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Hallo, jemand hat an einer praktischen Fahrschulprüfung teilgenommen und ist durchgefallen.
Folgendes war geschehen: Der Fahrschüler ist mit dem Auto an den ring (Kreisverkehr) gefahren, am Ring stand ein ca 8 jähriges Kind das sich nicht rührte. Der Fahrschüler befuhr den Ring langsam ohne vor dem Kind anzuhalten. Laut dem Prüfer hätte dieser aber vor dem Kind anhalten müssen.
Laut Fahrprüfer hat der Fahrschüler Kinder die die Stasse überqueren wollen nicht beachtet.
Er hätte vor dem Kind anhalten müssen.
Persönlich kenne ich keinen Satz in der STVO wo man verpflichtet ist (ausser vor Zebrastreifen) anzuhalten wenn ein Kind am Strassenrand steht. Geschweige denn das es sich dabei um so einen Verstoss handelt das man dadurch durch die Prüfung fällt.Zumal das Kind sich nicht gerührt hat sondern nur am Strassenrand gestanden hat
Wie seht ihr das? Was gibt es für Möglichkeiten um das doch noch "Geradezubiegen" ?
So eine Praktische Fahrprüfung kostet immerhin 150 Euro
so eine Entscheidung, ob durchgefallen oder nicht, liegt meiner Meinung nach im Ermessensspielraum des Prüfers. Zumal die Aussage, dass das Kind die Straße nicht überqueren wollte, sehr subjektiv ist. Vielleicht hat der Prüfer das genau anders gesehen.
Zitat:
Persönlich kenne ich keinen Satz in der STVO wo man verpflichtet ist (ausser vor Zebrastreifen) anzuhalten wenn ein Kind am Strassenrand steht.
Eine "Pflicht" besteht sicherlich nicht, jedoch beschreibt §1 der StVO das Gebot gegenseitiger Rücksicht und Verständigung. Dieses würde ich hier anwenden:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Der Fahrschüler befuhr den Ring langsam ohne vor dem Kind anzuhalten. Laut dem Prüfer hätte dieser aber vor dem Kind anhalten müssen.
Hat der Fahrschüler denn überhaupt reagiert?
Gem. Punkt 5.17.2.1 der "Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen" (--> www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/pruefungsrichtlinie.php ) ist trotz "sonst guter Leistungen ... die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten und soll beendet werden, wenn ein erhebliches Fehlverhalten festgestellt worden ist."
Dies liegt u.a. vor bei einer fehlenden Reaktion bei Kindern.
dulgon hat folgendes geschrieben::
Was gibt es für Möglichkeiten um das doch noch "Geradezubiegen" ?
Nach der Richtlinie dürfte der Prüfer ein Ermessen haben. Dies ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar --> www.juraforum.de/lexikon/Ermessen%20-%20Gerichtliche%20Kontrolle _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Wenn du aus einem Kreisverkehr abbiegen willst und ein Radfahrer den Kreisverkehr befährt gilt diese Regelung :
§9 STVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten. _________________ Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
Zuletzt bearbeitet von Peacekeeper am 27.01.09, 18:36, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 1177 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.01.09, 23:06 Titel:
dulgon hat folgendes geschrieben::
Kann man wohl nichts weiter machen und muss sich der Willkür des Fahrprüfers geschlagen geben
Solche Worte wie Willkür fallen immer dann, wenn die Argumentation zur Neige geht. Und nach dem, was Peacekeeper schrieb, würde ich von einer Willkür auch nicht ausgehen.
Vielmehr scheint es weithin unbekannt, dass auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Mehrzahl der Autofahrer habe ich zumindest nicht den Eindruck, als wüssten sie es.
Zu deren Ehrenrettung sei gesagt: Ich wusste es auch nicht.
Mein Tipp: Der Prüfling sollte diese Situation mit dem Fahrlehrer noch einmal ausführlich besprechen. _________________ Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
Sicher kann von Willkür die Rede sein, denn was Peacekeeper zitiert hatte war von "wenn nötig" und nicht er hat die Pflicht anzuhalten. Laut Fahrprüfer hätte er aber anhalten müssen obwohl für den Fahrschüler die Situation entsprechend kein anhalten erforderlich war.
Wie schon geschrieben, da es Auslegungssache ist wird hier wohl nichts zu machen sein. Letztenendes hat der Fahrprüfer die größeren Hebel in der Hand. Und nebenbei: ich habe schon mindestens 200000 km Fahrpraxis hinter mir und hätte auch nicht angehalten, Wozu auch? Wenn ein junges Kind regungslos am Fahrbahnrand steht reicht für mich langsames vorbeifahren in einem Bremsbereiten Zustand.
Zuletzt bearbeitet von dulgon am 28.01.09, 10:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
ich würde die Entscheidung des Fahrprüfers als Tatsachenentscheidung bezeichnen, welche wir hier nicht durchdiskutieren können.
Sicherlich ist das Ermessen des Fahrprüfers in einer solchen Situation sehr weit und (absolut sicher) gerichtlich nur äusserst eingeschränkt nachprüfbar.
Von Willkür würde ich in diesem Zusammenhang nicht reden und die unterschwellige Unterstellung , dass ein Prüfer einen Prüfling wegen des Gebührendefizites seiner Organisation durchfallen lässt, halte ich gelinde gesagt für die zielführendste Begründung einer (Verpflichtungs_?)Klage, die mir in letzter Zeit untergekommen ist.
Ich gehe jede Wette ein, dass man mit der Unterstellungsbegründung beim Gericht zumindest eins erreichen wird:
Man hat die Lacher auf seiner Seite....
Mein Rat:
Akzeptieren und die neue Prüfung bezahlen, denn sonst wirds einige "Glocken" teurer werden.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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