Eigentümer der Wohnung mit einem Dritten einen wirksamen, d.h. notariell beurkundeten, Kaufvertrag über die Eigentumswohnung abgeschlossen hat (§§ 463, 311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Verkäufer oder der Käufer haben dem Mieter den Abschluss eines rechtswirksamen Kaufvertrags über die von ihm gemietete Wohnung vorzulegen und ihn dabei über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten (§ 577 Abs. 2 BGB); die Vorlage eines Entwurfs eines Kaufvertrags genügt nicht. Der Mieter kann dann sein Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausüben (§ 577 Abs. 3 BGB). Übt der Mieter das Vorkaufsrecht aus, so kommt zwischen ihm und dem Verkäufer ein Kaufvertrag unter denselben Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hat (§ 464 Abs. 2 BGB).

Der Mieter braucht sich auf ein Angebot des Vermieters, ihm die Wohnung zu einem von ihm festgesetzten Kaufpreis verkaufen zu wollen, nicht einzulassen. Durch eine Ablehnung eines solchen Angebots verliert der Mieter nicht sein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 16:51    Titel: Re: Vorkaufsrecht nach § 577 BGB (Preis) Antworten mit Zitat

Sasa_1 hat folgendes geschrieben::
...... Eine Verzichtserklärung zum Vorkaufsrecht wurde mir vorgelegt.

Solange der Kaufvertrag nicht notariell beurkundet ist, kann der Mieter nicht rechtsverbindlich auf sein Vorkaufsrecht verzichten.
Erst muß ein Kaufvertrag unterschrieben, d.h. beurkundet sein.
Dann muß der Notar diese Kaufvertrag den vorkaufsberechtigten Mietern vorlegen - zusammen mit der Rechtsbelehrung, daß der Mieter 2 Monate Überlegensfrist hat um sein Vorkaufsrecht auszuüben.
Danach erst kann sich der Mieter erklären ob er (in den bereits geschlossenen) Kaufvertrag einsteigt (zu genau diesen Bedingungen), also sein Vorkaufsrecht ausübt oder nicht.
Äußert sich der vorkaufsberechtigte Mieter nicht innerhalb der 2-Monatsfrist, so ist sein Vorkaufsrecht durch Fristablauf verwirkt, d.h. dann erst kann der Notar den KV mit dem ursprünglichen Käufer abwickeln.
MfG
Lucky
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 08:05    Titel: Re: Vorkaufsrecht nach § 577 BGB (Preis) Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::
Sasa_1 hat folgendes geschrieben::
...... Eine Verzichtserklärung zum Vorkaufsrecht wurde mir vorgelegt.

Solange der Kaufvertrag nicht notariell beurkundet ist, kann der Mieter nicht rechtsverbindlich auf sein Vorkaufsrecht verzichten.


Grundsätzlich kann man auch auf zukünftig entstehende Rechte wirksam verzichten. Es wäre daher zu begründen, warum dies beim Vorkaufrecht des Mieters nicht gelten sollte.
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Was spräche dagegen, dem Verkäufer die Verzichtserklärung ohne Unterschrift zurückzuschicken, mit dem Zusatz, dass man erst nach rechtskräftigem Verkaufsvertragsabschluss beim Notar entscheiden wird, ob man sein Vorkaufsrecht ausüben möchte? Und dass man den geschlossenen Vertrag doch bitte dann auch vom Notar vorgelegt bekommen haben möchte?

Natürlich das Schreiben am besten beweisbar zustellen ...
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

jelly hat folgendes geschrieben::
Was spräche dagegen, dem Verkäufer die Verzichtserklärung ohne Unterschrift zurückzuschicken, mit dem Zusatz, dass man erst nach rechtskräftigem Verkaufsvertragsabschluss beim Notar entscheiden wird, ob man sein Vorkaufsrecht ausüben möchte? Und dass man den geschlossenen Vertrag doch bitte dann auch vom Notar vorgelegt bekommen haben möchte?

Natürlich das Schreiben am besten beweisbar zustellen ...


Was dagegen spräche? Nichts... oder allenfalls, dass ein eine völlig sinnfreie Aktion wäre.

Das Vorkaufsrecht entsteht durch Gesetz. Der Mieter kann auf das Recht verzichten. Dazu ist eine Erklärung erforderlich. Gibt er keine Erklärung ab, hat er auch nicht verzichtet.
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::

Was dagegen spräche? Nichts... oder allenfalls, dass ein eine völlig sinnfreie Aktion wäre.


Naja - vom streng rechtlichen Standpunkt isses schon sinnfrei. Aber man erspart sich vielleicht unnötige Diskussionen mit dem Verkäufer a la "als ich nichts von Ihnen gehört habe, bin ich davon ausgegangen ...".

Ich rede halt lieber ein bischen zuviel (und evtl. überflüssig) mit meinen Vertragspartnern, um alle eventuellen Unklarheiten zu beseitigen. Typisch Frau eben Winken
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