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Verfasst am: 27.01.09, 07:25 Titel: Kein IHK-Beitragserlass wegen Vermögenslosigkeit
Guten Morgen,
Interpretiere ich das Urteil richtif
Eine geltend gemachte Vermögenslosigkeit eines Unternehmens rechtfertigt nicht den Erlass
eines IHK-Mitgliedsbeitrags wegen „besonderer Härte“. Der Ausnahmetatbestand setzt voraus,
dass dem Mitglied durch den Erlass ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt. Ein solcher
Vorteil besteht jedoch dann nicht, wenn sich der Schuldner in einer wirtschaftlichen Lage
befindet, die eine Durchsetzung des Anspruchs generell ausschließt.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 21.06.2006
8 LA 54/06
ZAP EN-Nr. 326/2007
Bin ja jursitischer Laie und finde es irgendwie widersprüchlich.
wird jemand, der nun wirklich wirtschaftlich schlecht dasteht ( Kleinunternehmer, Ich.AG mit negativem Kontostand z.B.) trotzdem zum Pflichzbeitrag herangezogen.
Also gibt es keine Ausnahme???
Verfasst am: 27.01.09, 15:22 Titel: Re: Kein IHK-Beitragserlass wegen Vermögenslosigkeit
Hi,
alfred37 hat folgendes geschrieben::
wird jemand, der nun wirklich wirtschaftlich schlecht dasteht ( Kleinunternehmer, Ich.AG mit negativem Kontostand z.B.) trotzdem zum Pflichzbeitrag herangezogen.
Nein, jemandem der wirtschaftlich "schlecht" steht, kann der Beitrag erlassen werden.
Anders ist es aber bei kompletter Vermögenslosigkeit. Denn nach den Ausführungen des Gerichts dient der Beitragserlass dazu, dem Unternehmen sozusagen unter die Arme zu greifen. Dort, wo das aber ohnehin sinnlos ist, da Vermögenslosigkeit besteht, bedarf es dieser Unterstützung nicht mehr.
Es geht also nicht darum, dass die IHK grundsätzlich auf den Beitrag verzichtet, sondern nur darum, dass zu tun, wenn es dem Unternehmen auch tatsächlich hilft. Einem vermögenslosen Unternehmen tut es das aber nicht mehr.
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