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Beschluss wirksam?

 
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 21:41    Titel: Beschluss wirksam? Antworten mit Zitat

Die kürzeste Frage, die ich jemals gestellt hab:

Ein Vorsitzender tritt schriftlich vom Amt zurück. Das wird erst bekannt, nachdem in der MV über dessen Widerruf abgestimmt wurde. Stimmabgabe/Beschluss unwirksam oder nichtig?
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ein Vorsitzender tritt schriftlich vom Amt zurück. Das wird erst bekannt, nachdem in der MV über dessen Widerruf abgestimmt wurde. Stimmabgabe/Beschluss unwirksam oder nichtig?


Wofür ist das von Bedeutung ?
Wenn das Amt schon beendet war, geht der Beschluss in Leere.
_________________
Spezi

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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Es wird Feststellung begehrt, dass der Beschluss unwirksam/nichtig war.
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Bob Loblaw
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso ist das Rechtschutzinteresse dafür gegeben?
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

Lachen ok, das können wir gerne zu Problem 2 machen, ansonsten unterstellen wir das für die oben genannte Frage einfach mal Winken
Was hätte er denn sonst machen können? Die Mitgliedschaft im Verein besteht ja noch..
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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 07:04    Titel: Re: Beschluss wirksam? Antworten mit Zitat

Hallo,
wem ging die Rücktrittserklärung zu und wann?

Eine Rücktrittserklärung wird, wie jede Willenserklärung, durch Zugang an einen Empfangsberechtigten wirksam.
Empfangsberechtigt für Rücktrittserklärungen ist in einem Verein jedes vertretungsberechtigte Mitglied des Vorstandes, hilfsweise die MV.

Wenn also die Rücktrittserklärung erst nach dem Beschluss der MV einem Empfangsberechtigten zugegangen ist, dann endete das Amt des Vorsitzenden durch den Widerruf der Bestellung, sonst durch den Rücktritt.

Der Beschluss ist, sofern sonst nichts dagegen spricht, in beide Fällen gültig, geht aber im letzteren Falle ins Leere, weil der Beschlussgegenstand bereits nicht mehr existierte.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Rücktritt ging vor der Abstimmung zu, wurde aber erst danach gelesen.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Willenserklärung gilt unter normalen Umständen als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen konnte. Es kommt also in der Regel nicht darauf an, dass die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, sondern es genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger.

Wer also war der Empfänger und gab es besondere Umstände, die dazu führten, dass dieser die Erklärung nicht sofort zur Kenntnis nehmen (i.e. lesen) konnte?

JS
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