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A schließt mit Makler einen Vertrag zur Vermittlung der eigenen Immobilie.
Die Laufzeit ist auf 6 Monate beschränkt.
Der Vertrag enthält folgende Klausel:
Zitat:
Es ist ein Ersatz der Aufwendungen für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht während der Vertragslaufzeit aufgibt oder selbst verkauft.
Für den Fall dass A selbst verkauft kann doch demnach der Makler "lediglich" seine Aufwendungen ersetzt verlangen ?!
.... Für den Fall dass A selbst verkauft kann doch demnach der Makler "lediglich" seine Aufwendungen ersetzt verlangen ?!
Richtig - und dieser Aufwendungsersatz ist meines Wissens durch gerichtliche Entscheidungen auf ca. 800,- € begrenzt.
Immer vorausgesetzt, daß A an einen privaten Interessenten verkauft hat, der nicht vom Makler vermittelt oder nachgewiesen wurde.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
... und dieser Aufwendungsersatz ist meines Wissens durch gerichtliche Entscheidungen auf ca. 800,- € begrenzt.
Diese Entscheidungen würden mich auch interessieren.
Die Rechtslage ist hier eindeutig: Ein Immobilienmakler darf grundsätzlich nur die Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihm tatsächlich und nachweisbar entstanden sind (Urteil: BGH - IVa ZR 173 / 85). Die Gerichte urteilen in dieser Frage äußerst streng und verbieten jede pauschale Abrechnung, die dem Makler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erfolgsunabhängige Vergütung garantieren soll: So sind pauschal angesetzte 1000 oder 2000 Euro ebenso unwirksam (OLG Stuttgart - 2 U 236 / 95) wie etwa die Vereinbarung „50 % der bei Vertragsschluss fällig gewesenen Provision“ (OLG Hamburg - 14 U 24 / 73). Nach Meinung des Amtsgerichts Rendsburg darf pauschal allenfalls ein Betrag von 20 Euro als Auslagenerstattung berechnet werden (11 C 259 / 03).
MfG
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