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grosseltern verfassten 2005 ein testament in dem der alleinige erbe deren sohn werden sollte. die enkeltochter sollte auf ihren pflichtteil verzichten (vater verstarb vorher schon). als vermögen wurde eine summe von 50.ooo euro angegeben.
2006 verstirbt die grossmutter der enkelin. diese forderte ihren pflichtteil allerdings ein.
2008 verstirbt nun auch der grossvater. laut angaben des erben sprich dem sohn, wären abzüglich aller verbindlichkeiten noch 1900 euro an vermögen da, schenkungen wurden nicht getätigt. nun ist natürlich die frage der enkelin wo denn innerhalb von einem jahr (2007 war das vermögen noch da) geblieben? was passiert wenn der sohn behauptet mehr geld wäre nicht mehr da? kann die enkelin dagegen etwas unternehmen? bis auf die einsicht der girokonten legte der sohn bisher nichts vor.
vielen dank für die hilfe
wie ist hier die rechtslage?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.01.09, 16:19 Titel:
Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem Erben Auskunft in Form eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses verlangen. In diesem Verzeichnis sind alle Nachlassgegenstände, das sind alle Vermögensgegenstände, die dem Erblasser bei seinem Tod gehörten, einzeln aufzuführen und zudem den Wert jedes Nachlassgegenstands anzugeben.
Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe zu Protokoll eines Amtsgerichts an Eides Statt versichert, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig angegeben habe, als er dazu instande sei.
was macht man denn, wenn nun von dem angegebenen vermögen tatsächlich nichts mehr da ist? muss das nachvollziehbar sein wo das ganze geld abgeblieben ist oder ist es dann einfach so? ich denke der grossvater wird nicht innerhalb von einem jahr so viel geld durchgebracht haben es sei denn er hat es heimlich dem sohn zugesteckt.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.01.09, 17:15 Titel:
Die Auskunftspflicht des Erben bezieht sich nur auf den Nachlass, nicht auf Verfügungen über Vermögensgegenstände, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getroffen hat.
Ausnahmsweise kein ein Pflichtteilsberechtigter von dem Erben auch Auskunft darüber verlangen, welche Geschenke ihm der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat und ob er von Geschenken Kenntnis hat, die der Erblassers in dieser Zeit anderen Personen gemacht hat.
da der grossvater in keinster weise neue gegenstände angeschafft hat muss das geld ja irgendwo geblieben sein.
der onkel verneint eine schenkung bekommen zu haben. es muss doch in irgendeiner art und weise belegbar sein wo das geld ist.
wenn der onkel das nicht belegen kann was passiert dann? tut mir leid für die vielen fragen
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.01.09, 17:35 Titel:
Der Erblasser konnte zu seinen Lebzeiten mit seinem Vermögen machen, was er wollte, ohne irgendjemandem Rechenschaft schuldig zu sein. Er hätte sogar sein Geld verbrennen dürfen. Warum sollte nun der Erbe etwas belegen müssen, was geschehen ist, bevor er Erbe geworden ist?
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