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Maklervertrag (Aufwendungsersatz)

 
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 12:14    Titel: Maklervertrag (Aufwendungsersatz) Antworten mit Zitat

A schließt mit Makler einen Vertrag zur Vermittlung der eigenen Immobilie.

Die Laufzeit ist auf 6 Monate beschränkt.

Der Vertrag enthält folgende Klausel:

Zitat:
Es ist ein Ersatz der Aufwendungen für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht während der Vertragslaufzeit aufgibt oder selbst verkauft.


Für den Fall dass A selbst verkauft kann doch demnach der Makler "lediglich" seine Aufwendungen ersetzt verlangen ?!
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 19:44    Titel: Re: Maklervertrag (Aufwendungsersatz) Antworten mit Zitat

Susi23 hat folgendes geschrieben::
.... Für den Fall dass A selbst verkauft kann doch demnach der Makler "lediglich" seine Aufwendungen ersetzt verlangen ?!

Richtig - und dieser Aufwendungsersatz ist meines Wissens durch gerichtliche Entscheidungen auf ca. 800,- € begrenzt.
Immer vorausgesetzt, daß A an einen privaten Interessenten verkauft hat, der nicht vom Makler vermittelt oder nachgewiesen wurde.
MfG
Lucky
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La_Fos
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Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 11:44    Titel: Re: Maklervertrag (Aufwendungsersatz) Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::
... und dieser Aufwendungsersatz ist meines Wissens durch gerichtliche Entscheidungen auf ca. 800,- € begrenzt.

Diese Entscheidungen würden mich auch interessieren.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 18:33    Titel: Re: Maklervertrag (Aufwendungsersatz) Antworten mit Zitat

La_Fos hat folgendes geschrieben::
Lucky hat folgendes geschrieben::
... und dieser Aufwendungsersatz ist meines Wissens durch gerichtliche Entscheidungen auf ca. 800,- € begrenzt.

Diese Entscheidungen würden mich auch interessieren.


Die Rechtslage ist hier eindeutig: Ein Immobilienmakler darf grundsätzlich nur die Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihm tatsächlich und nachweisbar entstanden sind (Urteil: BGH - IVa ZR 173 / 85). Die Gerichte urteilen in dieser Frage äußerst streng und verbieten jede pauschale Abrechnung, die dem Makler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erfolgsunabhängige Vergütung garantieren soll: So sind pauschal angesetzte 1000 oder 2000 Euro ebenso unwirksam (OLG Stuttgart - 2 U 236 / 95) wie etwa die Vereinbarung „50 % der bei Vertragsschluss fällig gewesenen Provision“ (OLG Hamburg - 14 U 24 / 73). Nach Meinung des Amtsgerichts Rendsburg darf pauschal allenfalls ein Betrag von 20 Euro als Auslagenerstattung berechnet werden (11 C 259 / 03).

MfG
Lucky
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